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   OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - I-21 U 8/14   

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https://dejure.org/2015,55144
OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - I-21 U 8/14 (https://dejure.org/2015,55144)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2015 - I-21 U 8/14 (https://dejure.org/2015,55144)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. August 2015 - I-21 U 8/14 (https://dejure.org/2015,55144)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rabüro.de

    Zur Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschstraße bei Glatteis

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschstraße bei Glatteis

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1
    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschstraße bei winterlicher Witterung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Köln, 21.01.2003 - 24 U 87/02

    Verkehrssicherungspflicht bei einer Autowaschanlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 21 U 8/14
    Erst recht muss derjenige, der eine erhöhte Gefahrenquelle im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit schafft, dafür sorgen, dass das von ihm angelockte Publikum in den gewerblich genutzten Räumlichkeiten oder auf dem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommt (OLG Köln, NJW-RR 2003, 806 m.w.N.).

    Er hat insbesondere Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Kunden in dem ihnen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zugänglichen Bereich auf Glatteis oder Schnee Schaden erleiden (OLG Köln, NJW-RR 2003, 806).

    Als erheblich in Betracht gezogen wurde das Aufstellen von Hinweisschildern für die Frage eines Mitverschuldens des Kunden, das im Ergebnis dann aber verneint wurde (OLG Köln, NJW-RR 2003, 806).

    Ebenso wenig ist ein Schild mit der Aufschrift "Vorsicht Glatteis" als geeignet angesehen worden, einen Kunden, der darauf vertraut, dass der Waschanlagenbetreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt, ernsthaft auf die Gefahr des Glatteises hinzuweisen (OLG Köln, NJW-RR 2003, 806).

    Zum Teil wird insoweit die Ansicht vertreten, dass sich dem Kunden einer Waschanlage bei kaltem Wetter die Überlegung aufdrängen muss, dass in einem derartigen Betrieb aufgrund des ständig auftretenden Spritzwassers mit Vereisungen gerechnet werden muss, weshalb er ggf. Veranlassung hat, auf dem Gelände vorsichtig zu sein (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 1105; OLG Köln, NJW-RR 1999, 673; OLG Köln, NJW-RR 2003, 806).

    Deutlich wird dieser Widerspruch in Entscheidungen, in denen bei ähnlich gelagerten Sachverhalten ein Mitverschulden bejaht wird, insbesondere bei der Erörterung der Höhe des Mitverschuldens: So führt das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 13. Juli 1998 (NJW-RR 1999, 673) aus, dass den dortigen Kläger ein Mitverschulden treffe, weil er damit habe rechnen müsse, dass Wasser, das gefroren sein könne, auf den Fußboden gelangt sein könne; keinesfalls betrage dieses Mitverschulden aber mehr als 50 %, weil der Kunde einer Autowaschanlage darauf vertrauen könne, dass der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nachkomme, weshalb er jedenfalls in ohne weiteres zugänglichen Teilen der Waschanlage nicht mit Eis rechnen müsse; dem entspricht die Argumentation im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Januar 2003 (NJW-RR 2003, 806).

  • OLG Köln, 08.04.1994 - 20 U 92/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 21 U 8/14
    Der Anlagenbetreiber ist gehalten, der bei entsprechenden Temperaturen im Umfeld der Waschanlage eintretenden Glättebildung durch Streuen entgegenzuwirken, wobei sich Entstehung, Umfang und Maß dieser Pflicht danach richten, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich und was dem Pflichtigen zumutbar ist (OLG Köln, NZV 1994, 361 m.w.N.).

    Die Streupflicht entfällt jedoch nicht deshalb, weil Streumaßnahmen im Bereich einer Waschanlage die Glatteisgefahr ggf. nur für eine kurze Übergangzeit mindern; vielmehr besteht die Verpflichtung, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat (OLG Köln, NZV 1994, 361 m.w.N.).

    Zumutbar ist dabei auch Gewerbetreibenden nicht nur ein mehrfaches Streuen im Abstand von einigen Stunden (so noch "im allgemeinen" OLG Köln, NZV 1994, 361); wenn bei der Art des Betriebes wegen des Spitzwassers Glatteis auch an trockenen Tagen entstehen kann, an denen die Straßen und Gehwege ansonsten frei sind und dem Kunden die Glatteisgefahr nicht immer gegenwärtig ist, sind dem Betreiber vielmehr durchaus erhöhte Anstrengungen zur Beseitigung der Gefahr zuzumuten (OLG Hamm, MDR 1998, 1105).

