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   LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2019 - 21 Sa 1534/18   

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LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2019 - 21 Sa 1534/18 (https://dejure.org/2019,14952)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.04.2019 - 21 Sa 1534/18 (https://dejure.org/2019,14952)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. April 2019 - 21 Sa 1534/18 (https://dejure.org/2019,14952)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Kündigung wegen Betriebstilllegung nach Insolvenz von Air Berlin; Betriebs(teil)übergang; Anhörung der Personalvertetung Cockpi...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §130 Abs. 1
    Erstattung der Massenentlassungsanzeige und Absendung der Kündigungsschreiben als Zeitpunkt der Massenentlassung

  • rechtsportal.de

    BGB §130 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Kündigung wegen Betriebstilllegung nach Insolvenz von Air Berlin - Betriebs(teil)übergang - Anhörung der Personalvertetung Cockpit - Massenentlassung - Konsultationsverfahren - Anzeigeverfahren - Auskunftsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Massenentlassungsanzeige und Kündigungserklärung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Massenentlassungsanzeige und Kündigungserklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Teilweise Parallelentscheidung zu LAG 7 Sa 795/18 v. 15.01.2019 sowie 9 Sa 799/18 v. 08.01.2019 u.a.; Auskunftsansprüche in Verhandlungen zum Interessenausgleich

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige und Kündigungserklärung

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Zu Massenentlassungsanzeige und Kündigungserklärung

  • der-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Massenentlassungsanzeige und Kündigungserklärung

Besprechungen u.ä.

  • humanresourcesmanager.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zeitbestimmung der Kündigung bei Massenentlassungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (48)

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 972/13

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - betriebsübliche berufliche Entwicklung -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2019 - 21 Sa 1534/18
    Es gibt im Arbeitsverhältnis auch keine allgemeine Pflicht zur Auskunftserteilung (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 18).

    Allerdings ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der oder die Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der oder die Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 19).

    Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 19).

    Ein Rechtsgrund hierfür kann sich aus spezifischen Pflichten zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis ergeben (§ 241 Abs. 2 BGB), wenn ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft besteht, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 19; BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 62; BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 der Gründe, NZA 2005, 289).

    Außerdem muss der oder die Berechtigte die Wahrscheinlichkeit des Anspruchs dargelegt haben (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 19 mwN.).

  • LAG Düsseldorf, 05.12.2018 - 12 Sa 401/18

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang nach

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2019 - 21 Sa 1534/18
    Mangels anderer Anhaltspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für den Inhalt und Umfang der notwendigen Unterrichtung der PV Cockpit die gleichen Grundsätze wie für die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG gelten sollen (ebenso LAG Düsseldorf 5. Dezember 2018 - 12 Sa 401/18 - Rn. 171 zitiert nach juris).

    Denn die für die Kündigungsgründe entscheidende Information bestand allein darin, dass die Schuldnerin spätestens ab dem 1. Februar 2018 über keine Flugzeuge mehr verfügen würde (vgl. dazu auch LAG Düsseldorf 5. Dezember 2018 - 12 Sa 401/18 - Rn. 176 zitiert nach juris).

    Auch dadurch wird deutlich, dass der genaue Zeitraum noch nicht feststand, sondern der Monat Oktober 2017 lediglich das angestrebte Ziel war (ebenso LAG Düsseldorf 5. Dezember 2018 - 12 Sa 401/18 Rn. 187 zitiert nach juris).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die klagende Partei ein billigenswertes Interesse an den einzelnen Auskünften hat und ob und inwieweit sie über die begehrten Informationen nicht bereits verfügt (vgl. dazu in zwei Parallelfällen LAG Düsseldorf 5. Dezember 2018 - 12 Sa 401/18 - Rn. 215 ff. zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 17. Oktober 2018 - 1 Sa 337/18 - Rn. 202 ff. zitiert nach juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 21.08.2018 - 12 Sa 17/18

    Massenentlassungsanzeige - Unwirksamkeit der Kündigungserklärung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2019 - 21 Sa 1534/18
    Darauf, wann die Kündigungen unterzeichnet worden sind, kommt es nicht an (entgegen LAG Baden-Württemberg 21. August 2018 - 12 Sa 17/18).(Rn.138).

    (2) Allerdings ist eine Kündigungserklärung entgegen der Ansicht der klagenden Partei und des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg 21. August 2018 - 12 Sa 17/18 - Rn. 56) nicht bereits mit der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens abgegeben, sondern erst, wenn das Kündigungsschreiben den Machtbereich des oder der Arbeitgeber*in verlassen hat.

