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   LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16   

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LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16 (https://dejure.org/2017,29262)
LG Krefeld, Entscheidung vom 14.08.2017 - 21 StVK 218/16 (https://dejure.org/2017,29262)
LG Krefeld, Entscheidung vom 14. August 2017 - 21 StVK 218/16 (https://dejure.org/2017,29262)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung)

    Strafvollstreckungsverfahren gegen Herrn Dr. Hartmut Hopp

  • spiegel.de (Pressebericht, 14.08.2017)

    Urteil gegen Hartmut Hopp: Früherer Arzt der Colonia Dignidad muss in Deutschland in Haft

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    OLG Düsseldorf, 20.09.2018 - 3 AR 158/17

    Chilenisches Urteil gegen ehemaligen Arzt der Colonia Dignidad nicht

    LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16

    Hartmut Hopp: Früherer Arzt der Colonia Dignidad muss in Deutschland in Haft

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Hartmut Hopp

Sonstiges

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Sektenarzt von "Colonia Dignidad": Hartmut Hopp wehrt sich gegen Haftvollstreckung in Deutschland

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16
    Nur wenn der Verfolgte hinreichende Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des durch die Menschenwürde garantierten Mindeststandards darlegt, sind im Rahmen des Exequaturverfahrens weitere Ermittlungen hinsichtlich der Rechtslage und Praxis im ersuchenden Staat vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, BVerfGE 140, 317-376, juris Rn. 69 f., 71, 110).

    Eine in dem Rechtshilfeverfahren von dem ersuchenden Staat erteilte, völkerrechtlich verbindliche Zusicherung bzw. Versicherung ist grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Rechtshilfe auszuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, BVerfGE 140, 317-376, Rn. 70).

    Daraus ergibt sich für das Strafverfahren das Gebot, dass ein Verfolgter im Rahmen der von der Verfahrensordnung des ausländischen Staates aufgestellten angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich nutzen können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen sowie deren Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, BVerfGE 140, 317-376, Rn. 61; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 Ws 269/13 -, Rn. 19 m.w.n., juris).

    In einer Strafsache bedeutet dies, dass grundsätzlich sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung Gelegenheit gegeben werden muss, die von der anderen Prozesspartei vorgelegten Schriftsätze und Beweismittel zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, BVerfGE 140, 317-376, juris Rn. 100, 122; EGMR, Lietzow ./. Deutschland, Urteil vom 13. Februar 2001, Nr. 24479/94, Rn. 44).

  • OLG Saarbrücken, 12.01.2011 - 5 W 132/09

    Vollstreckbarerklärung eines französischen Urteils aus einem Adhäsionsverfahren:

    Auszug aus LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16
    Dass das Gericht auf Grund anderweitiger Überlegungen die entsprechenden Argumentationen sowie Beweisangebote des Verurteilten nicht für relevant gehalten, die Beweise anderweitig gewürdigt und sich nicht mit jedem einzelnen Argument des Verurteilten auseinandergesetzt hat, begründet keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder einer angemessenen Verteidigung (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 5 W 132/09 - 48 -, Rn. 104, juris).

    Der Umstand, dass bestimmte Ermittlungen nicht vorgenommen worden sein sollen, begründet keinen ordre-public-Verstoß sondern allenfalls einen - im Rahmen des Exequaturverfahrens unbeachtlichen - einfachen Verfahrensfehler (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 5 W 132/09 - 48 -, Rn. 75, juris).

    Zum anderen liegt bei einer Verurteilung auf Grund eines anderen rechtlichen Aspekts ohne vorherige Erörterung allenfalls ein einfacher Verfahrensfehler, jedoch kein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Mindeststandards vor, der den Verurteilten so wesentlich in seiner Verteidigung behindert hätte, dass nicht mehr von einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden könnte (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 5 W 132/09 - 48 -, Rn. 106 ff. , juris).

    Ungeachtet dessen verstößt selbst ein System, das es dem Beschuldigten weitgehend überlässt, selbst die entlastenden Umstände zu ermitteln und vorzubringen, nicht gegen den ordre public, sofern ihm hierzu genügend Gelegenheit gegeben wird (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 5 W 132/09 - 48 -, Rn. 75, juris).

