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   VG Köln, 25.09.2013 - 21 K 5903/07   

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VG Köln, 25.09.2013 - 21 K 5903/07 (https://dejure.org/2013,43203)
VG Köln, Entscheidung vom 25.09.2013 - 21 K 5903/07 (https://dejure.org/2013,43203)
VG Köln, Entscheidung vom 25. September 2013 - 21 K 5903/07 (https://dejure.org/2013,43203)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzinteresse einer auf Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Entgelt gerichteten Klage bei fehlender Anordnung nach § 35 Abs. 5 S. 2 TKG, 123, VwGO; Heranziehung eines einzigen Marktes zum Vergleich i.R. einer Vergleichsmarktbetrachtung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 5214/06

    Auslegung der Rückwirkungsregelung des § 35 Abs. 5 TKG; Rechtsschutzbedürfnis für

    Auszug aus VG Köln, 25.09.2013 - 21 K 5903/07
    vgl. im Einzelnen, Urteile der Kammer vom 28. August 2013 - 21 K 5166/06 -, UA S. 12 ff., - 21 K 5214/06 -, NRWE Rn. 47 ff. .

    Durch weiteres Urteil vom 28. August 2013 - 21 K 5214/06 - (NRWE) hat die Kammer der Verpflichtungsklage der O 2 auf Genehmigung eines höheren als des ihr bis zum 30. November 2007 genehmigten Entgelts im Sinne eines Neubescheidungsausspruches stattgegeben.

  • BGH, 16.12.1976 - KVR 2/76

    Mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

    Auszug aus VG Köln, 25.09.2013 - 21 K 5903/07
    Auch die zu den unterschiedlichen Markteintrittszeitpunkten der O 2 einerseits und der Klägerin anderseits getroffenen Feststellungen und angestellten Erwägungen der Bundesnetzagentur, die der Klärung der für die Beurteilung der Abwägungserheblichkeit zu Recht gestellten Frage dienen, ob die marktanteils- bzw. terminierungsvolumensbedingten Kostenunterschiede auf objektiven, d.h. allgemeinen strukturellen Ursachen beruhen oder auf subjektive, d. h. durch unternehmerisches Agieren bewirkte individuelle Eigenschaften und Besonderheiten zurückzuführen sind, zur Notwendigkeit dieser Differenzierung vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1972 - KVR 2/71 -, BGHZ 59, 42 (47 f.) = Juris (dort Rn. 22), und vom 16. Dezember 1976 - KVR 2/76 -, BGHZ 68, 23 (36) = Juris (dort Rn. 50), halten den Angriffen der Klägerin stand.

    Für ihre gegenteilige Auffassung kann die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 16. Dezember 1976 - KVR 2/76 -, BGHZ 68, 23 = Juris (dort Rn. 44).

  • VG Köln, 28.08.2013 - 21 K 5166/06

    Reichweite der in § 35 Abs. 5 S. 3 TKG geregelten Rückwirkungssperre

    Auszug aus VG Köln, 25.09.2013 - 21 K 5903/07
    vgl. im Einzelnen, Urteile der Kammer vom 28. August 2013 - 21 K 5166/06 -, UA S. 12 ff., - 21 K 5214/06 -, NRWE Rn. 47 ff. .

    Die Kammer hat nämlich mit Urteil vom 28. August 2013 - 21 K 5166/06 - die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Genehmigung eines höheren als des bis zum 30. November 2007 genehmigten Terminierungsentgelts abgewiesen.

  • BVerwG, 23.06.2010 - 6 C 36.08

    Entgelt; Terminierungsentgelt; Entgeltanordnung; nachträgliche Regulierung;

    Auszug aus VG Köln, 25.09.2013 - 21 K 5903/07
    All das steht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 23. Juni 2010- 6 C 36.08 -, Buchholz 442.066 § 38 TKG Nr. 2 = Juris (dort Rn. 24 ff.), und ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.

    Die Eignung des Marktes für Anrufzustellung im Mobilfunknetz der O 2 als Vergleichsmarkt hängt, weil es sich um einen Monopolmarkt handelt, allerdings davon ab, ob zwischen den betroffenen Unternehmen eine wenigstens "schmale Basis" für die Vergleichbarkeit der Preise besteht oder nicht, BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 6 C 36.08 -, a.a.O. Rn. 27.

  • VG Köln, 17.07.2013 - 21 K 5163/06

    Kein Drittschutz durch die Vorschriften über die Konsolidierung bzw.

    Auszug aus VG Köln, 25.09.2013 - 21 K 5903/07
    Bei der Feststellung, ob Besonderheiten der Vergleichsmärkte Korrektur- bzw. Sicherheitszuschläge oder -abschläge erforderlich machen, steht der Bundesnetzagentur sowohl bei der Feststellung eines solchen Erfordernisses selbst als auch bei Festlegung der Höhe ein Regulierungsermessen zu, Urteile der Kammer vom 17. Juli 2013 - 21 K 5163/06 -, Juris (dort Rn. 140 ff.) und - 21 K 5164/06 -, Juris (dort Rn. 152 ff.).

