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LG Düsseldorf, 10.01.2008 - 21 S 121/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatz als Rechtsfolge aus einem Verkehrsunfall; Ersatz der in Anspruch genommen Kosten für einen Mietwagen; Besonderheiten bei der Schadensabrechnung für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug (KfZ); Aufkommen für besonderen Sachschaden und Lohnfortzahlung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Differenzbesteuerung - Umsatzsteuerersatz
Verfahrensgang
- AG Düsseldorf, 01.03.2007 - 47 C 9487/06
- LG Düsseldorf, 10.01.2008 - 21 S 121/07
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05
Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus LG Düsseldorf, 10.01.2008 - 21 S 121/07
(vgl. BGH, NJW 2006, 2621 m.w.N.) Der Bundesgerichtshof führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass der Geschädigte über das objektiv erforderliche Maß hinaus im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen kann, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif zugänglich war.
- LG Gießen, 09.12.2009 - 1 S 21/09
Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: …
- LG Frankenthal, 30.07.2010 - 3 O 313/08
Erfüllung der Schadensminderungspflicht i.R.d. Schadenersatzes nach …
Zum anderen konnte er die Neuanmeldung des Ersatzfahrzeuges durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung belegen (Bl. 49 d.A.), die Ummeldung war zwischen den Parteien unstreitig, so dass das Gericht im Rahmen einer Kostenschätzung gem. § 287 ZPO angenommen hat, dass hierfür mindestens der Differenzbetrag zwischen den geforderten 100, 00 EUR und den Kosten für das Kfz-Kennzeichen anzusetzen war (vgl. auch LG Düsseldorf, 10.01.2008, 21 S 121/07, [...], und LG Wiesbaden, Urteil vom 21.03.2007, 10 O 6/05, [...]).