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   LG Düsseldorf, 12.04.2012 - O 208/11   

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LG Düsseldorf, 12.04.2012 - O 208/11 (https://dejure.org/2012,86573)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2012 - O 208/11 (https://dejure.org/2012,86573)
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Rechtsprechung
   RG, 06.12.1911 - Rep. V. 208/11   

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RG, 06.12.1911 - Rep. V. 208/11 (https://dejure.org/1911,263)
RG, Entscheidung vom 06.12.1911 - Rep. V. 208/11 (https://dejure.org/1911,263)
RG, Entscheidung vom 06. Dezember 1911 - Rep. V. 208/11 (https://dejure.org/1911,263)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Steht eine Grundschuld, die zur Sicherung einer Forderung bestellt ist, dem Grundstückseigentümer zu, wenn die Forderung nicht zur Entstehung gelangt? 2. Hat auf den bei der Verteilung des Zwangsversteigerungserlöses auf eine Grundschuld entfallenden Betrag, den der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nicht valutierte Grundschuld; Zwangsversteigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 78, 60
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 26.06.1957 - V ZR 191/55

    Rechtsmittel

    Der Grundstückseigentümer kann in diesem Falle, da die Bestellung der Grundschuld ohne rechtlichen Grund erfolgt ist, nur auf Grund des der Grundschuldbestellung zu Grunde liegenden Schuldverhältnisses oder gemäß § 812 BGB die Übertragung der an sich rechtsbeständigen Grundschuld auf sich verlangen (RGZ 78, 60 [66]; 85, 89, [91]; 124, 91 [93]; 145, 155 [157]; RG JW 1931, 2733 und 1932, 1550; BGB RGRK 10. Aufl § 1191 Anm. 1 und § 1192 Anm. 1; Palandt BGB 16. Aufl § 1192 Anm. 2; Wolff-Raiser, Sachenrecht § 132 I 2 S. 534; Westermann, Sachenrecht 3. Aufl § 114 II 1 b S. 548 und § 116 II 1 a S. 552).

    Der auf den Teil der früheren Grundschuld der D. B.- und B.bank entfallene Versteigerungserlös, der den Betrag der durch die Grundschuld gesicherten Forderung überstieg, stand daher der bisherigen Grundschuldgläubigerin zu, während der frühere Grundstückseigentümer gegen diese auf Grund des der Grundschuldbestellung zu Grunde liegenden Schuldverhältnisses oder gemäß § 812 BGB nur einen Anspruch auf Überlassung dieses Erlöses hatte (RGZ 78, 60 [70/71]; RG JW 1931, 2753; Palandt a.a.O. § 1191 BGB Anm. 3 d).

    Sie entsprechen der in Rechtsprechung und Rechtslehre einhellig vertretenen Ansicht (RGZ 78, 60 [70]; RG JW 1931, 2733 und 1932, 1550; BGB RGRK a.a.O. § 1192 Anm. 1; Palandt a.a.O. § 1191 BGB Anm. 3 a).

    Das Berufungsgericht hat es daher zutreffend dahingestellt sein lassen, ob im Falle des Verzichts der davon betroffene Teil des Versteigerungserlöses den nachfolgenden Grundpfandrechtsgläubigern zugefallen (RGZ 55, 260 [264]; 60, 251 [253]; in seinen späteren Entscheidungen RGZ 78, 60 [70]; 88, 300 [306] und JW 1931, 2733 hat das Reichsgericht diese Frage offen gelassen; BGB RGRK a.a.O. § 1168 Anm. 1 b und § 1192 Anm. 1) oder auf den Grundstückseigentümer übergegangen wäre (Palandt a.a.O. § 1168 BGB Anm. 4 c und § 1191 BGB Anm. 3 d; Jaeckel-Güthe a.a.O. § 92 Bem. 8; vgl. auch Lind-Möhr Nr. 2 zu § 3 a LASG hinsichtlich des Verzichts auf Umstellungsgrundschulden).

    Die Revision meint zunächst, das Berufungsgericht habe hierbei nahezu wörtlich die Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 78, 60 [70] übernommen.

  • OLG München, 18.07.2012 - 34 Wx 158/12

    Grundbuchverfahren: Ausscheiden eines Mitberechtigten aus dem Kreis der dinglich

    19 c) Der schließlich erklärte Verzicht auf das Vorkaufsrecht könnte hingegen als Aufhebung im Sinn von § 875 BGB verstanden werden (siehe RGZ 78, 60/69; Staudinger/Gursky BGB Bearb. 2007 § 875 Rn. 28).
  • BGH, 23.09.1980 - VI ZR 116/79

    Umfang der notariellen Belehrungspflicht

    Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß es, obwohl die Grundschuld und eine etwa durch sie gesicherte Forderung voneinander unabhängig sind, seit Jahrzehnten durchaus üblich ist, von einer "nicht valutierenden Grundschuld" zu sprechen (vgl. schon RGZ 78, 60, 65).

    Dieser Sprachgebrauch besteht nicht nur, wenn die Forderung, zu deren Sicherung die Grundschuld bestellt ist, überhaupt nicht oder noch nicht zur Entstehung gelangt ist, sondern auch dann, wenn nur eine "Teilvalutierung" vorgenommen wurde (RGZ 78, 60, 68).

