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   LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17   

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LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17 (https://dejure.org/2017,53663)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.10.2017 - 21 Sa 25/17 (https://dejure.org/2017,53663)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - 21 Sa 25/17 (https://dejure.org/2017,53663)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Spätehenklausel; Hinterbliebenenversorgung; unmittelbare Benachteiligung wegen Alters

  • rechtsportal.de

    Vorrang des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor dem Betriebsrentengesetz bei betrieblicher Hinterbliebenenversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spätehenklausel in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung - und die unmittelbare Benachteiligung wegen Alter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Hinterbliebenenversorgung - und die Lebenspartnerschaft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17
    Der Ausschluss eines Anspruchs auf eine Hinterbliebenenversorgung für den Fall, dass die Ehe zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Ehegatten nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wird, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen seines Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und § 7 AGG (mit BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 und gegen LAG Baden-Württemberg 9. März 2017 - 17 Sa 7/17).

    Die Frage nach der Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters ist danach an den Voraussetzungen des § 10 AGG zu messen (entgegen BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13).

    Mit dem Bundesarbeitsgericht (Entscheidung vom 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 in NZA 2015, 1447 Rn 41) ist davon auszugehen, dass § 10 Abs. 2 VW schon seinem Wortlaut nach unmittelbar an das Alter des Arbeitnehmers des Versorgungsschuldners anknüpft, nachdem diese Vorschrift zunächst an die vom Arbeitnehmer geschlossenen Ehe anknüpft und darüber hinaus das Alter dieses Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Eheschließung bestimmt, ob für seine Hinterbliebenen ein Versorgungsanspruch besteht oder nicht.

    Gemäß der Entscheidung des EuGH vom 24. November 2016 (aaO) ist im Hinblick auf die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 4. August 2015 (3 AZR 137/13 in NZA 2015, 1447 Rn 43-51) nunmehr davon auszugehen, dass eine Hinterbliebenenversorgung als eine Form der Altersrente unter den Geltungsbereich der RL 2000/78/EG (Art. 6 Abs. 2) fällt.

    Vielmehr rechtfertigt die Altersgrenze gemäß § 10 Satz 2 AGG die Ungleichbehandlung nur dann, wenn sie es erlaubt, das mit der Späteheklausel verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, denen aufgrund der Klausel die Hinterbliebenenversorgung vorenthalten wird, weil sie bei der Eheschließung bereits das 62. Lebensjahr vollendet hatten (BAG 4. August 2015 aaO Rn 66).

  • LAG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - 17 Sa 7/17

    Spätehenklausel - Hinterbliebenenversorgung - Unmittelbare Benachteiligung wegen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17
    Der Ausschluss eines Anspruchs auf eine Hinterbliebenenversorgung für den Fall, dass die Ehe zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Ehegatten nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wird, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen seines Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und § 7 AGG (mit BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 und gegen LAG Baden-Württemberg 9. März 2017 - 17 Sa 7/17).

    Die Möglichkeit für den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, gemäß seiner Versorgungszusage betriebliche Altersrente ungekürzt bereits nach Vollendung seines 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen zu können, macht das Datum der Vollendung des 62. Lebensjahres nicht zu einem Zeitpunkt, zu dem typischerweise ein Arbeitsverhältnis sein Ende findet (entgegen LAG Baden-Württemberg 9. März 2017 - 17 Sa 7/17).

    Im Hinblick auf die Berufungsangriffe der Beklagten, der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.11.2016 (C-443/15-Parris-juris) und der Entscheidung der 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 09.03.2017 (17 Sa 7/17) ist dem noch Folgendes hinzuzufügen:.

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 294/11

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17
    Bei einer Hinterbliebenenversorgungszusage handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB, und zwar zu Gunsten des Hinterbliebenen (wie BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11).

    Insoweit geht das Bundesarbeitsgericht bei einer Hinterbliebenenversorgung für den Arbeitnehmer auch von einem Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB aus (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 in NZA 2014, 1203 Rn 14 mwN).