  • EGMR, 15.12.2005 - 73797/01

    KYPRIANOU v. CYPRUS

    Auszug aus LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16
    Grundsätzlich kann nicht nur die erwiesene subjektive Befangenheit sondern bereits auf objektiven Gründen basierende nachvollziehbare Zweifel an der Unabhängigkeit ausreichend sein, die Annahme der Unparteilichkeit des Gerichtes zu begründen (vgl. u.a. EGMR, Urteil vom 15.12.2005 - 73797/01 - Kyprianou/Cyprus, Rn. 118).

    Zwar ist dem Verurteilten darin zuzustimmen, dass der EGMR in einzelnen Entscheidungen Zweifel an der Unabhängigkeit des Gerichts und damit einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK bejaht hat, in denen es sich um eine Art "inquisitorisches" Verfahren handelte, die Rollen zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht vermischt bzw. ein Richter schon in der Untersuchungsphase tätig war (vgl. u.a. EGMR, Urteil vom 15.12.2005 - 73797/01 - Kyprianou/Cyprus, Rn. 118, 126 f.; EGMR, Urteil vom 18.05.2010 bzw. 18.08.2010 - 64962/01 - Ozerov/Russia, Rn. 50 ff.; EGMR, Urteil vom 26.10.1984 - 9186/80 - De Cubber/Belgium, Rn. 23, 27 ff.).

    Etwaige Verstöße können durch ein unabhängiges und unparteiliches Rechtsmittelgericht jedenfalls geheilt werden (vgl. Meyer in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 6 Rn. 50; EGMR, Urteil vom 15.12.2005 - 73797/01 - Kyprianou/Cyprus, Rn. 134 f.).

  • OLG Brandenburg, 26.04.2010 - 1 Ws 19/10

    Exequaturverfahren: Vollstreckung einer in Polen verhängten Freiheitsstrafe in

    Auszug aus LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16
    Die Anwendbarkeit des Überstellungsübereinkommen auch auf die Fallkonstellation, in der es der Übergabe nicht mehr bedarf, weil der Verurteilte - wie hier - bereits in sein Heimatland zurückgekehrt ist, ergibt sich zwar grundsätzlich aus Art. 2 des Zusatzprotokolls zum Überstellungsübereinkommen vom 18.12.1997 (vgl. Präambel des Zusatzprotokolls sowie BT-Drucksache 14/8995, S. 1, 12 f.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.04.2010 - 1 Ws 19/10 -, Rn. 13, juris).

    Keinesfalls ist Voraussetzung, dass das ausländische Verfahren an den Grundgedanken oder den Details der hiesigen Strafprozessordnung gemessen werden muss (vgl. u.a. Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 49, Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 26.01.1982 - 2 BvR 856/81 -, BVerfGE 59, 280-287, Rn. 10, juris; OLG Köln, Beschluss vom 03. Juli 2007 - 2 Ws 156/07 -, Rn. 42, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 Ws 19/10 -, Rn. 16, juris).

    Da die §§ 48 ff. IRG in erster Linie auf humanitären und Fürsorgeerwägungen beruhen, ist bei der Bejahung der Ausnahmetatbestände des § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG größte Zurückhaltung geboten (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 08. Juni 2010 - I Ws 128/10 -, Rn. 16, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 Ws 19/10 -, Rn. 16, juris).

  • BGH, 17.03.2010 - 2 StR 397/09

    Beeinträchtigungen des Konfrontationsrechts durch andere Vertragsstaaten der EMRK

    Auszug aus LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16
    Nach der Rechtsprechung des BGH führt eine Nichtgewährung des Befragungsrechts auch nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der belastenden Aussage; vielmehr kommt es darauf an, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung und -würdigung den Geboten der Verfahrensfairness genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09 -, BGHSt 55, 70-79, Rn. 16).

