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   AG Augsburg, 11.01.2012 - 21 C 4988/11   

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https://dejure.org/2012,28826
AG Augsburg, 11.01.2012 - 21 C 4988/11 (https://dejure.org/2012,28826)
AG Augsburg, Entscheidung vom 11.01.2012 - 21 C 4988/11 (https://dejure.org/2012,28826)
AG Augsburg, Entscheidung vom 11. Januar 2012 - 21 C 4988/11 (https://dejure.org/2012,28826)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Umlagefähigkeit von Kosten für Namensschilder und Rohrreinigung nach Rohrverstopfung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung der Betriebskosten bei formeller Ordnungsmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kosten für Namensschilder und Beseitigung von Rohrverstopfungen keine umlagefähigen Betriebskosten; Instandhaltungskosten; Bewirtschaftungskosten; Wartungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556 Abs. 3 S. 5; II. BV § 24 Abs. 2 S. 2
    Anspruch auf Zahlung der Betriebskosten bei formeller Ordnungsmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Namensschild-Kosten gehören nicht in die Nebenkostenabrechnung!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Neue Namensschilder und Betriebskosten

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Klingelschilder und Betriebskostenabrechnung

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Namensschilder an Mietwohnungen - keine Umlegung als Betriebskosten auf Mieter

  • blog.de (Kurzinformation)

    Kosten für Namensschilder nicht auf Mieter umlegbar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kosten für Namensschilder sind keine Betriebskosten

 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 01.10.2013 - LwZB 1/13

    Auslegung der Vertragsbestimmung über das Sonderkündigungsrecht wegen

    Dieser Fehler des Berufungsgerichts hätte jedoch nur dann zu einer unzulässigen, weil aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Erschwerung des Zugangs zu der von dem Gesetzgeber eröffneten Berufungsinstanz geführt, wenn die Berufung nach dem Ergebnis der im Rechtsbeschwerdeverfahren nachzuholenden Prüfung (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, 219 Rn. 12; Beschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934, 936 Rn. 21; Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 202, 203 Rn. 12) gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO hätte zugelassen werden müssen oder wenn dem Rechtsbeschwerdegericht nach den Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss eine solche Entscheidung nicht möglich wäre (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 250/10, WuM 2011, 432, 433 Rn. 5).
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