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LG Stuttgart, 16.12.2009 - 21 O 8/09 |
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Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 16.12.2009 - 21 O 8/09
- OLG Stuttgart, 14.04.2010 - 3 U 3/10
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 14.04.2010 - 3 U 3/10
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.12.2009 - 21 O 8/09 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Unter Abänderung des am 16.12.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - 21 O 8/09 - werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 4.090,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von Prozentpunkten über dem Basissatz ab 01.10.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 507, 50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheids zu bezahlen.