  • BAG, 22.10.2015 - 8 AZR 168/14

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters - altersabhängige Herabsetzung der

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17
    Gerade weil für die die Betriebsparteien bei der Fassung von betrieblichen Normen ein nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum besteht (vgl. hierzu: BAG 22.Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - in NZA 2016, 1081 Rn. 39) ist nicht ohne Weiteres betreffend die Regelung des Ausschlusses von Spätehen davon auszugehen, dass die Betriebsparteien ihren Gestaltungsspielraum so ausgeübt würde, wie von den Beklagten für richtig erachtet.
  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 102/13

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17
    Insoweit enthält das AGG in seinem § 10 Satz 2 eine über die RL 2000/78/EG hinausgehende Voraussetzung, die der deutsche Gesetzgeber zulässigerweise bei der Umsetzung der Richtlinie geregelt hat (im Ergebnis ebenso: BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 in NZA 2015, 365 Rn 25 und vom 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 in NZA 2014, 606 Rn 20-27 mwN).
  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17
    Insoweit enthält das AGG in seinem § 10 Satz 2 eine über die RL 2000/78/EG hinausgehende Voraussetzung, die der deutsche Gesetzgeber zulässigerweise bei der Umsetzung der Richtlinie geregelt hat (im Ergebnis ebenso: BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 in NZA 2015, 365 Rn 25 und vom 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 in NZA 2014, 606 Rn 20-27 mwN).
  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 653/11

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17
    Das AGG gilt vorliegend auch in zeitlicher Hinsicht, nachdem das Rechtsverhältnis zwischen dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, also dem Lebenspartner des Klägers, und dem Versorgungsschuldner, also dem Arbeitgeber des Lebenspartners des Klägers, bestand (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 633/11 in NZA 2014, 308 Rn 31 mwN).
  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 904/07

    Auslegung einer vertraglichen Zusatzvereinbarung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17
    Der Kläger ist auch nicht gehalten, seine Rückstände bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu beziffern und die laufenden monatlichen künftigen Ansprüche erst nach diesem Zeitpunkt zur Entscheidung zu stellen (vgl. hierzu BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 - juris und vom 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - juris Rn 40 mwN).
  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17
    Trotz der Verweisung auf das Betriebsrentengesetz in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG gilt das AGG auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz keine vorrangigen Sonderregelungen beinhaltet (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 in NZA 2008, 532 Rn 25).
  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 20/07

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17
    Bei Inkrafttreten des AGG am 18.08.2006 bestand zwischen dem verstorbenen Lebenspartner des Klägers und den Beklagten ein Versorgungsrechtsverhältnis, was für die Anwendbarkeit des AGG in zeitlicher Hinsicht ausreicht (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 in NZA 2009, 489 Rn 59).
  • BAG, 29.07.2003 - 3 AZR 630/02

    Änderung von Versorgungsregelungen - Betriebsvereinbarung

  • EuGH, 24.11.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -Richtlinie

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2017 - 21 Sa 25/17 - aufgehoben.
  • BayObLG, 09.01.2023 - 102 AR 150/22

    Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen im Mahnverfahren

    Auf diese Weise hat es ein Anspruchsteller, der mehrere Personen wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts in Anspruch nimmt, trotz getrennter Mahnverfahren in der Hand zu entscheiden, ob er gegen diese in einem gemeinsamen oder in getrennten Prozessen vorgehen möchte (vgl. BayObLG NJW-RR 2020, 1263 Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2017, 21 SA 25/17, NJW-RR 2017, 1276 Rn. 17).
  • BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20

    Verspäteter Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes bei Streitgenossen

    Auf diese Weise hat es ein Anspruchsteller, der mehrere Personen wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts in Anspruch nimmt, trotz getrennter Mahnverfahren in der Hand zu entscheiden, ob er gegen diese in einem gemeinsamen oder in getrennten Prozessen vorgehen möchte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2017, 21 SA 25/17, NJW-RR 2017, 1276 Rn. 17).
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