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OLG Frankfurt, 24.08.1993 - 21 U 1/93 |
Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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BGB § 823 Abs. 2 § 249; StGB § 223 § 241
Umzugskosten als adäquat kausal verursachter Schaden nach Körperverletzung und Bedrohung
Verfahrensgang
- LG Gießen - 4 O 299/92
- OLG Frankfurt, 24.08.1993 - 21 U 1/93
Wird zitiert von ...
- OLG Karlsruhe, 05.11.2021 - 10 U 6/20
Haftung eines Nachbarn für "Stalking"
Auch finanzielle Dispositionen, die zur Beendigung der Nachstellung und Wiederherstellung der Freiheitssphäre des Opfers getroffen werden (müssen), fallen daher unter den Schutzbereich des § 238 StGB (ebenso Löhning, FamRZ 2007, 518, 520 f.: Kosten für die Einrichtung einer Fangschaltung oder einen vorübergehenden Umzug; siehe auch - zu § 241 StGB - OLG Frankfurt, Urt. v. 24.8.1993, 21 U 1/93: Umzugskosten).aa) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass § 241 StGB grundsätzlich ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt (…vgl. RG, Urt. v. 10.4.1924, IV.865.23, GruchB 67, 567, 569; OLG Frankfurt, Urt. v. 24.8.1993, 21 U 1/93;… Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 823 Rn. 596).
Wenn das durch eine Verletzung von § 241 StGB gestörte Sicherheitsgefühl der verletzten Person und ihre Handlungsfreiheit nachvollziehbar nur durch Maßnahmen wiederhergestellt werden können, die mit finanziellen Aufwendungen verbunden sind, besteht ein unmittelbarer Schutzzweckzusammenhang zwischen Verletzung des Rechtsguts und daraus resultierendem (materiellem) Schaden, so dass keine Veranlassung besteht, eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach generell zu verneinen (siehe auch OLG Frankfurt, Urt. v. 24.8.1993, 21 U 1/93, in Bezug auf Umzugskosten für einen Wohnungswechsel nach Körperverletzung und ernsthafter Bedrohung).