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   AG Neunkirchen, 07.11.2013 - 21 Js (09) 461/03   

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AG Neunkirchen, 07.11.2013 - 21 Js (09) 461/03 (https://dejure.org/2013,80592)
AG Neunkirchen, Entscheidung vom 07.11.2013 - 21 Js (09) 461/03 (https://dejure.org/2013,80592)
AG Neunkirchen, Entscheidung vom 07. November 2013 - 21 Js (09) 461/03 (https://dejure.org/2013,80592)
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Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • archive.is (Entscheidungsbesprechung, 30.11.2013)

    Wie die Lügen seiner Pflegetochter das Leben von Norbert Kuß aus St. Wendel zur Hölle machten

Sonstiges

  • saarbruecker-zeitung.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)

    Justizirrtum Norbert Kuß: Rehlinger spricht mit Kuß - Opfer geht gegen Gutachter vor

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens

    Auf die sofortige Beschwerde erklärte das Saarländische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 27.08.2012 (Aktenzeichen 1 Ws 118/12, (rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 612 ff.) die Wiederaufnahme des durch Urteil der Jugendkammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004 (Aktenzeichen 5-25/03; 23 Js 461/03 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2004 (Aktenzeichen 4 StR 431/04) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens unter Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses der Jugendkammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2011 für zulässig.

    Das Landgericht Saarbrücken ordnete durch Beschluss vom 17.01.2013 (Aktenzeichen 4 KLs 47/12, ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 637 ff.) - nach Kammerberatung ohne Beweisüberprüfung und Beweissicherung gemäß §§ 369, 370 StPO ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 636) - die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

    Mit Beschluss der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14.03.2013 wurde das Verfahren an das Amtsgericht - Schöffengericht - Saarbrücken abgegeben ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 650).

    Das Amtsgericht Saarbrücken sandte die Akten mit Verfügung am 24.07.2013 an das Landgericht zurück mit der Bitte um Überprüfung und Abgabe an das örtlich zuständige Gericht ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 655).

    Mit Beschluss der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 26.07.2013 wurde das Verfahren unter Aufhebung des Abgabebeschlusses vom 14.03.2013 an das Amtsgericht - Schöffengericht - Neunkirchen abgegeben ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 657 ff.).

    In der Hauptverhandlung vom 07.11.2013 vor dem Amtsgericht Neunkirchen - Schöffengericht - wurde der Kläger befragt ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 681 f.).

    Die als Zeugin geladene M. S. machte nach Belehrung gemäß § 55 StPO von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 683).

    Weiter wurden die Zeugen Polizeikommissarin H., früher A. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 683 f.), Kriminalkommissarin G. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 685), S. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 685 f.), Dr. M. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 687) und der Sachverständige Prof. Dr. S. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 687 f.) gehört.

    Sodann wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen - Schöffengericht - vom 07.11.2013 freigesprochen ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 694 ff.).

    Das Urteil ist seit dem 15.11.2013 rechtskräftig ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 694).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 30.10.2014 (Bd. III Bl. 407 f. d. A.) und vom 15.12.2014 (Bd. III Bl. 484 f. d. A.) und des Senats vom 14.01.2016 (Bd. V Bl. 905 ff. d. A.), vom 10.11.2016 (Bd. VI Bl. 1115 ff. d. A.) und vom 19.10.2017 (Bd. VIII Bl. 1589 ff. d. A.) sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Aktenzeichen 21 Js (09) 461/03) und des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 2 O 77/05), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

    bb) So wurde das dritte Wiederaufnahmegesuch zunächst durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2011 (Aktenzeichen 3 AR 5/05 II) als unzulässig verworfen, und erst auf die sofortige Beschwerde erklärte das Saarländische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 27.08.2012 (Aktenzeichen 1 Ws 118/12, (rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 612 ff.) die Wiederaufnahme des durch Urteil der Jugendkammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004 (Aktenzeichen 5-25/03; 23 Js 461/03 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2004 (Aktenzeichen 4 StR 431/04) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens unter Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses der Jugendkammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2011 für zulässig.

