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VGH Bayern, 11.03.1986 - 21 CS 86.30128 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2004 - 3 L 403/01
Zustellung des Widerspruchsbescheides und Wiederaufgreifen des Verfahrens
Der dargelegten Zwecksetzung des Gesetzes genügt es vielmehr, wenn die Geschäftsnummer die eindeutige Identifizierung des zugestellten Schriftstücks nahezu stets (d.h. wenn nicht sehr ungewöhnliche Umstände vorliegen) und darüber hinaus auch im konkreten Einzelfall ermöglicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.10.1996 - Bs VI 107/96 -, Juris; Beschl. v. 5.6.1987 - Bs IV 366 u. 372/87 - Juris; ähnlich BayVGH, Beschl. v. 11.3.1986 - 21 CS 86.30128 -, BayVBl 1986, 372;… vgl. ferner etwa BFH, Urt. v. 25.10.1995 - I R 16/95 -, BFHE 179, 202 = BStBl II 1996, 301 [303]).Da Zustellungen in Widerspruchsverfahren der hier vorliegenden Art nur unter sehr ungewöhnlichen Umständen zeitgleich oder nahezu zeitgleich erfolgen, lässt sich anhand der Geschäftsnummer unter Berücksichtigung des Datums der Zustellung generell nahezu stets mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, auf welche Sendung und auf welches zugestellte Schriftstück sich die betreffende Zustellungsurkunde bezieht (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.10.1996 - Bs VI 107/96 -, Juris; ähnlich BayVGH, Beschl. v. 11.3.1986 - 21 CS 86.30128 -, BayVBl 1986, 372).
- BFH, 19.06.1991 - I R 77/89
Bei Zustellungen durch die Post erfolgt die Bekanntgabe im Zeitpunkt der …
Angesichts dieses Zwecks der Geschäftsnummer reicht es aus, wenn der fragliche Vorgang derart durch Zahlen und Buchstaben gekennzeichnet ist, daß der Empfänger die Sendung eindeutig dem Vorgang zuordnen kann; weitergehende Rechte hat der Empfänger im Hinblick auf die Art der Geschäftsnummer nicht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 11. März 1986 Nr. 21 CS 86.30128, Bayerische Verwaltungsblätter 1986, 372). - BFH, 06.09.1990 - IV R 7/90
Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Einkommensteuerbescheid wegen Versäumnis …
Angesichts dieses alleinigen Zwecks ist der Pflicht zur Angabe der Geschäftsnummer auf dem Kuvert einer gegen PZU zugestellten Sendung genügt, wenn der fragliche Vorgang derart durch Zahlen und Buchstaben gekennzeichnet ist, daß der Empfänger die Sendung eindeutig dem Vorgang zuordnen kann; weitergehende Rechte hat der Empfänger im Hinblick auf die Art der Geschäftsnummer nicht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - BayVGH -, Beschluß vom 11. März 1986 Nr. 21 CS 86.30128, Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl - 1986, 372). - VG München, 06.05.2014 - M 16 K 13.3389
Versäumnis Klagefrist (offen gelassen); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand …
Der Pflicht zur Angabe der Geschäftsnummer auf dem Kuvert einer gegen Postzustellungsurkunde zugestellten Sendung ist nur dann genügt, wenn der fragliche Vorgang derart durch Zahlen oder Buchstaben gekennzeichnet ist, dass der Empfänger eindeutig das Kuvert der Sendung dem Vorgang zuordnen kann (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.1986 - 21 CS 86.30128, BayVBl 1986, 372;… BFH, U.v. 6.9.1990 - IV R 7/90 - juris Rn. 26).