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   OLG München, 27.06.2003 - 21 U 2518/03   

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https://dejure.org/2003,7322
OLG München, 27.06.2003 - 21 U 2518/03 (https://dejure.org/2003,7322)
OLG München, Entscheidung vom 27.06.2003 - 21 U 2518/03 (https://dejure.org/2003,7322)
OLG München, Entscheidung vom 27. Juni 2003 - 21 U 2518/03 (https://dejure.org/2003,7322)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Dummy-Werbung / Boris Becker

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    OLG München gibt Boris Becker in Rechtsstreit mit FAZ Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Verwendung des Fotos eines bekannten Tennisspielers

Besprechungen u.ä.

  • Telemedicus (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das "berechtigte Interesse" im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 984 (Ls.)
  • GRUR-RR 2003, 292
  • K&R 2003, 412
  • ZUM 2003, 787
  • afp 2003, 363
  • SpuRt 2004, 24
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 06.03.2007 - 18 U 3961/06
    Nachdem einer vom Kläger erhobenen Auskunftsklage rechtskräftig stattgegeben wurde (vgl. Urteile des Landgerichts München I vom 27.02.2003, Az. 7 O 16812/02, und des Oberlandesgerichts München vom 27.06.2003, Az. 21 U 2518/03), hat die Beklagte Auskunft über den Umfang der Werbung erteilt.

    Die Urteile des OLG München vom 27.06.2003, Az. 21 U 2518/03 sowie des Landgerichts München I vom 27.02.2003, Az. 7 O 16812/02, wonach die Beklagte rechtskräftig verurteilt wurde, Auskunft über die angegriffenen Werbemaßnahmen mit dem Bildnis des Klägers zu erteilen, entfalten für den hiesigen Rechtsstreit, was den Rechtsgrund des Anspruchs des Klägers anbelangt, keine Bindungswirkung.

    Auf die Gründe der vorgenannten Entscheidungen (Urteil des OLG München vom 27.06.2003, Az. 21 U 2518/03 sowie des Landgerichts München I vom 27.02.2003, Az. 7 O 16812/02) wird Bezug genommen.

    Vielmehr ist, wie bereits im Rahmen der Auskunftsklage vom OLG München in seinem Urteil vom 27.06.2003, Az. 21 U 2518/03, auf Seite 5 dargelegt wurde, davon auszugehen, dass der Artikel nur fiktiv war.

    Lediglich ergänzend ist hierzu auszuführen, dass der Senat sich der bereits vom früheren 21. Zivilsenat im Endurteil vom 27.06.2003, Az. 21 U 2518/03, vertretenen Ansicht anschließt, dass die Beklagte ab dem tatsächlichen Erscheinen ohne Not eine reale Ausgabe fotografieren und abbilden konnte.

    Auch kann die Beklagte nicht mit Erfolg unter Berufung auf die Anmerkung von ... in EWiR 2003, 1047 (vgl. Anlage B 12) geltend machen, dass ein unterstelltes rechtmäßiges Alternativverhalten der Zeitung die Kausalität des Schadens beseitigt hätte.

  • OLG Oldenburg, 30.06.2008 - 13 U 12/08

    Eingriff in das Recht am eigenen Bild eines Fernsehmoderators durch Abdruck eines

    Die Eigenwerbung der Presse genießt, weil sie den Absatz des betreffenden Presseerzeugnisses fördert und auf diese Weise zur Verbreitung der Informationen beiträgt, selbst den gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleisteten Schutz der Pressefreiheit (BGH, NJW 2002, 2317 (2318) [BGH 14.05.2002 - VI ZR 220/01] - Marlene Dietrich; für die Werbung mit einem zusammen gerollten Zeitschriften-Dummy OLG München, AfP 2003, 363 ff. zum Auskunftsanspruch; OLG München, AfP 2007, 237 ff., im gleichen Rechtsstreit zum Zahlungsanspruch - Boris Becker).

    Allerdings weist Weber in seiner Anmerkung zu der oben zitierten Entscheidung des OLG München auf das damit verbundene Dilemma hin, weil ein Dummy kaum etwas anderes enthalten könne als Berichte über Personen der Zeitgeschichte (Weber, EWiR 2003, 1047 (1048) [OLG München 27.06.2003 - 21 U 2518/03] ; kritisch auch Ladeur, AfP 2007, 242).

    Aus dem gleichen Grund scheitert die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten, auf die teilweise die Zulässigkeit von Werbung mit Zeitschriftendummys gestützt wird (so Weber, EWiR 2003, 1047 (1048) [OLG München 27.06.2003 - 21 U 2518/03] ).

    Bei Einhaltung der gemäß § 276 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlichen Sorgfalt und gebotener Einholung von Informationen hätte sich der Beklagten erschließen müssen, dass sie die Werbung nicht auf diese Weise gestalten durfte, zumal ein vergleichbarer Fall in der Rechtsprechung bereits entschieden und veröffentlicht war (OLG München, AfP 2003, 363 ff. [OLG München 27.06.2003 - 21 U 2518/03] ).

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