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   LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 21 Sa 1109/19   

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LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 21 Sa 1109/19 (https://dejure.org/2020,38872)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2020 - 21 Sa 1109/19 (https://dejure.org/2020,38872)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. September 2020 - 21 Sa 1109/19 (https://dejure.org/2020,38872)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Eingruppierungsfeststellungsklage bei Streit um Entgeltgruppe; Arbeitsvorgang als Bezugspunkt für Bewertung der Tätigkeit; Keine tarifliche Wertigkeit bei Bestimmung der Arbeitsvorgänge; Schwere der Tätigkeit einer Servicegeschäftsstellen-Mitarbeiterin ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 21 Sa 1109/19
    - 4 AZR 816/16 - zur Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin bei einem obersten Bundesgericht Ansprüche auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L geltend.

    - 4 AZR 816/16 - nicht gefolgt werden, weil durch die Entscheidung der Wille der Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung der Entgeltordnung zum TV-L ausgehebelt werde.

    - 4 AZR 816/16 - Rn. 24 mwN zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 22 BAT (Bundes-Angestelltentarifvertrag)/BAT-O).

    Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vergleiche BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 17; BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25).

    Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist (vergleiche BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25 mwN).

    (1) Bereits 1985 hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass die Tätigkeit von gerichtlichen Geschäftsstellenverwalter*innen in aller Regel ein (großer) Arbeitsvorgang ist, weil deren Aufgaben im Sinne einer vorgegebenen einheitlichen Funktion einem Arbeitsergebnis dienen, welches in der Verwaltung der Geschäftsstelle mit allen dazugehörenden Aufgaben bestehe (BAG 14. August 1985 - 4 AZR 21/84 - AP (Arbeitsrechtliche Praxis) Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und dem folgend BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 27 ff.).

    Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 38 mwN; BAG 9. September 2020 - 4 AZR 185/20 - Pressemitteilung Nr. 30/20).

    Die Anforderungen dürfen also nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein (vergleiche BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 42).

    Zudem wäre in quantitativer Hinsicht ein rechtlich erhebliches Maß auch dann noch erreicht, wenn man zu Gunsten des beklagten Landes die von der Klägerin vorgetragenen Zeitanteile am Gesamtarbeitsvorgang der als schwierig anzusehenden Tätigkeiten jeweils um die Hälfte reduziert (vergleiche dazu BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 Rn. 41 f.).

  • BAG, 16.10.2019 - 4 AZR 284/18

    Eingruppierung eines Mitarbeiters im Außendienst eines Straßenverkehrsamts -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 21 Sa 1109/19
    Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines oder einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (vergleiche BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 17; BAG 28. Februar 2018.

    Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vergleiche BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 17; BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25).

  • BAG, 10.06.2020 - 4 AZR 167/19

    Eingruppierung eines Übersetzers beim Bundessprachenamt

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 21 Sa 1109/19
    Es handelt sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach § 256 Absatz 1 ZPO einschließlich des Zinsantrags grundsätzlich keine prozessualen Bedenken bestehen (BAG (Bundesarbeitsgericht) 10. Juni 2020 - 4 AZR 167/19 - Rn. (Randnummer) 12 mwN (mit weiteren Nachweisen)).

    Denn bei der Entgeltgruppe und der Entgeltstufe handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände, für die es jeweils eines besonderen Feststellungsinteresses bedarf (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/2008 - Rn. 22; vergleiche auch BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 167/19 - Rn. 12).

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 21 Sa 1109/19
    Dies ändert aber nichts daran, dass es umgekehrt auch nicht mit dem Willen der Tarifvertragsparteien in Einklang zu bringen wäre, zu verlangen, dass entgegen den das Eingruppierungsrecht des TV-L prägenden Regeln des § 12 Absatz 1 Satz 4 und 7 TV-L im Fall eines großen Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten innerhalb dieses Arbeitsvorgangs mindestens zur Hälfte, zu einem Drittel oder zu einem Fünftel anfallen müssen (vergleiche dazu auch BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Pressemitteilung 30/20).
  • BAG, 14.08.1985 - 4 AZR 21/84

    Schriftgutverwaltung: Begriff - Merkmale

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 21 Sa 1109/19
    (1) Bereits 1985 hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass die Tätigkeit von gerichtlichen Geschäftsstellenverwalter*innen in aller Regel ein (großer) Arbeitsvorgang ist, weil deren Aufgaben im Sinne einer vorgegebenen einheitlichen Funktion einem Arbeitsergebnis dienen, welches in der Verwaltung der Geschäftsstelle mit allen dazugehörenden Aufgaben bestehe (BAG 14. August 1985 - 4 AZR 21/84 - AP (Arbeitsrechtliche Praxis) Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und dem folgend BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 27 ff.).
  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08

