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   LG München I, 09.04.2008 - 21 O 16318/07   

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LG München I, 09.04.2008 - 21 O 16318/07 (https://dejure.org/2008,22513)
LG München I, Entscheidung vom 09.04.2008 - 21 O 16318/07 (https://dejure.org/2008,22513)
LG München I, Entscheidung vom 09. April 2008 - 21 O 16318/07 (https://dejure.org/2008,22513)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Geschmacksmusterverletzung: Herausgabe des Verletzergewinns in der Lieferkette

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • karstenundschubert.de PDF (Zusammenfassung und Volltext)

    Geschmacksmusterverletzung eines Einkaufskorbes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Herausgabe des Verletzergewinns auf jeder Stufe der Lieferkette bei einer Geschmacksmusterverletzung

  • karstenundschubert.de (Leitsatz)

    Geschmacksmusterverletzung eines Einkaufskorbes

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus LG München I, 09.04.2008 - 21 O 16318/07
    Nach den Grundsätzen der BGH-Entscheidung " Gemeinkostenanteil " (GRUR 2001, 329 ff.) - in welcher der Ausgleichsanspruch "Gewinnherausgabe" von der Position und den realisierbaren Möglichkeiten des Verletzten, wie sie in der Anwendung der Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. der angemaßten Geschäftsführung gem. § 687 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommt, abgekoppelt wird - muss nämlich der Verletzergewinn auf allen Stufen der Verletzerkette herausgegeben werden, da jede Stufe der Verletzerkette rechtswidrig in das Schutzrecht eingreift und daher ihren jeweiligen Gewinn herausgeben muss (vgl. Tilmann , GRUR 2003, 647, 653).

    Unbilligkeiten ergeben sich hieraus nicht, da zum einen Gemeinkosten gewinnmindernd abzugsfähig sind, wenn und soweit sie den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können (vgl. BGH GRUR 2001, 329, 331 - Gemeinkostenanteil ), und zum anderen vertragsrechtliche Rückgriffsansprüche innerhalb der Lieferkette bestehen.

    Der Verletzer kann bei der Bestimmung der Höhe des Verletzergewinns nicht geltend machen, dieser beruhe teilweise auf besonderen eigenen Vertriebsleistungen: Die Zuerkennung eines Anspruchs auf Schadensersatz in Form der Herausgabe des Verletzergewinns beruht gerade auf dem Gedanken, dass der Verletzer so behandelt werden soll, als habe er bei der Nutzung des Schutzrechts als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt (vgl. BGH GRUR 2001, 329, 331 - Gemeinkostenanteil ).

    gesehen - unter Hinweis auf den Wortlaut des § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG a.F. (" Gewinn, den der Verletzer durch die Nachbildung oder deren Verbreitung erzielt hat ") gefolgt, so dass dort festgestellt wurde, dass der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht; es soll demnach " ggf. der Umstand Berücksichtigung finden, dass das unter Verletzung des Schutzrechts hergestellte Erzeugnis keine identische Nachbildung des geschützten Gegenstands darstellt oder sonst besondere Eigenschaften aufweist, die für den erzielten Erlös von Bedeutung sind " (GRUR 2001, 329, 332).

    Schließlich kommt eine Schadensminderung auch nicht wegen der von der Beklagten behaupteten Eigenartreduzierung aufgrund (von der Klägerin freilich bestrittenen) unbeanstandeten Vertriebs gleicher Körbe durch die Firmen E., N., P. und A. in Betracht: Zwar mag dieses Argument Auswirkungen auf die Berechnung des Schadens im Rahmen der Lizenzanalogie haben, weil das verletzte Recht durch eine tolerierte Nachahmung in den Augen des Verkehrs bereits an Eigenart und Ansehen verloren haben kann (vgl. BGH GRUR 1993, 55, 58 - Tchibo/Rolex II ); ein solcher Verwässerungseinwand ist dem Verletzer aber bei Herausgabeverlangen seines Gewinns verwehrt, weil - worauf bereits hingewiesen wurde (oben Ziff. I. 3. b. bb.) - diese Schadensersatzform auf dem Gedanken beruht, dass der Verletzer so behandelt werden soll, als habe er bei der Nutzung des Schutzrechts als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt (vgl. BGH GRUR 2001, 329, 331 - Gemeinkostenanteil ), und es in diesem Fall eben unerheblich ist, ob andere Firmen gleiche Körbe unbeanstandet vertreiben.

