Rechtsprechung
   LG Darmstadt, 25.11.2009 - 21 S 32/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,23941
LG Darmstadt, 25.11.2009 - 21 S 32/09 (https://dejure.org/2009,23941)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.11.2009 - 21 S 32/09 (https://dejure.org/2009,23941)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 25. November 2009 - 21 S 32/09 (https://dejure.org/2009,23941)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    Nutzung von Mehrwertdiensten durch Kinder

  • fst-ev.org PDF
  • sewoma.de

    Drachenmünzen: Eltern haften für telefonische 0900er-Bestellungen ihrer Kinder

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV; § 45i TKG; § 276 Abs. 1 BGB
    Mutter haftet als Anschlussinhaberin, wenn minderjähriger Sohn virtuelle Münzen für Online-Rollenspiel per Telefon kauft

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Eltern haften für 0900er-Bestellungen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Eltern haften für 0900-Rufnummern-Missbrauch ihrer Kinder

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haften für ihre Kinder bei "Drachenmünzen"-Kauf per Telefon

  • spielerecht.de (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haftet für telefonischen Kauf virtueller Gegenstände

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

    Auszug aus LG Darmstadt, 25.11.2009 - 21 S 32/09
    Sie als Anschlussinhaberin hat, vertreten durch ihren Sohn, mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen (vgl. auch BGH, NJW 2006, 1971).
  • AG Berlin-Mitte, 08.07.2010 - 106 C 26/10

    Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren für Klingelton-Abonnements im Falle des

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Missbrauch durch Dritte nicht vorhersehbar oder trotz angemessener Vorsichtsmaßnahmen nicht vermeidbar war (LG Darmstadt 21 S 32/09 vom 25.11.2009; Beck'scher TKG-Kommentar, § 45i Rn. 38 f.; Arndt/Fetzer/Scherer, TKG Kommentar, § 45i Rn. 67 und 69).
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