    Danach ordnete das Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 17.01.2013 (Aktenzeichen 4 KLs 47/12, ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 637 ff.) - nach Kammerberatung ohne Beweisüberprüfung und Beweissicherung gemäß §§ 369, 370 StPO ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 636) - die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

    Mit Beschluss der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14.03.2013 wurde das Verfahren an das Amtsgericht - Schöffengericht - Saarbrücken abgegeben ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 650).

    Da das Amtsgericht Saarbrücken freilich erkennbar unzuständig war, sandte es die Akten mit Verfügung am 24.07.2013 an das Landgericht zurück mit der Bitte um Überprüfung und Abgabe an das örtlich zuständige Gericht ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 655).

    Mit Beschluss der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 26.07.2013 wurde das Verfahren unter Aufhebung des Abgabebeschlusses vom 14.03.2013 an das Amtsgericht - Schöffengericht - Neunkirchen abgegeben ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 657 ff.).

    In der Hauptverhandlung vom 07.11.2013 vor dem Amtsgericht Neunkirchen - Schöffengericht - wurde der Kläger befragt ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 681 f.).

    Die als Zeugin geladene M. S. machte nach Belehrung gemäß § 55 StPO von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 683).

    Weiter wurden die Zeugen Polizeikommissarin H., früher A. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 683 f.), Kriminalkommissarin G. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 685), S. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 685 f.), Dr. M. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 687) und der Sachverständige Prof. Dr. S. ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 687 f.) gehört.

    Sodann wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen - Schöffengericht - vom 07.11.2013 freigesprochen ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 694 ff.).

    Das Urteil ist seit dem 15.11.2013 rechtskräftig ((rekonstruierte) Beiakte 21 Js (09) 461/03 Bd. IV Bl. 694).

  • LG Saarbrücken, 29.01.2015 - 3 O 295/13

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines fehlerhaften

    Das Gericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 21 Js (09) 461/03 und des Verfahrens 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2014; Bl. 196 f. d.A.).

    Die Beklagte war von der 5. Strafkammer als Sachverständige von Beginn des Strafverfahrens an zugezogen und hat ausweislich der Protokolle des Strafverfahrens 21 Js (09) 461/03 an allen Verhandlungen und damit auch allen Beweisaufnahmen teilgenommen und so jederzeit die Möglichkeit besessen, weitere von ihr zur sach- und fachgerechten Erstellung des mündlichen Gutachtens notwendige Informationen zu erlangen (vgl. Greuel/S. Offe/Wetzels/Fabian/H. Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, a.a.O, Seite 254 "Das mündliche Gutachten").

    Erst hiernach erstattete die Beklagte im Strafverfahren ihr mündliches Gutachten, so dass sämtliche relevanten Fakten für die Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen ... im Verfahren 2 O 77/03 des Landgerichts Saarbrücken auch der Beklagen jedenfalls zum Zeitpunkt der Erstattung ihres mündlichen Gutachtens im Strafverfahren 21 Js (09) 461/03 bekannt waren.

    Schließlich belegen die Feststellungen auf den Seiten 23 und 24 des Urteils im Verfahren 21 Js (09) 461/03, dass sämtliche für die Beurteilung durch den Sachverständigen ... relevanten Abläufe Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

    Das Gericht hat ausdrücklich ausgeführt (Urteil vom 24.05.2004 in Sachen 21 Js (09) 461/03, dort Seite 18 letzter Absatz - Bl. 386 d.A.), dass es sich auf die sachverständigen Ausführungen der Beklagten zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung der ... stützt und diesen folgt.

    (Urteil 21 Js (09) 461/03, dort Seite 22, 2 .

    Vorliegend entstand der streitgegenständliche Anspruch im Jahre 2004 (erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Saarbrücken 5. Strafkammer in Sachen 21 Js (09) 461/03 am 24.05.2004 und Verwerfung Revision durch den BGH [Bl. 432 d. Strafakte]).

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