    Aus den Ausführungen der Beklagten, dass Kunden üblicherweise während des Waschvorgangs in ihren Fahrzeugen blieben und der Klägerin nur ausnahmsweise die Benutzung der Personaltoilette im Innern des Gebäudes gestattet worden sei, folgt nicht, dass sie in einem Bereich zu Fall kam, zu dessen Betreten Kunden generell nicht befugt sind und auf den sich die Verkehrssicherungspflicht deshalb nicht erstreckt (vgl. OLG Köln, NZV 1994, 361; OLG Hamm, NJWE-VHR 1998, 192).

    Vereiste Flächen gehören nicht zu solchen Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann, weil es selbst bei vorsichtigem Verhalten zu Stürzen kommen kann (OLG Köln, NZV 1994, 361).

    Ein Mitverschulden der Klägerin käme danach allenfalls in Betracht, wenn die Eisbildung für sie ohne weiteres wahrnehmbar gewesen wäre (vgl. OLG Köln, NZV 1994, 361).

  • OLG Hamm, 26.01.1998 - 6 U 186/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 21 U 8/14
    Zumutbar ist dabei auch Gewerbetreibenden nicht nur ein mehrfaches Streuen im Abstand von einigen Stunden (so noch "im allgemeinen" OLG Köln, NZV 1994, 361); wenn bei der Art des Betriebes wegen des Spitzwassers Glatteis auch an trockenen Tagen entstehen kann, an denen die Straßen und Gehwege ansonsten frei sind und dem Kunden die Glatteisgefahr nicht immer gegenwärtig ist, sind dem Betreiber vielmehr durchaus erhöhte Anstrengungen zur Beseitigung der Gefahr zuzumuten (OLG Hamm, MDR 1998, 1105).

    Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass das bloße Abstreuen mit Salz nicht ohne weiteres eine ausreichende Maßnahme darstellt, um Kunden wirksam vor Stürzen zu schützen, weil dies bei einer dickeren - u.U. noch vom Waschbetrieb am Vortag stammenden - Eisschicht kein sofortiges Verschwinden der Glätte bewirkt, sondern dazu führt, dass diese sich infolge des Antauens der obersten Eisschicht zunächst eher noch verstärkt (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 1105).

    In solchen Fällen kann es ein wirksamer Schutz der Kunden daher erfordern, dass rechtzeitig vor dem Beginn der Benutzung der Waschanlage entweder die Eisschicht entfernt wird oder dass sie rechtzeitig so dick mit abstumpfenden Mitteln abgestreut wird, dass dadurch ein Ausgleiten verhindert wird, oder dass überhaupt durch Schließen der Tore, Anbringen von Matten oder dergleichen die Bildung einer Eisschicht durch Wasser, das während des Waschvorgangs aus der Anlage herausspritzt, verhindert wird (OLG Hamm, MDR 1998, 1105).

    Zum Teil wird insoweit die Ansicht vertreten, dass sich dem Kunden einer Waschanlage bei kaltem Wetter die Überlegung aufdrängen muss, dass in einem derartigen Betrieb aufgrund des ständig auftretenden Spritzwassers mit Vereisungen gerechnet werden muss, weshalb er ggf. Veranlassung hat, auf dem Gelände vorsichtig zu sein (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 1105; OLG Köln, NJW-RR 1999, 673; OLG Köln, NJW-RR 2003, 806).

  • OLG Köln, 13.07.1998 - 16 U 15/98

    Verkehrssicherungspflicht in Autowaschanalgen bei Frost

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 21 U 8/14
    Da es selbstverständlich ist, dass in einer Autowaschanlage erhebliche Mengen Wasser auf den Boden gelangen, die bei starkem Frost gefrieren können, kann der Betreiber der Waschanlage dieser erheblichen Gefahr nicht nur dadurch begegnen, dass er schematisch in bestimmten Zeitabständen Enteisungsmittel streut; statt dessen muss er jeweils dann zeitnah erneut tätig werden, wenn nach seinen letzten Maßnahmen erneut Flüssigkeit auf den Fußboden gelangen konnte, die zu Eis gefrieren konnte (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1999, 673).

    Zum Teil wird insoweit die Ansicht vertreten, dass sich dem Kunden einer Waschanlage bei kaltem Wetter die Überlegung aufdrängen muss, dass in einem derartigen Betrieb aufgrund des ständig auftretenden Spritzwassers mit Vereisungen gerechnet werden muss, weshalb er ggf. Veranlassung hat, auf dem Gelände vorsichtig zu sein (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 1105; OLG Köln, NJW-RR 1999, 673; OLG Köln, NJW-RR 2003, 806).