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Unikatrahmen

    Auszug aus LG München I, 09.04.2008 - 21 O 16318/07
    Die gleiche Argumentation gilt für die Nichtabziehbarkeit von Schadensersatzzahlungen an Dritte in der Lieferkette, die der BGH in seiner zum Urheberrecht ergangenen Entscheidung " Unikatrahmen " (GRUR 2002, 532 ff.) auch mit dem Hinweis darauf bestätigt hat, dass die Leistung von Schadensersatz den Verletzer nicht so stellen soll, als habe er rechtmäßig gehandelt, und auch seine Abnehmer dadurch nicht in eine Lage versetzt werden, als hätten sie ihre Vereinbarungen mit einem Berechtigten getroffen.

    Auch bei der Problematik der Schadensersatzzahlungen rekurriert der BGH außerdem auf seine Gemeinkostenanteil-Entscheidung und dem Gedanken, dass der Verletzer letztlich so zu behandeln ist, als habe er in angemaßter Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB gehandelt mit der Folge, dass er Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 687 Abs. 2 Satz 2, 684 Satz 1 BGB nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann; für Schadensersatzzahlungen an seine Abnehmer dafür, dass diese gehindert sind, die erworbenen Gegenstände weiterzuveräußern, hätte der Verletzer aber nicht Aufwendungsersatz verlangen können, weil der Verletzte durch solche Zahlungen nicht bereichert worden ist (GRUR 2002, 532, 535; ebenso OLG Hamburg BeckRS 2006, 13562, Ziff. II. 6. a.).

  • OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04

    Urheberrechtsverletzung durch Nachbildung eines geschützten Produkts: Höhe des

    Auszug aus LG München I, 09.04.2008 - 21 O 16318/07
    Wie die Kammer nämlich bereits in ihrem Urteil vom 03.08.2005 (Az. 21 O 20442/04; InstGE 6, 21, Rn. 20 - Nachtklub - Foto-Piraterie ) ausgeführt hat, ist der Beklagten ein erfolgreiches Berufen auf die Rechtsprechung zum Nebeneinander der Inanspruchnahme gesamtschuldnerisch Haftender auf verschiedenen Hierarchieebenen der Abnehmerkette verwehrt: Diese Argumentation gründet auf der Überlegung, dass eine angemessene Lizenz nur maximal der Gesamtlizenz auf der letzten Stufe der Handelskette entsprechen kann und die auf vorangehenden Stufen der Handelskette bezahlten Lizenzen hiervon nur einen Teilbetrag bilden, so dass diese ggf. angerechnet werden müssen; bei der Berechnungsmethode nach dem Verletzergewinn dagegen hat der Gesetzgeber dem Schutzrechtsinhaber gem. § 42 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG explizit die Möglichkeit eingeräumt, den gesamten Gewinn des jeweiligen Verletzers, welcher auf verschiedenen Stufen der Abnehmerkette jeweils in unterschiedlicher Höhe anfallen kann, herauszuverlangen (zum Nichtdurchgreifen des "Erschöpfungsgedankens" vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 24.04.2006, Az. 5 U 133/04, BeckRS 2006, 13562 unter Ziff. II. 6. c.).

    Auch bei der Problematik der Schadensersatzzahlungen rekurriert der BGH außerdem auf seine Gemeinkostenanteil-Entscheidung und dem Gedanken, dass der Verletzer letztlich so zu behandeln ist, als habe er in angemaßter Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB gehandelt mit der Folge, dass er Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 687 Abs. 2 Satz 2, 684 Satz 1 BGB nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann; für Schadensersatzzahlungen an seine Abnehmer dafür, dass diese gehindert sind, die erworbenen Gegenstände weiterzuveräußern, hätte der Verletzer aber nicht Aufwendungsersatz verlangen können, weil der Verletzte durch solche Zahlungen nicht bereichert worden ist (GRUR 2002, 532, 535; ebenso OLG Hamburg BeckRS 2006, 13562, Ziff. II. 6. a.).

