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   OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20   

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OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20 (https://dejure.org/2021,6213)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.03.2021 - 21 UF 146/20 (https://dejure.org/2021,6213)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. März 2021 - 21 UF 146/20 (https://dejure.org/2021,6213)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1591 BGB; § 1592 Nr. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG; Art. 100 GG; § 80 Abs. 1 BVerfGG
    Verfassungsmäßigkeit der Unzulässigkeit der abstammungsrechtlichen Zuordnung eines zweiten Elternteils in einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen

  • IWW
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkrete Normenkontrolle zur Mit-Mutterschaft kraft Gesetzes: Abstammungsrechtliche Zuordnung eines zweiten Elternteils bei Geburt eines Kindes in einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen; Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung von Pflege und Erziehung durch ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Unzulässigkeit der abstammungsrechtlichen Zuordnung eines zweiten Elternteils in einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Elternstellung gleichgeschlechtlicher Partner

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mit-Mutterschaft kraft Gesetzes?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    2 Mütter?

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG-Vorlage: Im GG fehlen Regeln für Co-Mutterschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Regelung der Elternstellung gleichgeschlechtlicher Partner

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Vorlagebeschluss OLG Celle: Elternschaft der Ehepartnerin der Mutter

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Mit-Mütter auf dem Weg nach Karlsruhe - Sorgt das BVerfG für ein moderneres Abstammungsrecht?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verfassungsrechtliche Zweifel an fehlender Regelung der Elternstellung gleichgeschlechtlicher Partner

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsrechtliche Zweifel an fehlender Regelung der Elternstellung gleichgeschlechtlicher Partner - OLG Celle legt Verfahren zur rechtlichen Anerkennung von „Mit-Müttern“ dem BVerfG zur Prüfung vor

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 947
  • FamRZ 2021, 862
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20
    Da die genetische Abstammung bzw. Zeugung des Kindes "weniger offenkundig" ist, wird die Zuordnung an äußerliche Kriterien bzw. "tatsächliche Umstände oder soziale Situationen" angeknüpft, die erkennbar eine große Wahrscheinlichkeit der genetischen Verbindung versprechen (BVerfGE 79, 256 ff. = FamRZ 1981, 255; BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 818 [Rn. 56]; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Aufl., § 52 Rn. 2, 27).

    Auch die begrenzte Möglichkeit des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, die bestehende rechtliche Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 anfechten zu können, wenn eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater nicht besteht, stellt die gesetzliche Wertung für die Zuordnung des Mannes, der mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit deren Zustimmung die Vaterschaft anerkannt hat, nicht infrage, sondern will insbesondere zum Wohl des Kindes das bestehende Familiengefüge erhalten (BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2013, 816, 821 [Rn. 74 ff.]) und nicht auflösen.

    Die den Eltern gegenüber ihrem Kind obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung ist als dessen wesensbestimmender Bestandteil mit ihrem Elternrecht verbunden (BVerfGE 24, 119 ff. = FamRZ 1968, 578, 584; BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 819 [Rn. 60]).

    In erster Linie geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die leiblichen Eltern sind (BVerfGE 79, 256 ff. = FamRZ 1989, 255; BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 819 [Rn. 60]; BeckOK/Uhle Art. 6 Rn. 58a f.; Jestaedt/Reimer in: BK Art. 6 Rn. 214 ff; Badura in: Maunz/Dürig/Herzog, Art. 6 Rn. 99; Sachs/v.Coelln, 8. Aufl., Art. 6 Rn. 54; Robbers in: v.Mangold/Klein/Starck, 7. Aufl., Art. 6 Rn. 163).

    In seiner weiteren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht auch den leiblichen, nicht rechtlichen Vater als Träger des Elternrechts den Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zugewiesen, allerdings im Hinblick auf eine hierzu in Konkurrenz tretende rechtlich Vaterschaft nur beschränkt (BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat daneben die von der Rechtsordnung anerkannte und gewährleistete Befugnis und Verantwortlichkeit der Eltern als tragenden Gesichtspunkt umschrieben, sodass vom personellen Schutzbereich des Elternrechts neben den leiblichen Eltern auch die rechtlichen Eltern erfasst sind, denen durch gesetzliche Regelungen Elternrechte zugewiesen sind (BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 819 [Rn. 60, 63]; Robbers in: v.Mangold/Klein/Starck, 8. Aufl., Art. 6 GG Rn. 166; v.Münch/Heiderhoff, 7. Aufl., Art. 6 Rn. 112, 116 f.).

    Zum anderen - und für den vorliegenden Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung - kann hieraus gefolgert werden, "dass diejenigen, die einem Kind das Leben gegeben, von Natur aus grundsätzlich bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen (BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 818 [Rn. 55]; BVerfGE 24, 119, 150 = FamRZ 1968, 578, 585).

    Daher mache "die Abstammung wie die sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aus (BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 820 [Rn. 71]).

    Zugleich folgt aus dem zum Wohle des Kindes auszuübenden Elternrecht, dass dieses nur einem Elternpaar zugewiesen werden kann, denn die Ausübung elterlicher Verantwortung bedürfe einer klaren Zuweisung der Elternrolle (BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 819 [Rn. 59]).

