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   KG, 31.01.2017 - 21 U 36/14, 21 U 188/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,3229
KG, 31.01.2017 - 21 U 36/14, 21 U 188/14 (https://dejure.org/2017,3229)
KG, Entscheidung vom 31.01.2017 - 21 U 36/14, 21 U 188/14 (https://dejure.org/2017,3229)
KG, Entscheidung vom 31. Januar 2017 - 21 U 36/14, 21 U 188/14 (https://dejure.org/2017,3229)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 823 Abs 2 BGB, § 830 BGB, § 1 Abs 1 S 1 BauFordSiG, § 1 Abs 4 BauFordSiG
    Schadensersatzanspruch gegen den faktischen GmbH-Geschäftsführer bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung von Baugeld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Verstoßes gegen das BauFordSiG

  • rabüro.de

    Zur Frage des Vorliegens einer faktischen Geschäftsführertätigkeit im Zusammenhang mit nicht ordnungsgemäßer Verwendung von Baugeld

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BauFordSiG § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4; BGB § 823 Abs. 2
    Zum Schadensersatzanspruch gegen vermeintlich faktischen Geschäftsführer einer Immobilien-GmbH wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung von Baugeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Verstoßes gegen das BauFordSiG

  • rechtsportal.de

    Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Verstoßes gegen das BauFordSiG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    BauFordSiG ist auch auf faktischen GmbH-Geschäftsführer anwendbar!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer ist als faktischer Geschäftsführer i.S.d. BauFordSiG anzusehen? (IBR 2017, 252)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gilt nur für satzungsmäßige oder faktische Organe! (IBR 2017, 253)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 586
  • BauR 2017, 2188
  • BauR 2017, 924
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03

    Voraussetzungen der deliktischen Haftung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus KG, 31.01.2017 - 21 U 36/14
    Dabei muss dieses Handeln im Außenverhältnis die Gesellschaft nachhaltig prägen, sodass die Person nach dem Gesamterscheinungsbild ihres Auftretens die Geschicke der Gesellschaft selbst maßgeblich in die Hand genommen hat (BGH, Urteil vom 27.6.2005, II ZR 113/03; Urteil vom 11.7.2005, II ZR 235/03).

    Ein die Gesellschaft im Außenverhältnis prägendes Handeln liegt frühestens dann vor, wenn die Beklagte zu 4) diese Bankvollmacht auch ausgeübt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.6.2005, II ZR 113/03, Rz 11), was schon nicht vorgetragen ist.

    Unerheblich ist schließlich auch, dass es für die Stellung als faktischer Geschäftsführer einer GmbH nicht erforderlich ist, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt (BGH, Urteil vom 27.6.2005, II ZR 113/03, Rz 8), während die Beklagte zu 4) die Geschäfte der GM GmbH aber durchaus mehr geprägt haben könnte als die im Register eingetragene Geschäftsführerin ... M..., bei der es sich um eine reine Strohfrau gehandelt haben dürfte.

  • BGH, 20.12.2012 - VII ZR 187/11

    Sicherung von Baugeldforderungen: Baugeldverwendungspflicht für vom

    Auszug aus KG, 31.01.2017 - 21 U 36/14
    Verwendet der Empfänger von Baugeld dieses nicht ordnungsgemäß gemäß § 1 Abs. 1 und 2 BauFordSiG, so ist er gemäß § 823 Abs. 2 BGB verpflichtet, seinen Auftragnehmern einen hieraus resultierenden Schaden zu ersetzen (BGH, Urteil vom 20.12.2012, VII ZR 187/11, Rz 39; Urteil vom 19.8.2010, VII ZR 169/09, Rz 10 f; Kniffka / Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 2014, Teil 10, Rz 203).

    Handelt es sich bei dem Baugeldempfänger um eine Kapitalgesellschaft, etwa eine GmbH, so richtet sich der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG gegen ihren Geschäftsführer, der also einer direkten Außenhaftung gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2012, VII ZR 187/11, Rz 39; Urteil vom 19.8.2010, VII ZR 169/09, Rz 10 m.w.N.).

    Vielmehr ist durchaus möglich, dass eine Person die Geschäftsführung einer Gesellschaft nicht nachhaltig geprägt hat, gleichwohl aber die Zweckentfremdung von vereinnahmtem Baugeld maßgeblich verantwortet hat und deshalb in Bezug auf eine konkrete Tathandlung als Täter i.S.v. § 830 Abs. 1 BGB zu gelten hat ohne faktischer Geschäftsführer der GmbH zu sein (dahin Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 2014, Teil 10, Rz 237; offen: BGH, Urteil vom 20.12.2012, VII ZR 187/11, Rz 39 f).

  • BGH, 19.08.2010 - VII ZR 169/09

    Sicherung von Bauforderungen: Generalunternehmer als Empfänger von Baugeld trotz

    Auszug aus KG, 31.01.2017 - 21 U 36/14
    Weiter kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die GM GmbH dieses Baugeld nicht ordnungsgemäß gemäß § 1 Abs. 1 S.1 BauFordSiG verwendet hat, es also weder zur Befriedigung der Bauunternehmer dieser Bauvorhaben eingesetzt (BGH, Urteil vom 19.8.2010, VII ZR 169/09) noch es zu diesem Zweck von ihrem sonstigen Vermögen separiert hat (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 2014, Teil 10, Rz 238 ff m.w.N.).

    Verwendet der Empfänger von Baugeld dieses nicht ordnungsgemäß gemäß § 1 Abs. 1 und 2 BauFordSiG, so ist er gemäß § 823 Abs. 2 BGB verpflichtet, seinen Auftragnehmern einen hieraus resultierenden Schaden zu ersetzen (BGH, Urteil vom 20.12.2012, VII ZR 187/11, Rz 39; Urteil vom 19.8.2010, VII ZR 169/09, Rz 10 f; Kniffka / Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 2014, Teil 10, Rz 203).

    Handelt es sich bei dem Baugeldempfänger um eine Kapitalgesellschaft, etwa eine GmbH, so richtet sich der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG gegen ihren Geschäftsführer, der also einer direkten Außenhaftung gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2012, VII ZR 187/11, Rz 39; Urteil vom 19.8.2010, VII ZR 169/09, Rz 10 m.w.N.).

  • BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03

    Rechtsstellung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus KG, 31.01.2017 - 21 U 36/14
    Dabei muss dieses Handeln im Außenverhältnis die Gesellschaft nachhaltig prägen, sodass die Person nach dem Gesamterscheinungsbild ihres Auftretens die Geschicke der Gesellschaft selbst maßgeblich in die Hand genommen hat (BGH, Urteil vom 27.6.2005, II ZR 113/03; Urteil vom 11.7.2005, II ZR 235/03).
  • BGH, 25.02.2002 - II ZR 196/00

    Umfang der Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus KG, 31.01.2017 - 21 U 36/14
    Erforderlich ist auch ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln (BGH, Urteil vom 25.2.2002, II ZR 196/00, BGHZ 150, 61 ff).
  • OLG Hamburg, 09.09.2009 - 11 U 148/08

    Schadensersatzanspruch wegen Veruntreuung von Baugeld: Haftung des faktischen

    Auszug aus KG, 31.01.2017 - 21 U 36/14
    Werden die Geschäfte einer GmbH faktisch durch eine Person geführt, die nicht im Handelsregister als ihr Geschäftsführer eingetragen ist, dann ist auch dieser faktische Geschäftsführer wegen des Verstoßes gegen das BauFordSiG schadensersatzpflichtig gemäß § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 9.9.2009, 11 U 148/08).
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