    Die Kammer teilt diese Auffassung indessen nicht und hat dies jüngst in den der Klägerin bekannten Urteilen vom 17. Juli 2013- 21 K 5163/06 - (Juris Rn. 110 ff.) und - 21 K 5164/06 - (Juris Rn. 128 ff.) ausgeführt.

  • VG Köln, 17.07.2013 - 21 K 5164/06

    Anwendbarkeit der in § 35 Abs. 5 S. 3 TKG verankerten Rückwirkungssperre;

    Auszug aus VG Köln, 25.09.2013 - 21 K 5903/07
    Bei der Feststellung, ob Besonderheiten der Vergleichsmärkte Korrektur- bzw. Sicherheitszuschläge oder -abschläge erforderlich machen, steht der Bundesnetzagentur sowohl bei der Feststellung eines solchen Erfordernisses selbst als auch bei Festlegung der Höhe ein Regulierungsermessen zu, Urteile der Kammer vom 17. Juli 2013 - 21 K 5163/06 -, Juris (dort Rn. 140 ff.) und - 21 K 5164/06 -, Juris (dort Rn. 152 ff.).

    Die Kammer teilt diese Auffassung indessen nicht und hat dies jüngst in den der Klägerin bekannten Urteilen vom 17. Juli 2013- 21 K 5163/06 - (Juris Rn. 110 ff.) und - 21 K 5164/06 - (Juris Rn. 128 ff.) ausgeführt.

  • BGH, 31.05.1972 - KVR 2/71

    Strom-Tarif

    Auszug aus VG Köln, 25.09.2013 - 21 K 5903/07
    Auch die zu den unterschiedlichen Markteintrittszeitpunkten der O 2 einerseits und der Klägerin anderseits getroffenen Feststellungen und angestellten Erwägungen der Bundesnetzagentur, die der Klärung der für die Beurteilung der Abwägungserheblichkeit zu Recht gestellten Frage dienen, ob die marktanteils- bzw. terminierungsvolumensbedingten Kostenunterschiede auf objektiven, d.h. allgemeinen strukturellen Ursachen beruhen oder auf subjektive, d. h. durch unternehmerisches Agieren bewirkte individuelle Eigenschaften und Besonderheiten zurückzuführen sind, zur Notwendigkeit dieser Differenzierung vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1972 - KVR 2/71 -, BGHZ 59, 42 (47 f.) = Juris (dort Rn. 22), und vom 16. Dezember 1976 - KVR 2/76 -, BGHZ 68, 23 (36) = Juris (dort Rn. 50), halten den Angriffen der Klägerin stand.
  • BGH, 28.06.2005 - KVR 17/04

    Stadtwerke Mainz

    Auszug aus VG Köln, 25.09.2013 - 21 K 5903/07
    Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 17/04 -, BGHZ 163, 282 = Juris (dort Rn. 24), m.w.N. .
  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07

    Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung;

    Auszug aus VG Köln, 25.09.2013 - 21 K 5903/07
    vgl. BVerwG, Urteil vom 02. April 2008 - 6 C 15.07 -, Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 1 = Juris (dort Rn. 75).
  • VG Köln, 02.10.2013 - 21 K 5786/07

    Entstehung wettbewerbsbeeinträchtigender Substitutionseffekten zugunsten des

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des aus dem Verfahren 21 K 5903/07 beigezogenen Verwaltungsvorganges der Bundesnetzagentur Bezug genommen.

    vgl. dazu ausführlich: Urteil der Kammer vom 25. September 2013 - 21 K 5903/07 -, UA S. 15 ff. .

    vgl. dazu ausführlich: Urteil der Kammer vom 25. September 2013- 21 K 5903/07 -, UA S. 20 ff. .

  • VG Köln, 02.10.2013 - 21 K 5788/07

    Anspruch des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes auf

    vgl. dazu ausführlich: Urteil der Kammer vom 25. September 2013 - 21 K 5903/07 -, UA S. 15 ff. .
  • VG Köln, 22.01.2014 - 21 K 2807/09

    Anspruch eines Mobilfunknetzbetreibers auf Neubescheidung seines

    Dies und der Umstand, dass der streitbefangene Genehmigungszeitraum bereits vollständig der Vergangenheit angehört und es deshalb hier um eine rückwirkende Regelung der Entgelthöhe geht, hat nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urteile vom 28. August 2013 - 21 K 5166/06 -, Juris, dort Rn. 51 ff., und vom 25. September 2013 - 21 K 5903/07 -, UA S. 8, von der abzuweichen kein Anlass besteht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht zur Folge, dass das Rechtsschutzinteresse zu verneinen wäre.
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