Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 19.02.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 28.03.1990 - 207/88   

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https://dejure.org/1990,5750
EuGH, 28.03.1990 - 207/88 (https://dejure.org/1990,5750)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.1990 - 207/88 (https://dejure.org/1990,5750)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 1990 - 207/88 (https://dejure.org/1990,5750)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Abfälle im Sinne der Art. 1 der Richtlinien 75/442 und 78/319 des Rates; Wirtschaftliche Wiederverwendung geeigneter Stoffe und Gegenstände

  • Judicialis
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • EuGH, 18.04.2002 - C-9/00

    Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus

    Denn der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. März 1990 in den Rechtssachen C-206/88 und C-207/88 (Vessoso und Zanetti, Slg. 1990, I-1461, Randnr. 9) für Recht erkannt, dass der Begriff "Abfall" zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignete Stoffe und Gegenstände erfasst.
  • VG Düsseldorf, 24.08.2004 - 17 K 4572/03

    Möglichkeit einer Nichtanwendbarkeit des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

    Nach dem zutreffenden Verständnis des Europäischen Gerichtshofs verbietet es sich unter Berücksichtigung der abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen, den Entledigungsbegriff und damit den Begriff Abfall" eng auszulegen, Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 2000 - C- 418/97 und C-419/97, in: Slg. 2000, I-4475 Tz. 37-40 (ARCO Chemie"/"LUWA Bottoms"); erstmals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil der 1. Kammer vom 28. März 1990 - C-206/88, C-207/88, in: Slg. 1990, I-1461 Tz. 12 (Vessoso und Zanetti").

    Danach gilt, dass auch Stoffe, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, Abfall im Rechtssinne sein können, vgl. erstmals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil der 1. Kammer vom 28. März 1990 - C-206/88, C-207/88, in: Slg. 1990, I-1461 Tz. 9 (Vessoso und Zanetti"); zuletzt: Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 10. Juni 2004 - C-457/02 Tz. 45 (im Internet einsehbar unter www.curia.eu.int).

    In rechtlicher Hinsicht ist selbst bei unterstellter - hier nicht gegebener - echter Nachfrage nach den hergestellten Ersatzbaustoffen" darauf hinzuweisen, dass der bloße wirtschaftliche Marktwert einer Sache höchstens ein Anhaltspunkt, nicht aber ausschlaggebender Grund für die Verneinung der Abfalleigenschaft sein kann, vgl. erstmals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil der 1. Kammer vom 28. März 1990 - C-206/88, C-207/88, in: Slg. 1990, I-1461 Tz. 9 (Vessoso und Zanetti"); zuletzt: Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 10. Juni 2004 - C-457/02 Tz. 45 (im Internet einsehbar unter www.curia.eu.int).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-399/17

    Kommission/ Tschechische Republik

    Sechstens schließe nach den Urteilen vom 28. März 1990, Vessoso und Zanetti (C-206/88 und C-207/88, EU:C:1990:145, Rn. 11), und vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie ASBL (C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Wiederverwendung den Begriff "Abfall" nicht aus.

    Sechstens macht die Kommission geltend, selbst wenn TPS-NOLO (Geobal) wirtschaftlich wiederverwendet werden könne, sei dieser Umstand mit dessen Einstufung als Abfall nicht unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1990, Vessoso und Zanetti, C-206/88 und C-207/88, EU:C:1990:145, Rn. 13, und vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 31).

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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 19.02.1991 - V 207/88   

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https://dejure.org/1991,24611
FG Hamburg, 19.02.1991 - V 207/88 (https://dejure.org/1991,24611)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.1991 - V 207/88 (https://dejure.org/1991,24611)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19. Februar 1991 - V 207/88 (https://dejure.org/1991,24611)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • FG Hamburg, 13.11.1991 - I 216/89

    Lohnsteuer; Rückumzugskosten eines befristet ins Inland entsandten Ausländers

    Nach dem Urt. des FG Hamburg v. 13.11.1991 - I 216/89 (Revision zugelassen) sind bei einer von vornherein befristeten beruflichen Entsendung eines Ausländers ins Inland die Aufwendungen für den Rückumzug ins Ausland WK (Anschluß an FG Hamburg, rkr. Urt. v. 19.2.1991 - V 207/88, EN-Nr. 1667/91).
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