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   LG Coburg, 28.07.2010 - 21 O 249/10   

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https://dejure.org/2010,20056
LG Coburg, 28.07.2010 - 21 O 249/10 (https://dejure.org/2010,20056)
LG Coburg, Entscheidung vom 28.07.2010 - 21 O 249/10 (https://dejure.org/2010,20056)
LG Coburg, Entscheidung vom 28. Juli 2010 - 21 O 249/10 (https://dejure.org/2010,20056)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Vorhandensein einer gefährlichen Stolperkante im Bodenbelag bei dem Kneippbecken

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung eines Thermalbads für Bodenbelag im Außenbereich

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht: "Stolperfalle” im Schwimmbad

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verkehrssicherungspflicht oder "Augen auf"?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Thermalbad-Besucherin stolpert über Fliesen - Für einen Sturz wegen eines winzigen Höhenunterschieds ist nicht das Bad verantwortlich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Thermalbad: Haftung für Bodenbelag im Außenbereich?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 07.06.1972 - 4 U 34/72
    Auszug aus LG Coburg, 28.07.2010 - 21 O 249/10
    Die vorliegende Fallgestaltung ist nicht mit der völlig anderen Fallkonstellation der klägerseits in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Stuttgart, VersR 1972, 987, vergleichbar, als dort eine nicht abgesicherte, schlecht wahrnehmbare Überlaufschwelle im Hallenbad vorhanden war, wegen der das OLG Stuttgart in der benannten Entscheidung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Badbetreibers bejahte.
  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 94/88

    Verkehrssicherungspflicht bei einem Baggersee

    Auszug aus LG Coburg, 28.07.2010 - 21 O 249/10
    Auf Grund der vorbeschriebenen Sachlage bezieht sich das Landgericht Coburg auf die im vorliegenden Fall einschlägige ständige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Verkehrssicherungspflichtige nur den Schutz der Benutzer vor Gefahren schuldet, die über das übliche Maß bei der Anlagenbenutzung hinaus gehen, nicht ohne Weiteres erkennbar und auch vom Benutzer nicht vorhersehbar sind (vgl. BGH NJW-RR 1989, 219, 220 [BGH 18.10.1988 - VI ZR 94/88] ).
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