Rechtsprechung
LG Darmstadt, 25.11.2009 - 21 S 32/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- filesharing-rechtsanwalt.de
§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV; § 45i TKG; § 276 Abs. 1 BGB
Mutter haftet als Anschlussinhaberin, wenn Sohn virtuelle Wertgegenstände für Online-Rollenspiel per Telefon kauft - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
- kanzlei.biz
Nutzung von Mehrwertdiensten durch Kinder
- fst-ev.org
- sewoma.de
Drachenmünzen: Eltern haften für telefonische 0900er-Bestellungen ihrer Kinder
Kurzfassungen/Presse (5)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV; § 45i TKG; § 276 Abs. 1 BGB
Mutter haftet als Anschlussinhaberin, wenn minderjähriger Sohn virtuelle Münzen für Online-Rollenspiel per Telefon kauft - ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Eltern haften für 0900er-Bestellungen
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Eltern haften für 0900-Rufnummern-Missbrauch ihrer Kinder
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Anschlussinhaber haften für ihre Kinder bei "Drachenmünzen"-Kauf per Telefon
- spielerecht.de (Kurzinformation)
Anschlussinhaber haftet für telefonischen Kauf virtueller Gegenstände
Verfahrensgang
- AG Bensheim, 15.01.2009 - 1 C 918/08
- LG Darmstadt, 25.11.2009 - 21 S 32/09
Wird zitiert von ...
- AG Berlin-Mitte, 08.07.2010 - 106 C 26/10
Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren für Klingelton-Abonnements im Falle des …