    (b) Soweit das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in der genannten Entscheidung dagegen meint, maßgeblich sei die Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben, weil sich darin die Entscheidung zu kündigen manifestiere, und die Entscheidung dürfe erst nach der Erstattung der Massenentlassungsanzeige getroffen werden (LAG Baden-Württemberg 21. August 2018 - 12 Sa 17/18 - Rn. 56), folgt die Kammer dem nicht.

    Im Hinblick auf den Kündigungsschutzantrag war die Revision wegen Divergenz zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. August 2018 - 12 Sa 17/18 - nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2019 - 21 Sa 1534/18
    (aa) Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - Amatori ua. - Rn. 31 mwN.; BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49 mwN.).

    Dabei muss es sich um eine auf Dauer angelegte Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit handeln (vgl. EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - ADIF - Rn. 31; EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - Amatori ua. - Rn. 31 mwN.; BAG 25. Januar 2018.

    Dabei bezieht der Begriff Autonomie auf die Befugnisse, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Beschäftigten eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer*innen zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des oder der Arbeitgeber*in dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - Amatori ua.- Rn. 32; EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - Scattalon - Rn. 51).

    Fehlt es daran, scheidet ein Betriebsteilübergang aus (vgl. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - Amatori ua. - Rn. 35).

  • BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 153/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2019 - 21 Sa 1534/18
    Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen dem oder der Arbeitgeber*in und den Beschäftigten bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass das Unternehmen die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne weiter zu verfolgen (vgl. zB. BAG 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 25).

    Es genügt, wenn der oder die Arbeitgeber*in im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb auf Dauer und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG 14. März 2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 26).

    Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der oder die Arbeitgeber*in die Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Beschäftigten kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel soweit möglich veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (vgl. BAG 14. März 2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 27).

    Ein Betriebsteilübergang, der eine Sozialauswahl erforderlich gemacht hätte (BAG 14. März 2014 - 8 AZR 153/12 - Rn. 37), hat nicht stattgefunden und war im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auch weder geplant noch angedacht.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2019 - 21 Sa 1534/18
    Die Unterrichtungspflicht umfasst die schriftliche Information über die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSchG genannten Punkte, insbesondere die Gründe für die geplante Massenentlassung, sowie alle zweckdienlichen Auskünfte, die der Betriebsrat oder hier die PV Cockpit benötigt, um nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG konstruktive Vorschläge zur Vermeidung oder Einschränkung der Entlassungen und deren Folgenmilderung machen zu können (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 60 sowie zu Art. 2 Abs. 3 der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - AGET Iraklis - Rn. 39 und EuGH 10. September 2009 C-44/08 - Keskusliitto - Rn. 53).

    Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Informationen bereits zu Beginn des Konsultationsverfahrens vorliegen (EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - Keskusliitto - Rn. 52; BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29).

    Es genügt vielmehr, wenn sie rechtzeitig im Verlauf des Verfahrens gegeben werden, wobei es auch vom Verlauf der Beratungen abhängt, welche Informationen als zweckdienlich anzusehen sind (vgl. EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - Keskusliitto - Rn. 53; BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 50).

  • EuGH, 15.02.2007 - C-270/05

    Athinaïki Chartopoiïa - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG des Rates - Art.

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2019 - 21 Sa 1534/18
    Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und die über eine Gesamtheit von Arbeitnehmer*innen sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - USDAW und Wilson - Rn. 49; EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - Athinaiki Chartopoiia - Rn. 27).

    Hingegen ist eine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie nicht erforderlich (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - Athinaiki Chartopoiia Rn. 28).

    Vielmehr genügt es, wenn eine Leitung vorhanden ist, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - Athinaiki Chartopoiia Rn. 31; vgl. dazu auch EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - Lyttle u.a. - Rn. 51; EuGH 13.05.2015 - C-392/13 - Rabal Cañas - Rn. 50).

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2019 - 21 Sa 1534/18
    (aa) Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - Amatori ua. - Rn. 31 mwN.; BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49 mwN.).

    Entscheidend ist nur, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit im oben genannten Sinn betrifft (BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49 mwN.).

    - 8 AZR 309/16 - Rn. 49 mwN.).

  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2019 - 21 Sa 1534/18
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - ADIF - Rn. 32 mwN.; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 27 mwN.).

    Dabei kommt den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - Güney-Görres und Demir - Rn. 35 mwN.; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 27 mwN.).

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 15/15

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2019 - 21 Sa 1534/18
    Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbstständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung ermöglichen, sondern lediglich eine Einflussnahme auf die Willensbildung des oder der Arbeitgeber*in (vgl. BAG 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 14).

    Wird dem Betriebsrat bewusst ein unrichtiger oder unvollständiger und damit irreführender Kündigungssachverhalt geschildert, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des oder der Beschäftigten auswirken kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (vgl. BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 15 f.).