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus LG München I, 09.04.2008 - 21 O 16318/07
    (1) Zwar ist es richtig, dass nach den BGH-Entscheidungen " Nebelscheinwerfer " (GRUR 1974, 53 ff.) und " Tchibo/Rolex II " (GRUR 1993, 55 ff., dort für einen UWG-Verstoß) nicht ohne weiteres der volle Verletzergewinn zu erstatten ist, den der Schuldner aus dem rechtsverletzenden Verkauf gezogen hat, sondern lediglich auf den Teil des Gewinns abgestellt werden kann, der ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass die vom Schuldner veräußerten Gegenstände ein dem Erzeugnis des Schutzrechtsinhabers nachgebildetes äußeres Erscheinungsbild - und nicht ein beliebiges anderes - aufwiesen; im vom BGH entschiedenen Fall " Tchibo/Rolex II " bestand nach den dortigen Feststellungen kein Anhalt dafür, dass der von der Beklagten erzielte Gewinn in vollem Umfang darauf beruhte, dass die verkauften Gegenstände solchen der Klägerin ähnlich gestaltet waren.

    Schließlich kommt eine Schadensminderung auch nicht wegen der von der Beklagten behaupteten Eigenartreduzierung aufgrund (von der Klägerin freilich bestrittenen) unbeanstandeten Vertriebs gleicher Körbe durch die Firmen E., N., P. und A. in Betracht: Zwar mag dieses Argument Auswirkungen auf die Berechnung des Schadens im Rahmen der Lizenzanalogie haben, weil das verletzte Recht durch eine tolerierte Nachahmung in den Augen des Verkehrs bereits an Eigenart und Ansehen verloren haben kann (vgl. BGH GRUR 1993, 55, 58 - Tchibo/Rolex II ); ein solcher Verwässerungseinwand ist dem Verletzer aber bei Herausgabeverlangen seines Gewinns verwehrt, weil - worauf bereits hingewiesen wurde (oben Ziff. I. 3. b. bb.) - diese Schadensersatzform auf dem Gedanken beruht, dass der Verletzer so behandelt werden soll, als habe er bei der Nutzung des Schutzrechts als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt (vgl. BGH GRUR 2001, 329, 331 - Gemeinkostenanteil ), und es in diesem Fall eben unerheblich ist, ob andere Firmen gleiche Körbe unbeanstandet vertreiben.

  • LG Düsseldorf, 05.03.2003 - 4 O 17/02

    Verletzerverlust

    Auszug aus LG München I, 09.04.2008 - 21 O 16318/07
    Dies folgt unter Berücksichtigung der Gemeinkostenanteil-Entscheidung des BGH bereits aus dem Umstand, dass diese Kosten keine vom jeweiligen Beschäftigungsgrad abhängigen Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände sind, sondern Gemeinkosten, die dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz in Form der Herausgabe des Verletzergewinns nicht entgegengestellt werden können (vgl. z.B. OLG Düsseldorf InstGE 5, 251, Rn. 33 - Lifter ; LG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2003, Az. 4 O 17/02 - Schüttvorrichtung ).
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2007 - 2 U 71/05

    Berechnung des Verletzergewinns bei Veräußerung patentverletzender Gegenstände

    Auszug aus LG München I, 09.04.2008 - 21 O 16318/07
    Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man bei wertender Betrachtung, die der grundsätzlichen Kostenzuweisung in den Bestimmungen des Prozessrechtes Rechnung trägt: Würde man die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Rechtsverteidigung bejahen, führte dies zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass der Verletzer den von ihm zur Perpetuierung seiner Verletzungshandlungen getätigten Aufwand wieder auf den Verletzten abwälzen könnte, obwohl den prozessrechtlichen Bestimmungen über die Kostentragungspflicht die Wertung zu entnehmen ist, dass die Kosten im vorausgegangenen Grundverfahren beim unterlegenen und in die Kosten verurteilten Verletzer verbleiben müssen (so OLG Düsseldorf InstGE 7, 194, Rn. 22 - Schwerlastregal II; Rojahn GRUR 2005, 623, 629).
  • OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03

