Rechtsprechung
LG München I, 13.03.2002 - 21 O 12437/99 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,15922) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 13.03.2002 - 21 O 12437/99
- OLG München, 02.08.2002 - 21 U 2677/02
Papierfundstellen
- ZUM 2002, 565
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamburg, 09.11.2004 - 7 U 18/04
Verletzung des Persönlichkeitsrechtes wegen unautorisierter …
Das Landgericht hat zu Recht davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, da auch ein Sachverständiger nur Vergleichsfälle heranziehen könnte und dem Landgericht mit dem Fall des Landgerichts München I vom 13. März 2002 (ZUM 2002, 565 - "Boris Becker" = Anl. B 2) eine hinreichende Schätzgrundlage gegeben war. - OLG München, 06.03.2007 - 18 U 3961/06 Unter Hinweis auf das rechtskräftige Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 02.08.2002, Az. 21 U 2677/02, sowie des Landgerichts München I vom 13.03.2002, Az. 21 O 12437/99, "Saturn-Entscheidung", führte er aus, dass pro Veröffentlichung ein Betrag von pauschal sechs Pfennig angemessen sei (1/30 von 2, 00 DM).
- LG Frankfurt/Main, 12.03.2009 - 3 O 363/08
Ansprüche bei unberechtigter Verwendung eines Fotos zu Werbezwecken: Bestimmung …
Schließlich sei die Entscheidung des Landgerichts München I (ZUM 2002, 565) einschlägig, in der B., der auf der unteren Hälfte eines Werbeprospekts abgebildet war, der einmalig in einer Auflage von 236.000 Stück in der Süddeutschen Zeitung beigelegt war, eine Lizenzgebühr in Höhe von EUR 80.784, 12 (DM 158.000,-) zugesprochen wurde.Seine Abbildung in einer Beilage der Süddeutschen Zeitung, die zu einer Forderung von ca. EUR 80.000,- (LG München ZUM 2002, 565) führte, hatte eine Auflage von 236.000.
- LG Hamburg, 03.09.2004 - 324 O 285/04
Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Verbreitung einer unter …
Insoweit sieht die Kammer keinen wesentlichen Unterschied zu den Entscheidungen des LG München im Fall "Bxxx Bxxx " (ZUM 2002, 565) sowie der Entscheidung der Kammer (ZUM 2004, 399 [LG Hamburg 09.01.2004 - 324 O 554/03] ) zum Fall "Lxxx".