    Im Rahmen dessen kann unter anderem berücksichtigt werden, ob zum Beispiel eine Nichtgewährung des Befragungsrechts in einem nicht zur EMRK gehörenden Vertragsstaat erfolgt ist (vgl. EGMR, Entscheidung vom 17. November 2005 - 73047/01 -, Rn. 88, juris) oder in Übereinstimmung mit dem Recht des ausländischen Staates stand (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09 -, BGHSt 55, 70-79, Rn. 25).

  • OLG Celle, 07.04.2011 - 1 Ausl 17/11

    Nach §§ 54, 58 IRG ist auch die im Urteilsstaat vollstreckte Untersuchungshaft

    Auszug aus LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16
    Die Anrechnungsvorschrift des § 54 Abs. 4 IRG bezieht sich zwar grundsätzlich nicht auf die vollstreckte Untersuchungshaft im ausländischen Verfahren (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2011 - 1 Ausl 17/11 -, Rn. 6, juris).

    Die Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist im Exequaturverfahren nicht anwendbar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2011 - 1 Ausl 17/11 -, Rn. 7, juris; Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 54, Rn. 14 m.w.N.).

  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 49/16

    "Auschwitz-Urteil" des Landgerichts Lüneburg rechtskräftig

    Auszug aus LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16
    Dabei kommt Beihilfe auch in der Form sogenannter psychischer Beihilfe in Betracht, indem der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung, sei es auch schon in seinem Tatentschluss, bestärkt wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16 -, Rn. 17, juris).

    Es ist daher zu prüfen, ob die Handlungen des allenfalls als Tatgehilfe in Betracht kommenden Beteiligten die Tathandlung zumindest eines der unmittelbar an der Tat täterschaftlich Mitwirkenden im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB gefördert haben (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16 -, Rn. 19, juris).

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2014 - 1 Ws 269/13
    Auszug aus LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16
    Daraus ergibt sich für das Strafverfahren das Gebot, dass ein Verfolgter im Rahmen der von der Verfahrensordnung des ausländischen Staates aufgestellten angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich nutzen können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen sowie deren Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, BVerfGE 140, 317-376, Rn. 61; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 Ws 269/13 -, Rn. 19 m.w.n., juris).

    Ein Abwesenheitsurteil verstößt jedenfalls dann nicht gegen die völkerrechtlichen Mindeststandards, wenn sich der Verfolgte dem ausländischen Strafverfahren, von dem er Kenntnis hat, durch Flucht entzogen hat und in dem Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten Verteidiger unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1986 - 2 BvR 1255/86 -, MDR 1987, 466, 467; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 Ws 269/13 -, Rn. 19, juris).

  • EGMR, 08.02.1996 - 18731/91

    JOHN MURRAY v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16
    Das Recht zu Schweigen ist kein absolutes Recht (vgl. EGMR, Urteil vom 08.02.1996 - 18731/91 - Murray/The United Kingdom, Rn. 47).

    Es ist insofern allein entscheidend, ob im konkreten Einzelfall das Verfahren in seiner Gesamtschau dem Beschuldigten das Recht auf eine angemessene Verteidigung oder ein faires Verfahren genommen hat (vgl. EGMR, Urteil vom 08.02.1996 - 18731/91 - Murray/The United Kingdom, Rn. 63, Meyer in: Karpenstein/Mayer: EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 6, Rn. 190).

  • OLG Köln, 03.07.2007 - 2 Ws 156/07

    Keine Übernahme der Vollstreckung durch niederländisches Justizministerium im

    Auszug aus LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16
    Keinesfalls ist Voraussetzung, dass das ausländische Verfahren an den Grundgedanken oder den Details der hiesigen Strafprozessordnung gemessen werden muss (vgl. u.a. Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 49, Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 26.01.1982 - 2 BvR 856/81 -, BVerfGE 59, 280-287, Rn. 10, juris; OLG Köln, Beschluss vom 03. Juli 2007 - 2 Ws 156/07 -, Rn. 42, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 Ws 19/10 -, Rn. 16, juris).