    In Fällen solcher "Nicht-" oder "Teil-Valutierung" kann dem Grundstückseigentümer gegen den Grundschuldgläubiger aufgrund des der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Vertrages oder gemäß § 812 BGB ein Anspruch auf Übertragung der Grundschuld oder eines Teiles davon zustehen (RGZ 78, 60, 67; BGH, Urt. v. 26. Juni 1957 - V ZR 191/55 - JZ 1957, 623, 624 = LM § 1163 BGB Nr. 2), vor allem dann, wenn der Gläubiger eine sogenannte "Nureinmal-Valutierungserklärung" abgegeben hat (vgl. Kolbenschlag, DNotZ 1966, 475), wofür hier freilich kein Anhalt vorliegt.

  • BGH, 14.07.1967 - V ZR 125/64

    Entsprechende Anwendung von § 1143 BGB bei Sicherungsgrundschulden - Änderung der

    Ihm steht freilich nicht, wie die Revision meint, der Umstand entgegen, daß § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Grundschulden keine Anwendung findet (unter Bezugnahme auf Palandt/Hoche, BGB 23. Aufl. § 1192 Anm. 1); denn nicht diese Vorschrift hat der Berufungsrichter herangezogen, sondern den § 1143 BGB, dessen entsprechende Anwendbarkeit bei Sicherungsgrundschulden von der herrschenden Meinung bejaht wird (RGZ 78, 60, 67 f; Soergel/Siebert/Baur, BGB 9. Aufl. § 1191 Anm. 7; Palandt/Hoche a.a.O. 25. Aufl. § 1191 Anm, 2 b b b Abs. 1).

    Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der vom angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Entscheidung RGZ 78, 60, 68.

  • BGH, 02.12.1955 - I ZR 46/54

    Rückforderung einer Sicherung (§ 817 BGB)

    (RGZ 78, 60 [67]; 91, 218 [225/226]).
  • BGH, 19.09.1969 - V ZR 59/66

    Löschung von eingetragenen Grundschulden und Herausgabe der Grundschuldbriefe -

    Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils: Wird vom Eigentümer oder, wie hier, für seine Rechnung und mit seiner Zustimmung von einem Dritten auf eine Grundschuld gezahlt, so geht dieses Recht auf den Eigentümer als Eigentümergrundschuld über (RGZ 78, 60, 68; Senatsurteile vom 6. Juli 1960, V ZR 74/59, WM 1960, 1092, 1094, vom 14. Juli 1967, V ZR 125/64, LM BGB § 242 Bb Nr. 53, und vom 29. November 1968, V ZR 52/65, WM 1969, 208), und der Eigentümer kann Grundschuldlöschung und Briefherausgabe verlangen (§§ 1192 Abs. 1, 1144 BGB).
  • BFH, 12.08.1959 - II 229/58 U

    Einordnung nicht valutierter Grundschulden als Eigentümergrundschulden

    Siehe dazu: Urteile des Reichsgerichts V 208/11 vom 6. Dezember 1911 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 78 S. 60) und II 95/34 vom 18. September 1934 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 145 S. 155); Urteil des Bundesgerichtshofs V ZR 191/55 vom 26. Juni 1957 (Juristenzeitung 1957 S. 623); Soergel, Kommentar zum BGB, 8. Aufl., 1955, Anm. 2a zu § 1191 (S. 427); Palandt, Kommentar zum BGB, 18. Aufl., 1959, § 1191, Anm. 2b (S. 1029).
  • BGH, 29.01.1954 - V ZR 54/53

    Rechtsmittel

    Es hat jedoch im Schrifttum weitgehend Widerspruch gefunden (Reinhardt-Müller § 92 III 2; Jaeckel-Güthe § 92 Anm. 8; Planck BGB § 1168 Anm. 3 c; Staudinger 9. Aufl. § 1168 Anm. 8; Palandt § 1168 Anm. 4 c; Steiner-Riedel ZVG 4. Aufl. § 91 Anm. 1 b), den das Reichsgericht später selbst als beachtenswert bezeichnet (RGZ 88, 300 [306]), nachdem es die früher verneinte entsprechende Anwendung in RGZ 78, 60 (70) offengelassen hatte.
  • BGH, 15.11.1978 - IV ZR 100/77

    Anspruch aus der Nichtvalutierung der Grundpfandrechte - Ausspruch über die

    Zahlungen der Miteigentümer, die zugleich persönliche Schuldner der gesicherten Forderungen waren, hätten insoweit nur dann zum Entstehen von Eigentümergrundschulden führen können, wenn diese Zahlungen gerade zum Zwecke der Ablösung der Grundschulden erfolgt wären (BGH WM 1960, 1092; 1969, 810; RGZ 78, 60).
  • BGH, 30.04.1954 - V ZR 14/53

    Rechtsmittel

    Als Rechtsgrundlage für diesen Übergang lehnt es entgegen dem Landgericht § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, findet diese vielmehr mit RGZ 78, 60 [68] in § 1143 Abs. 1 BGB, der dann entsprechend auf die Grundschuld anzuwenden sei, wenn der Eigentümer selbst oder, was dem gleichzustellen sei, ein Dritter für den Eigentümer den Grundschuldgläubiger befriedige.
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