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   LG München I, 11.07.2014 - 21 O 854/13   

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https://dejure.org/2014,23248
LG München I, 11.07.2014 - 21 O 854/13 (https://dejure.org/2014,23248)
LG München I, Entscheidung vom 11.07.2014 - 21 O 854/13 (https://dejure.org/2014,23248)
LG München I, Entscheidung vom 11. Juli 2014 - 21 O 854/13 (https://dejure.org/2014,23248)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Schadensersatzpflicht des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes wegen dort begangener Urheberrechtsverletzungen

  • webhosting-und-recht.de

    Sharehoster haftet ab Kenntnis auf Schadensersatz für fremde Urheberrechtsverletzungen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht des Sharehosting-Dienstes

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sharehoster haftet ab Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen auf Schadensersatz

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Filesharing & Filme: Haften Hoster für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer?

Besprechungen u.ä.

  • raschlegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    LG München I präzisiert Voraussetzungen einer Schadensersatzhaftung des Hostproviders

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Auszug aus LG München I, 11.07.2014 - 21 O 854/13
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Gewerbetreibender schon vor Erlangung der Kenntnis von einer konkreten Verletzung verpflichtet, die Gefahr auszuräumen, wenn sein Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 - A-lone in the Dark, juris, Rdnr. 22; BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting- Dienst, juris, Rdnr. 34).

    Legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten sind in großer Zahl vorhanden und üblich (vgl. BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst, juris, Rdnr. 34).

    Neben einer Verwendung zur Datensicherung bei vorübergehenden Wartungsarbeiten am System, der Erstellung von Sicherungskopien legal erworbener Werke kommt unter anderem auch die Übermittlung von größeren selbst erstellten Dateien bzw. Datenpaketen an Dritte in Betracht (vgl. BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting- Dienst, juris, Rdnr. 35).

    Dies würde ihr Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist, sondern auch legal genutzt werden kann und für das grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (vgl. BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst, juris, Rdnr. 44 m.w.N.).

    Solche Filter können nämlich nur Dateien erkennen, die mit der rechtsverletzenden Datei identisch sind (vgl. BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst, juris, Rdnr. 53), tragen jedoch nicht der Überprüfungs- und Kontrollpflicht im Hinblick auf mitgeteilte konkrete Links oder auffindbare Links in den der Beklagten bekannt gegebenen Linksammlungen Rechnung.

  • OLG Hamburg, 13.05.2013 - 5 W 41/13

    Hostprovider kann als Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen haften

    Auszug aus LG München I, 11.07.2014 - 21 O 854/13
    aa) Täter einer Urheberrechtsverletzung ist in derartigen Fällen derjenige, der urheberrechtlich geschützte Inhalte durch Veröffentlichung der entsprechenden URL öffentlich zugänglich macht, mithin der Nutzer des File-Hosting-Dienstes (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 13).

    Insbesondere macht sie die Dateien nicht selbst öffentlich zugänglich und vervielfältigt sie auch nicht (vgl. BGH GRUR 2013, 370, 371, Rdnr. 16 - Alone in the Dark; OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 16).

    49 (2) Die für eine Teilnehmerhaftung erforderliche objektive Unterstützerleistung der Beklagten besteht darin, dass die Beklagte die Tat durch die Zurverfügungstellung von verlinkbarem Speicherplatz überhaupt erst möglich gemacht hat und trotz des Umstandes, dass sie von der Klägerin durch Schreiben vom 21.09.2012, 26.09.2012, 1.10.2012, 5.10.2012 und 10.10.2012 hiervon mehrfach in Kenntnis gesetzt wurde, dass rechtsverletzende Dateien auf dem Server der Beklagten über konkrete Verlinkungen in externen Linksammlungen öffentlich zugänglich gemacht worden sind, die einschlägigen Dateien nicht gelöscht bzw. den Zugang zu ihnen nicht gesperrt hat (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 14, 18).

    Da die Beklagte trotz positiver Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung gleichwohl untätig blieb, hat sie wenigstens billigend in Kauf genommen, dass die Rechtsverletzung andauert (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 20).

    Die Garantenstellung ergibt sich deshalb aus Ingerenz, weil die Beklagten gegen die aufgrund der sie zuvor treffenden Störerhaftung (vgl. OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 23) bestehende Unterlassungspflicht nachhaltig verstoßen hat.

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus LG München I, 11.07.2014 - 21 O 854/13
    b) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGHZ 63, 124, 126; 89, 383, 389; BGH MMR 2011, 172, 173 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet I).