    Deutlich wird dieser Widerspruch in Entscheidungen, in denen bei ähnlich gelagerten Sachverhalten ein Mitverschulden bejaht wird, insbesondere bei der Erörterung der Höhe des Mitverschuldens: So führt das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 13. Juli 1998 (NJW-RR 1999, 673) aus, dass den dortigen Kläger ein Mitverschulden treffe, weil er damit habe rechnen müsse, dass Wasser, das gefroren sein könne, auf den Fußboden gelangt sein könne; keinesfalls betrage dieses Mitverschulden aber mehr als 50 %, weil der Kunde einer Autowaschanlage darauf vertrauen könne, dass der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nachkomme, weshalb er jedenfalls in ohne weiteres zugänglichen Teilen der Waschanlage nicht mit Eis rechnen müsse; dem entspricht die Argumentation im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Januar 2003 (NJW-RR 2003, 806).

  • OLG Köln, 16.03.2001 - 19 U 130/00

    Höheres Schmerzensgeld bei verzögerlichem Regulierungsverhalten;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 21 U 8/14
    In dem unter Nr. 650 der Schmerzensgeldtabelle aufgeführten Fall des OLG Köln (Urteil vom 16.03.2001, 19 U 130/00) wurde im Jahr 2001 ein Schmerzensgeld in Höhe von umgerechnet 5.000,- EUR zugesprochen.
  • OLG Hamm, 12.05.1998 - 27 U 3/98

    Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes und Schmerzensgeldes i.R.e.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 21 U 8/14
    In dem unter Nr. 654 der Schmerzensgeldtabelle aufgeführten Fall des OLG Hamm (Urteil vom 12.05.1998, 27 U 3/98) wurde im Jahr 1998 ein Schmerzensgeld von umgerechnet 5.500,- EUR für angemessen erachtet.
  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 21 U 8/14
    Für das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse genügt es, insbesondere wenn ein absolut geschütztes Rechtsgut bereits verletzt oder dem Kläger sogar ein Teilschaden schon entstanden ist, wenn die spätere Verwirklichung eines weiteren Schadens in absehbarer Zeit nach der Art der Verletzung möglich erscheint (BGH NJW 1993, 648 m.w.N.).
  • BGH, 26.02.2009 - III ZR 225/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 21 U 8/14
    Bei Glatteisunfällen sind die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wonach - ähnlich wie bei einem Verstoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften - nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür spricht, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten (BGH NJW 2009, 3302 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 1 U 244/09

    Haushaltsführungsschaden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 21 U 8/14
    Dementsprechend ist bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ganz entscheidend auf Art und Umfang der unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen, insbesondere die Heftigkeit und Dauer von Schmerzen, die in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfen, den voraussichtlichen weiteren Krankheitsverlauf, den zu befürchtenden Dauerschäden und die Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Verletzten abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2011, 1152 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 12.02.2014 - 2 U 113/13

    Glatteisunfall eines Fußgängers: Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 21 U 8/14
    Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalles, ob dem Geschädigten vorgeworfen werden kann, er habe durch ein Verhalten, das den durch Schnee und Eis herbeigeführten winterlichen Verhältnissen nicht genügend Rechnung getragen habe, zur Schadensentstehung beigetragen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 12. Februar 2014, 2 U 113/13, zitiert nach juris).
  • OLG Saarbrücken, 20.07.2004 - 4 U 644/03

    Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • OLG Hamm, 14.01.1998 - 32 U 99/97

    Sauber aber verbeult aus der Waschanlage

  • OLG Schleswig, 16.08.2019 - 11 U 87/16

    Verkehrssicherungspflichtverletzung und Schmerzensgeld: Sturzunfalls eines

    Den Kläger trifft jedoch ein den Anspruch minderndes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB, das immer dann in Betracht kommt, wenn ein sorgfältiger Mensch die Gefahrenstelle rechtzeitig hätte erkennen können und er die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr einzustellen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. August 2015, Az: I-21 U 8/14 - Tz. 56; OLG Saarbrücken, OLGR 2004, 623 m.w.N.).
  • AG Köln, 19.02.2018 - 142 C 610/15

    Alleiniger Hinweis eines Waschstraßenbetreibers auf die Gefahr einer Beschädigung

    Dabei muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden; erforderlich sind jedoch diejenigen Vorkehrungen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung Dritten drohen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.08.2015, 21 U 8/14 zitiert nach juris).
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