    Eingruppierung einer Oberärztin

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 21 Sa 1109/19
    Denn bei der Entgeltgruppe und der Entgeltstufe handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände, für die es jeweils eines besonderen Feststellungsinteresses bedarf (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/2008 - Rn. 22; vergleiche auch BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 167/19 - Rn. 12).
  • BAG, 23.01.2019 - 4 AZR 539/17

    Eingruppierung eines stellvertretenden Bereichsleiters in einer Spielbank

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 21 Sa 1109/19
    a) Der Angabe der Entgeltstufe bedarf es für die Zulässigkeit der Klage nur, wenn zwischen den Parteien nicht nur die Entgeltgruppe, sondern auch die Entgeltsstufe im Streit steht und deshalb allein die Feststellung der Entgeltgruppe nicht geeignet wäre, den Streit zwischen den Parteien über die Höhe der Vergütung endgültig zu beseitigen (vergleiche BAG 23. Januar 2019 - 4 AZR 539/17 - Rn. 20; BAG 17. Oktober 2007.
  • BAG, 16.10.2019 - 4 AZR 76/19

    Eingruppierung eines Betriebsschlossers - Spezialkenntnisse

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 21 Sa 1109/19
    - 4 AZR 76/19 - Rn. 10; BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 827/08 - Rn. 13).
  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 827/08

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/TdL

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 21 Sa 1109/19
    - 4 AZR 76/19 - Rn. 10; BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 827/08 - Rn. 13).
  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06

    Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 21 Sa 1109/19
    - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2020 - 15 Sa 1260/19

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Gerichts -

    Insofern kann der Ansicht einzelner Arbeitsgerichte (Arbeitsgericht Neuruppin 10.04.2019 - 5 Ca 1217/18 - unveröffentlicht; jetzt LAG Berlin-Brandenburg - 21 Sa 1109/19; Arbeitsgericht Mannheim 23.1.2020 - 8 Ca 226/19 - juris Rn 29) nicht zugestimmt werden, wenn es dort heißt:.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2020 - 15 Sa 1261/19

    Eingruppierung - Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit - Wille der

    Insofern kann der Ansicht einzelner Arbeitsgerichte (Arbeitsgericht Neuruppin 10.04.2019 - 5 Ca 1217/18 - unveröffentlicht; jetzt LAG Berlin-Brandenburg - 21 Sa 1109/19; Arbeitsgericht Mannheim 23.1.2020 - 8 Ca 226/19 - juris Rn 29) nicht zugestimmt werden, wenn es dort heißt:.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2020 - 8 Sa 317/20

    Eingruppierung - Geschäftsstelle - Serviceeinheit - einheitlicher Arbeitsvorgang

    Insofern kann der Ansicht einzelner Arbeitsgerichte (Arbeitsgericht Neuruppin 10.04.2019 - 5 Ca 1217/18 - unveröffentlicht; jetzt LAG Berlin-Brandenburg - 21 Sa 1109/19; Arbeitsgericht Mannheim 23.1.2020 - 8 Ca 226/19 - juris Rn 29) nicht zugestimmt werden, wenn es dort heißt:.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2020 - 8 Sa 330/20

    Eingruppierung - Geschäftsstelle - Serviceeinheit - einheitlicher Arbeitsvorgang

    Insofern kann der Ansicht einzelner Arbeitsgerichte (Arbeitsgericht Neuruppin 10.04.2019 - 5 Ca 1217/18 - unveröffentlicht; jetzt LAG Berlin-Brandenburg - 21 Sa 1109/19; Arbeitsgericht Mannheim 23.01.2020 - 8 Ca 226/19 - juris Rn 29) nicht zugestimmt werden, wenn es dort heißt:.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2020 - 8 Sa 332/20

    Eingruppierung - Mitarbeiterin Serviceeinheit - Geschäftsstelle Arbeitsgericht

    Insofern kann der Ansicht einzelner Arbeitsgerichte (Arbeitsgericht Neuruppin 10.04.2019 - 5 Ca 1217/18 - unveröffentlicht; jetzt LAG Berlin-Brandenburg - 21 Sa 1109/19; Arbeitsgericht Mannheim 23.01.2020 - 8 Ca 226/19 - juris Rn 29) nicht zugestimmt werden, wenn es dort heißt:.
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