    Ferner ist im Fall einer Beihilfe durch Unterlassen erforderlich, dass den Gehilfen eine Rechtspflicht trifft, den Erfolg abzuwenden (vgl. BGH MMR 2011, 172, 173 Rn. 34 - Kinderhochstühle im Internet I; BGH GRUR 2001, 81, - Neu in Bielefeld I).

    Die erforderliche Handlung zur Verhinderung des Erfolgs muss von dem Verpflichteten rechtlich gefordert werden können; sie muss ihm möglich und zumutbar sein (BGH MMR 2011, 172, 173 Rn. 34 - Kinderhochstühle im Internet I).

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus LG München I, 11.07.2014 - 21 O 854/13
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Gewerbetreibender schon vor Erlangung der Kenntnis von einer konkreten Verletzung verpflichtet, die Gefahr auszuräumen, wenn sein Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 - A-lone in the Dark, juris, Rdnr. 22; BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting- Dienst, juris, Rdnr. 34).

    Insbesondere macht sie die Dateien nicht selbst öffentlich zugänglich und vervielfältigt sie auch nicht (vgl. BGH GRUR 2013, 370, 371, Rdnr. 16 - Alone in the Dark; OLG Hamburg, B.v. 13.05.2013, 5 W 41/13, juris, Rdnr. 16).

  • BGH, 25.02.1954 - 1 StR 612/53
    Auszug aus LG München I, 11.07.2014 - 21 O 854/13
    Für die Begründung einer Garantenstellung reicht rechtmäßiges gefahrgesteigertes Verhalten allein noch nicht aus, sondern es ist ein wenigstens sozial verwerfliches Verhalten nötig (vgl. BGH NJW 1954, 1047, 1048; F i sch e r , StGB, § 13 Rdnr. 28 mwN.).
  • BGH, 12.07.2000 - 1 StR 269/00

    Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes; bewußte Erhöhung des Risikos durch das zur

    Auszug aus LG München I, 11.07.2014 - 21 O 854/13
    Er muss die wesentlichen Merkmale der Haupttat, die sogenannte Unrechts- und Angriffsrichtung, erkennen, ohne zwingend eine bestimmte Vorstellung von deren Einzelheiten zu haben (vgl. z.B. BGH, B.v. 12.07.2000 - 1 StR 269/00, juris; BGH, U.v. 26.05.1988 - 1 StR 111/88, juris Rdnr. 20; Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 27 Rdnr. 22).
  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

    Auszug aus LG München I, 11.07.2014 - 21 O 854/13
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Gewerbetreibender schon vor Erlangung der Kenntnis von einer konkreten Verletzung verpflichtet, die Gefahr auszuräumen, wenn sein Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11 - A-lone in the Dark, juris, Rdnr. 22; BGH, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting- Dienst, juris, Rdnr. 34).
  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

    Auszug aus LG München I, 11.07.2014 - 21 O 854/13
    Der sogenannte doppelte Gehilfenvorsatz muss neben einer eigenen Unterstützungsleistung die Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten umfassen und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen (vgl. BGH GRUR 2013, 1229, 1231 Rn. 32 - Kinderhochstühle im Internet II).
  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

    Auszug aus LG München I, 11.07.2014 - 21 O 854/13
    Der BGH verlangt für einen Gehilfenvorsatz zwar grundsätzlich Vorsatz hinsichtlich der konkret drohenden Haupttat (vgl. z.B. BGH, U.v. 18.11.2010 - I ZR 155/09 - Sedo, juris Rdnr. 32).
  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei mehreren in der Klage zusammengefaßten

    Auszug aus LG München I, 11.07.2014 - 21 O 854/13
    b) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGHZ 63, 124, 126; 89, 383, 389; BGH MMR 2011, 172, 173 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet I).
  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 182/73

    Hausbesetzung - § 823 Abs. 1 BGB, Körperverletzung, § 830 BGB, psychische

  • BGH, 26.05.1988 - 1 StR 111/88

    Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - Voraussetzungen für eine

  • BGH, 08.07.1954 - 4 StR 350/54

    Textilvertreter - § 242 StGB, §§ 25 Abs. 1, 27 StGB, Abgrenzung Mittäterschaft -

  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09

    Kunstausstellung im Online-Archiv

  • LG Frankfurt/Main, 05.02.2014 - 6 O 319/13

    Haftung von File-Hosting-Diensten

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