    Patentrechtlicher Schadensersatzanspruch in Form der Herausgabe des

    Auszug aus LG München I, 09.04.2008 - 21 O 16318/07
    Dies folgt unter Berücksichtigung der Gemeinkostenanteil-Entscheidung des BGH bereits aus dem Umstand, dass diese Kosten keine vom jeweiligen Beschäftigungsgrad abhängigen Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände sind, sondern Gemeinkosten, die dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz in Form der Herausgabe des Verletzergewinns nicht entgegengestellt werden können (vgl. z.B. OLG Düsseldorf InstGE 5, 251, Rn. 33 - Lifter ; LG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2003, Az. 4 O 17/02 - Schüttvorrichtung ).
  • BGH, 13.07.1973 - I ZR 101/72

    Nebelscheinwerfer

    Auszug aus LG München I, 09.04.2008 - 21 O 16318/07
    (1) Zwar ist es richtig, dass nach den BGH-Entscheidungen " Nebelscheinwerfer " (GRUR 1974, 53 ff.) und " Tchibo/Rolex II " (GRUR 1993, 55 ff., dort für einen UWG-Verstoß) nicht ohne weiteres der volle Verletzergewinn zu erstatten ist, den der Schuldner aus dem rechtsverletzenden Verkauf gezogen hat, sondern lediglich auf den Teil des Gewinns abgestellt werden kann, der ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass die vom Schuldner veräußerten Gegenstände ein dem Erzeugnis des Schutzrechtsinhabers nachgebildetes äußeres Erscheinungsbild - und nicht ein beliebiges anderes - aufwiesen; im vom BGH entschiedenen Fall " Tchibo/Rolex II " bestand nach den dortigen Feststellungen kein Anhalt dafür, dass der von der Beklagten erzielte Gewinn in vollem Umfang darauf beruhte, dass die verkauften Gegenstände solchen der Klägerin ähnlich gestaltet waren.
  • LG München I, 25.07.2007 - 21 O 12448/06
    Auszug aus LG München I, 09.04.2008 - 21 O 16318/07
    Gegen die Firmen O. (Az. 21 O 12628/06) und N. (Az. 21 O 12448/06) erwirkte die Klägerin vor dem LG München I einstweilige Verfügungen, unter dem Az. 21 O 17178/06 lief das Hauptsacheverfahren gegen die Firma N.
  • LG München I, 03.08.2005 - 21 O 20442/04
    Auszug aus LG München I, 09.04.2008 - 21 O 16318/07
    Wie die Kammer nämlich bereits in ihrem Urteil vom 03.08.2005 (Az. 21 O 20442/04; InstGE 6, 21, Rn. 20 - Nachtklub - Foto-Piraterie ) ausgeführt hat, ist der Beklagten ein erfolgreiches Berufen auf die Rechtsprechung zum Nebeneinander der Inanspruchnahme gesamtschuldnerisch Haftender auf verschiedenen Hierarchieebenen der Abnehmerkette verwehrt: Diese Argumentation gründet auf der Überlegung, dass eine angemessene Lizenz nur maximal der Gesamtlizenz auf der letzten Stufe der Handelskette entsprechen kann und die auf vorangehenden Stufen der Handelskette bezahlten Lizenzen hiervon nur einen Teilbetrag bilden, so dass diese ggf. angerechnet werden müssen; bei der Berechnungsmethode nach dem Verletzergewinn dagegen hat der Gesetzgeber dem Schutzrechtsinhaber gem. § 42 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG explizit die Möglichkeit eingeräumt, den gesamten Gewinn des jeweiligen Verletzers, welcher auf verschiedenen Stufen der Abnehmerkette jeweils in unterschiedlicher Höhe anfallen kann, herauszuverlangen (zum Nichtdurchgreifen des "Erschöpfungsgedankens" vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 24.04.2006, Az. 5 U 133/04, BeckRS 2006, 13562 unter Ziff. II. 6. c.).
  • LG Mannheim, 21.04.2006 - 7 O 208/05

    Herauszugebender Verletzergewinn bei Produktion patentverletzender Ware:

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