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   VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 571.10, VG 21 K 572.10   

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https://dejure.org/2012,1533
VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 571.10, VG 21 K 572.10 (https://dejure.org/2012,1533)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2012 - 21 K 571.10, VG 21 K 572.10 (https://dejure.org/2012,1533)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - 21 K 571.10, VG 21 K 572.10 (https://dejure.org/2012,1533)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Fehlerhafte Abrechnung von Notfalleinsätzen der Berliner Feuerwehr bei der Fußball-WM 2006

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notfalleinsatzabrechnung bei der Fußball-WM 2006

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Notfalleinsätzen - Berliner Feuerwehr hat bei der Fußball-WM 2006 falsch abgerechnet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Abrechnung von Notfalleinsätzen der Berliner Feuerwehr bei der Fußball-WM 2006

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Berlin, 18.01.2012 - 21 K 380.09

    Rückzahlung von Rettungsdienstgebühren

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 571.10
    Sie ist zulässig, insbesondere ist sie als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten zu einem schlichten Verwaltungshandeln - der Rückzahlung von auf die Sammelrechnungen Berliner Feuerwehr hin geleisteten Rettungsdienstgebühren - begehrt und die Sammelrechnungen keine anfechtbaren Verwaltungsakte darstellen (vgl. hierzu näher das Urteil der Kammer vom 22. November 2011 - VG 21 K 380.09 -).

    Zwar kommt diese Vereinbarung als Rechtsgrundlage für die Zahlung von Rettungsdienstgebühren dem Grunde nach in Betracht, wie die Kammer mit dem ebenfalls die Beteiligten betreffenden Urteil vom 22. November 2011 - VG 21 K 380.09 -, auf das insoweit Bezug genommen wird, näher ausgeführt hat.

    Jedoch ist - im Verfahren VG 21 K 380.09 nicht streitig gewesene - (weitere) Voraussetzung für eine "nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebende Feuerwehrgebühr", dass die Gebühr erhoben wird für die Benutzung einer "Einrichtung der Berliner Feuerwehr" bzw. "damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen" der Berliner Feuerwehr.

  • VG Berlin, 22.05.2012 - 21 K 102.12

    Festsetzung von Rettungsdienst-Benutzungsentgelten anläßlich der Fußball-WM 2006

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 571.10
    Dabei verlangte die Berliner Feuerwehr pro Abrechnungsfall die sich aus der Berliner Feuerwehrbenutzungsordnung ergebende Gebühr, die 2003 auf 281, 43 ? für den Einsatz eines Rettungswagens bzw. auf 349, 73 ? für den Einsatz eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges festgesetzt wurde, was zu andauernden Streitigkeiten zwischen den Beteiligten geführt hat (vgl. etwa das Klageverfahren VG 21 K 102.12 [zuvor VG 21 K 1.09]).

    Insoweit hat die Klägerin ergänzend auf ihren Schriftsatz vom 20. Februar 2012 nebst Anlagen im Verfahren VG 21 K 102.12 (zuvor VG 21 K 1.09) Bezug genommen.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2001 - 8 S 1892/01

    Keine Gebühr für Überprüfungstätigkeit, die keine bauordnungsrechtliche Anordnung

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 571.10
    Benutzungsgebühren stellen ohnehin kein anteiliges Entgelt, sondern ein Entgelt für den gesamten Aufwand einschließlich üblicher Auslagen und Kosten für Beteiligung weiterer Stellen dar (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 8 S 1892/01 - Juris Rdn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.1996 - 2 S 2757/95

    Keine Gebührenerhebung ohne Gebührensatzung

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 571.10
    Außerdem scheidet eine Barauslagenerstattung aus, wenn, wie hier, gar kein Gebührentatbestand einschlägig ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. Januar 1996 - 2 S 2757/95 - Juris Rdnr. 30).
  • BVerwG, 07.09.2004 - 3 B 35.04

    Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 571.10
    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. September 2004 - 3 B 35.04 - Juris Rdnr. 9).
  • VG Gießen, 10.04.2008 - 10 E 1866/07
    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 571.10
    Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die mit der Verpflichtung nach § 16 ASOG angeordnete Zusatzvorhaltung von Rettungswagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen schon nicht als "Rettungsdienst" angesehen werden kann, weil sie allein dazu bestimmt war, Notfallereignisse anlässlich eines Sportereignisses abzudecken (so zum hessischen Rettungsdienstgesetz VG Gießen, Urteil vom 10. April 2008 - 10 E 1866/07 - Juris Rdnr. 24).
  • VG Berlin, 23.02.2016 - 21 K 366.15

    Nichtbetreiben i.S.v. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB im Verwaltungsprozess

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die die Klägerin betreffenden Streitakten des Gerichts im vorliegenden Verfahren sowie in den Parallelverfahren (VG 21 K 367.15, 368.15, 369.15, 370.15, 379.15, 472.15 und 473.15 sowie die "Musterverfahren" VG 21 K 571.10 und 572.10/OVG 1 B 3 und 4.12) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.

    Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Klägerin mit den Klagen zu VG 21 K 366.15, 367.15, 368.15, 369.15, 370.15, 379.15, 472.15 und 473.15 sowie den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren zu VG 21 K 571.10 und 572.10/OVG 1 B 3 und 4.12 nicht lediglich exemplarisch einzelne Fälle herausgegriffen, sondern sämtliche Fälle eines Jahres (bzw. der WM 2006) als Rückzahlungsfälle eingeklagt hat, nicht gegen eine Hemmungsabrede bzw. Verjährungsverzichtsabrede.

  • AG Berlin-Charlottenburg, 17.07.2013 - 214 C 300/12

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Notfallrettung durch Rettungswagen einer

    Den §§ 20 f. RDG liegt eine Tendenz zur "Entstaatlichung durch Rückzug der öffentlichen Verwaltung" zugrunde (vgl. VG Berlin, Urt. v 28. Februar 2012 - VG 21 K 571.10, BeckRS 2012, 48226 zu 1. der Entscheidungsgründe).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12

    Rettungsdienst; Leistungsklage; Rückzahlung von Gebühren; Rettungseinsätze der

    Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 28. Februar 2012 antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt und zur Begründung weitgehend auf sein am selben Tage verkündetes Urteil im Verfahren VG 21 K 571.10 (juris), nunmehr OVG 1 B 3.12, Bezug genommen, in dem Rettungsfahrten der Hilfsorganisationen während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 inmitten standen:.
  • VG Berlin, 22.05.2012 - 21 K 102.12

    Gebühren für Notfallrettungseinsätze der Berliner Feuerwehr

    Bei dem Einsatz des Rettungstransportwagens handelte sich auch unstreitig um eine "Einrichtung" bzw. "Leistung" der Berliner Feuerwehr (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 28. Februar 2012 - VG 21 K 571.10 - Juris Rdnr. 21 ff.).
  • VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 572.10

    Rückzahlung von Rettungsdienstgebühren für Einsätze der Berliner Feuerwehr zur

    Zu dem Begriff der "Einrichtungen der Berliner Feuerwehr" bzw. "damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen" hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren VG 21 K 571.10 wie folgt ausgeführt:.
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