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   LG München I, 12.10.2022 - 21 O 513/22, 21 O 515/22   

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https://dejure.org/2022,28116
LG München I, 12.10.2022 - 21 O 513/22, 21 O 515/22 (https://dejure.org/2022,28116)
LG München I, Entscheidung vom 12.10.2022 - 21 O 513/22, 21 O 515/22 (https://dejure.org/2022,28116)
LG München I, Entscheidung vom 12. Oktober 2022 - 21 O 513/22, 21 O 515/22 (https://dejure.org/2022,28116)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    PatG § 145; ZPO § 148, § 280
    Voraussetzungen der abgesonderten Verhandlung über Zulässigkeitseinwand

  • rewis.io

    Patent, Patentanspruch, Patentverletzung, Klagepatent, Verletzung, Auslegung, Klage, Vorrichtung, Ermessen, Anspruch, Verschulden, Vergleich, Patentinhaber, Vertrieb, Aussetzung des Verfahrens, Sinn und Zweck, ohne Verschulden

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Zur Konzentrationsmaxime in Patentstreitsachen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Konzentrationsmaxime in Patentstreitsachen und der Geltendmachung des Einwands nach § 145 PatG

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.01.2011 - X ZR 69/08

    Raffvorhang

    Auszug aus LG München I, 12.10.2022 - 21 O 513/22
    a) § 145 PatG soll verhindern, dass ein Beklagter wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung mehrfach von demselben Kläger wegen Patentverletzung in Anspruch genommen wird (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 18 - Raffvorhang).

    Er ist lediglich gehalten, seine Angriffe gegen eine bestimmte Handlung in einer Klage zu bündeln, sog. Konzentrationsmaxime (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 18, 22 - Raffvorhang).

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 145 PatG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern die Vorschrift mit der gebotenen Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers ausgelegt und angewendet wird (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 18 - Raffvorhang; krit. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, E 65).

    Daher ist zur Beantwortung der Frage, ob zwei Handlungen als gleichartig i. S. von § 145 PatG anzusehen sind, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wertende Beurteilung erforderlich, die sich einerseits an dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Beklagten zu orientieren, andererseits aber auch die mit der Zusammenfassung mehrerer Schutzrechte in einem einzigen Verletzungsprozess verbundenen Nachteile zu berücksichtigen und rechtsstaatliche Erfordernisse zu beachten hat (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 27 - Raffvorhang).

    Allein maßgebend sind auch insoweit die in den beiden Prozessen konkret verfolgten Handlungen (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 27 - Raffvorhang; GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II).

    Als Handlung ist vielmehr der mit dem Klageantrag konkret beschriebene, durch die Ausgestaltung eines bestimmten Teils der Gesamtvorrichtung charakterisierte konkrete Verletzungstatbestand anzusehen (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 24 - Raffvorhang; GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II).

  • BGH, 03.11.1988 - X ZR 107/87

    Begriff der Handlung

    Auszug aus LG München I, 12.10.2022 - 21 O 513/22
    Allein maßgebend sind auch insoweit die in den beiden Prozessen konkret verfolgten Handlungen (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 27 - Raffvorhang; GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II).

    Als Handlung ist vielmehr der mit dem Klageantrag konkret beschriebene, durch die Ausgestaltung eines bestimmten Teils der Gesamtvorrichtung charakterisierte konkrete Verletzungstatbestand anzusehen (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 24 - Raffvorhang; GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II).

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