    Diese Anforderungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn es sich bei dem ausländischen Gericht um einen unabhängigen Spruchkörper handelt, der kraft Gesetzes errichtet ist und im Rahmen rechtlich festgelegter Zuständigkeiten nach einem rechtlich geordneten Verfahren durch Richter, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Rechts wegen gewährleistet ist, Rechtsprechungsfunktionen nach Maßgabe von Rechtsnormen wahrnimmt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.12.2003 - 2 BvR 879/03 -, juris Rn. 34 ff. zu peruanischen "Sondergerichten"; OLG Köln, Beschluss vom 03. Juli 2007 - 2 Ws 156/07 -, Rn. 42 ff., juris; Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 73 Rn. 93).

  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • EGMR, 03.05.2011 - 30024/02

    SUTYAGIN v. RUSSIA

  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00

    Fragerecht gegenüber Belastungszeugen

  • EGMR, 17.11.2005 - 73047/01

    Konfrontationsrecht (Verwertungsverbot hinsichtlich einer entscheidenden

  • EGMR, 26.04.1991 - 12398/86

    ASCH v. AUSTRIA

  • EGMR, 15.12.2011 - 26766/05

    Recht auf Konfrontation und Befragung von Zeugen (Recht auf ein faires Verfahren:

  • BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16

    Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die

  • EGMR, 15.12.2015 - 9154/10

    Recht auf Konfrontation und Befragung von Zeugen (Al-Khawaja-Test; Recht auf ein

  • BGH, 19.08.2014 - 3 StR 283/14

    Begründete Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Misstrauen gegen die

  • EGMR, 24.07.2014 - 28761/11

    Polen zahlt Schmerzensgeld für Haft in CIA-Gefängnis

  • EGMR, 18.05.2010 - 64962/01

    OZEROV v. RUSSIA

  • BVerfG, 01.12.2003 - 2 BvR 879/03

    Auslieferung nach Peru

  • BGH, 12.08.1999 - 3 StR 277/99

    Revisionsbegründung bei Verfahrensfehlern; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

  • BGH, 02.06.1999 - 5 StR 112/99

    Obhutsverhältnis; Sexueller Mißbrauch Schutzbefohlener; Gewalt iSv § 177 StGB

  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

  • BGH, 13.09.2007 - 5 StR 65/07

    Beweiswürdigung (Beihilfe zum Betrug; nachvollziehbare Darstellung insbesondere

  • OLG Celle, 18.10.2007 - 1 Ws 367/07

    Vollstreckbarkeit einer im Ausland verhängten, langjährigen Freiheitsstrafe;

  • BVerfG, 17.11.1986 - 2 BvR 1255/86

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Auslieferung bei ausländischem

  • EGMR, 13.02.2001 - 24479/94

    Recht auf Akteneinsicht bei der Haftprüfung (wesentliche Verfahrensakten;

  • BGH, 17.06.1993 - 4 StR 296/93

    Aufhebung einer wegen Beihilfe zu mehreren Sexualstraftaten verhängten

  • OLG München, 22.07.1994 - 1 Ws 490/94
  • OLG Saarbrücken, 29.01.2004 - 1 Ws 239/03

    Umwandlung einer in Österreich wegen Mordes verhängten lebenslangen

  • EGMR, 26.10.1984 - 9186/80

    DE CUBBER v. BELGIUM

  • EGMR, 24.05.1989 - 10486/83

    HAUSCHILDT c. DANEMARK

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

  • BGH, 28.09.1993 - 1 StR 576/93

    Grundsatz "in dubio pro reo" gilt nicht für den Gesamtvorsatz - Im Zweifel über

  • OLG Köln, 04.04.2011 - 2 Ws 127/11

    Bei der Frage nach der Vollstreckungsverjährung ist auf das die Rechtsfolgen

  • OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 1 Ws 23/18

    Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Strafurteils wegen eines groben

    Diese Vorschrift ist durch Gesetz vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1349) geändert worden (ausführlich hierzu: LG Krefeld, Beschluss vom 14.8.2017, 21 StVK 218/16, juris Rn. 20 f.); durch das Abstellen auf die Europäische Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) als Prüfungsmaßstab wird die Ursprungsidee des historischen Gesetzgebers wieder aufgegriffen, wonach der Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze im ausländischen Verfahren bei der Vollstreckungshilfe im stärkeren Umfang Rechnung getragen werden muss als bei der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe.
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