Rechtsprechung
LG Coburg, 12.03.2008 - 21 O 645/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Schmerzensgeldansprüche und materiellen Schadensersatzansprüche einer Patientin wegen eines Sturzes auf einer zum Anwesen eines Zahnarztes gehörenden und zur Zahnarztpraxis führenden rutschigen Holzbrücke; Ausgestaltung der Verantwortlichkeit für die ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1
Voraussetzungen der Schmerzensgeldansprüche und materiellen Schadensersatzansprüche einer Patientin wegen eines Sturzes auf einer zum Anwesen eines Zahnarztes gehörenden und zur Zahnarztpraxis führenden rutschigen Holzbrücke; Ausgestaltung der Verantwortlichkeit für die ...
Kurzfassungen/Presse (6)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Zu den Anforderungen an die Absicherung eines Hauszugangs
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Schadenersatzrecht: Wenn die Anti-Rutsch-Matte zur Rutschfalle wird
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wenn die Anti-Rutsch-Matte zur Rutschfalle wird
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Anforderungen an die Absicherung eines Hauszugangs
- streifler.de (Kurzinformation)
Schadensersatzrecht: Wenn die Anti-Rutsch-Matte zur Rutschfalle wird
- streifler.de (Kurzinformation)
WEG: Schadensersatzrecht: Wenn die Anti-Rutsch-Matte zur Rutschfalle wird
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.05.2006 - VI ZR 189/05
Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung hinsichtlich mit …
Auszug aus LG Coburg, 12.03.2008 - 21 O 645/07
Erforderlich sind dabei die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, NJW 2006, 2326 ). - BGH, 31.10.2006 - VI ZR 223/05
Einzelhändler haftet nicht für explodierte Limonadenflasche
Auszug aus LG Coburg, 12.03.2008 - 21 O 645/07
Wer in seinem Verantwortungsbereich, z.B. durch Eröffnung eines Verkehrs, eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH, NJW 07, 762 und 1684).