Rechtsprechung
ArbG Hamburg, 31.08.2010 - 21 Ca 176/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Abtretung von Lohnansprüchen - Verbot
- Justiz Hamburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit eines in einer Betriebsvereinbarung (Sozialplan und Arbeitsordnung) geäußerten Verbots der Abtretung von Lohnansprüchen; Zulässigkeit der Einordnung der Gestaltung der eigenen Vermögensangelegenheiten als Teil des außerdienstlichen Verhaltens
- hensche.de
Lohn und Gehalt, Abfindung, Betriebsvereinbarung, Sozialplan
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Abtretungsverbot in Betriebsvereinbarung unwirksam
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Abtretungsverbot für Gehaltsansprüche durch Betriebsvereinbarung?
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Ein Verbot, Gehaltsansprüche abzutreten, kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht wirksam geschaffen werden
Papierfundstellen
- DB 2010, 2111
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 18.07.2006 - 1 AZR 578/05
Kostenlast bei Lohnpfändungen
Auszug aus ArbG Hamburg, 31.08.2010 - 21 Ca 176/10
Mühsam legitimiert jedoch keinen Grundrechtseingriff (vgl. auch BAG 18.07.2006, 1 AZR 578/05, BAG AP Nr. 15 zu § 850 ZPO).
- LAG Niedersachsen, 16.06.2014 - 13 Sa 1327/13
AGB-Kontrolle; Betriebsvereinbarung; Lohnabtretungsverbot; Sittenwidrigkeit; …
Soweit diese Rechtsprechung im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.07.2006 zu Bearbeitungsgebühren bei Lohn- oder Gehaltspfändungen (- 1 AZR 578/05 - = NZA 07, 462) vermehrt Kritik erfahren hat (etwa ArbG Hamburg, Urteil vom 31.08.2010 - 21 Ca 176/10 - Juris), betrifft diese die Frage, ob nicht nur der Gläubiger des Lohnanspruchs selbst, einzelvertraglich, sondern auch die Betriebsparteien ohne Mitwirkung des Gläubigers mit normativer Wirkung ein Lohnabtretungsverbot wirksam regeln können (…zum Meinungsstand vgl. etwa Kreutz in GK-BetrVG, 10. Aufl. (2014), § 77 Rn. 358;… Richardi, BetrVG, 13. Aufl. (2012), § 77 Rn. 106, jeweils mit umfangreichen Nachweisen).