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 371/11

    Unwirksamkeit einer Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 405/15

    Unterrichtung nach § 17 KSchG ohne Berufsgruppen

  • LAG Düsseldorf, 18.01.2019 - 6 Sa 440/18

    Kriterien eine Betriebsübergangs bei einem Luftfahrtunternehmen

  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 155/11

    Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen

  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 783/11

    Tantieme gemäß Partnervergütungssystem - Zielvereinbarung

  • EuGH, 07.12.1995 - C-449/93

    Rockfon / Specialarbejderforbundet i Danmark, acting on behalf of Søren Nielsen

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • EuGH, 26.11.2015 - C-509/14

    Aira Pascual u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art.

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

  • EuGH, 13.05.2015 - C-182/13

    Lyttle u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen

  • BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 664/03

    Auskunft über Gehaltserhöhung - Stufenklage

  • BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 248/10

    Betriebsratsanhörung - Verhinderung des Vorsitzenden

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

  • EuGH, 13.05.2015 - C-392/13

    Die Definition der Massenentlassung im spanischen Recht verstößt gegen das

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 638/15

    Einheitliches Konsultations- und Anzeigeverfahren bei mehreren Massenentlassungen

  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 1069/12

    Betriebs (teil) übergang - Öffentlicher Dienst

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 582/14

    Betriebsbedingte Kündigung - Lehrkraft ohne Lehrbefähigung

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 515/02

    Betriebsratsanhörung

  • LAG Düsseldorf, 17.10.2018 - 1 Sa 337/18

    Air Berlin: Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

  • BAG, 07.04.2011 - 8 AZR 730/09

    Betriebsübergang - Übergang eines Teilbetriebs - Teilbetrieb beim

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 442/16

    § 17 KSchG - Entlassungsbegriff bei Elternzeit

  • EuGH, 30.04.2015 - C-80/14

    Der Gerichtshof erläutert den Begriff "Betrieb" bei Massenentlassungen

  • BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 147/05

    Neuvergabe der Bereederung eines Forschungsschiffs - Betriebsübergang

  • BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10

    Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 665/15

    Insolvenzkündigung vor Dienstantritt

  • BAG, 26.02.2015 - 2 AZR 955/13

    Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 01.08.2018 - 7 AZR 882/16

    Auflösende Bedingung - Bedingungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist -

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 79/06

    Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags - Betriebsstilllegung

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

  • BAG, 13.06.2019 - 6 AZR 459/18

    Massenentlassung - Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige

    Die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige kann im Gegenteil erst dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 25. April 2019 - 21 Sa 1534/18 - zu II 1 e bb (2) der Gründe; 17. April 2019 - 15 Sa 2026/18 - zu B I 4.2 der Gründe; 29. März 2019 - 3 Sa 1253/18 - zu B I 5 c der Gründe; LAG Düsseldorf 29. März 2019 - 6 Sa 657/18 - zu A III 1 b aa ddd (5) der Gründe) .

    wenn sich der Kündigungsentschluss des Arbeitgebers auf bestimmte Arbeitnehmer konkretisiert hat (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 25. April 2019 - 21 Sa 1534/18 - zu II 1 e bb (2) (b) der Gründe) .

    aa) Der unionsrechtlich determinierte Arbeitnehmerschutz bei Massenentlassungen knüpft an den Zeitpunkt der Entlassung und damit an den Zugang der Kündigungserklärung an (BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 442/16 - Rn. 23, BAGE 158, 104 unter Verweis auf EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 39; in diesem Sinne schon BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 41/11 - Rn. 33; ebenso: LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2019 - 15 Sa 2026/18 - zu B I 4.2 der Gründe; 29. März 2019 - 3 Sa 1253/18 - zu B I 5 c der Gründe; LAG Düsseldorf 29. März 2019 - 10 Sa 306/18 - zu I 1 f cc der Gründe; ErfK/Kiel 19. Aufl. KSchG § 17 Rn. 11; aA: LAG Berlin-Brandenburg 25. April 2019 - 21 Sa 1534/18 - zu II 1 e bb (1) der Gründe; LAG Düsseldorf 29. März 2019 - 6 Sa 657/18 - zu A III 1 b aa ddd (5) der Gründe: Abgabe der Kündigungserklärung mit Verlassen des Machtbereichs des Arbeitgebers; Wolff/Köhler BB 2017, 1078, 1079) .

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 270/19

    Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. April 2019 - 21 Sa 1534/18 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das die Kündigungsschutzklage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Juli 2018 - 24 Ca 1201/18 - zurückgewiesen hat.
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1528/18

    1. Zu den Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1

    Es handelte sich lediglich um Abwicklungstätigkeiten, die von vornherein nur für einen eng begrenzten Zeitraum durchgeführt werden sollten, während der übrige Betrieb bereits stillgelegt und das weitere Personal freigestellt worden war (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 25. April 2019 - 21 Sa 1534/18 - Rn. 94).
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