    Dass den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1GG "zuvörderst" die Verantwortung für ihr Kind überlassen wird, beruht darauf, dass sie "in gemeinsamer Ausübung dieser Verantwortung in aller Regel die Interessen ihres Kindes am besten wahrnehmen werden." Um eine effektive Wahrnehmung der Elternverantwortung zu gewährleisten und Kompetenzkonflikte zu verhindern, muss daher die Zuweisung der Elternrechte im Sinne des sachlichen Schutzbereichs einfach gesetzlich klar geregelt werden (BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 819 [Rn. 62]).

    In vergleichbarer Weise hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 825 [Rn. 123, 71]) den Gesetzgeber verpflichtet, für den leiblichen, nicht rechtlichen Vater, der in den personellen Schutzbereich des Elternrechts einbezogen ist, gesetzliche Regelungen zur Einbeziehung in den Kreis der anfechtungsberechtigten Personen zu schaffen.

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20
    Die Kindeswohldienlichkeit des Elterngrundrechts als wesensbestimmender Bestandteil beruht auch auf dem Gedanken, "dass in aller Regel den Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution" (BVerfGE 133, 159 = FamRZ 2013, 521 [Rn. 49]).

    Für das zum Wohle des Kindes aufgrund seiner Schutzbedürftigkeit gewährleistete Elternrecht mache es keinen Unterschied, ob die Eltern gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind (BVerfGE 133, 59 ff. = FamRZ 2013, 521, 524 [Rn. 49 f.]).

    Der Einbeziehung der Wunscheltern in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption (BVerfGE 133, 59 ff. = FamRZ 2013, 521, 524 [Rn. 57 ff.]) nach Auffassung des Senats nicht entgegen.

    Zwar könne soziale Elternschaft eine verfassungsrechtlich notwendige Bedingung für die einfachgesetzliche Zuweisung der Elternrolle sein; sie sei für sich jedoch nicht hinreichende Voraussetzung der verfassungsrechtlichen Elternschaft (BVerfGE 133, 59 ff. = FamRZ 2013, 521, 524 [Rn. 59]; ebenso BVerfGE 151, 101 ff. = FamRZ 2019, 1061, 1064 [Rn. 50]).

    Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Sukzessivadoption herangezogenen Aspekte des Kindeswohls (BVerfGE 133, 69 ff. = FamRZ 2013, 521, 527 f.; Britz StAZ 2014, 8, 12) können auf die Elternschaft gleichgeschlechtlicher Ehegatten bzw. Partner ohne weiteres übertragen werden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das Grundrecht eines Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung hergeleitet (BVerfGE 133, 59, 73 ff. = FamRZ 2013, 521, 522; BVerfGE 135, 48 ff. = FamRZ 2014, 449 ff. Rn. 101).

    Kann ein Elternteil nicht in die rechtliche Elternposition einrücken und damit als weiterer Elternteil seine Elternverantwortung übernehmen, ist das Grundrecht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung berührt, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur Sukzessivadoption (BVerfGE 133, 59 ff. = FamRZ 2013, 521, 523 [Rn. 44]) sowie zur Stiefkindadoption (BVerfGE 151, 101 ff. = FamRZ 2019, 1061, 1064 [Rn. 53]) festgestellt hat.

    Denn es fällt wegen der inhaltlichen Unbestimmtheit der Schutzgewährung in die Verantwortung der staatlichen Organe, wie diese ihre Schutzpflichten erfüllen (BVerfGE 133, 59 ff. = FamRZ 2013, 521, 523 [Rn. 45 f.]).

  • BGH, 10.10.2018 - XII ZB 231/18

    Ehefrau der Kindesmutter wird nicht aufgrund der Ehe zum rechtlichen

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20
    Eine (verfassungskonforme) Auslegung oder analoge Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB zur Begründung einer Mit-Mutterschaft ist nicht möglich, da der aus der abstammungsrechtlichen Systematik erkennbare gesetzliche Wertungsplan, der für die Vaterschaft als zweiter Elternstelle eine genetische Abstammung zugrunde liegt, auf eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Partnerschaft nicht übertragbar ist (im Anschluss an BGH v. 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18, FamRZ 2018, 1919 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2018, 1919 ff.) komme eine entsprechende Feststellung weder nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung in Betracht noch seien die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung gegeben, da bereits eine planwidrige Regelungslücke nicht bestehe.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2018 (FamRZ 2018, 1919 [Rn. 10]) ausgeführt, dass nach der gesetzlichen Regelung nur die Zuordnung einer Mutter kraft Gesetzes möglich ist, da durch die Regelung insbesondere die Mutterschaft der Eizellenspenderin im Fall der Leihmutterschaft bewusst ausgeschlossen werden sollte.

    Aus diesem Grund sei § 1592 BGB nach dem Sinn und Zweck der Regelung gerade nicht auf gleichgeschlechtliche Eltern anzuwenden (BGH FamRZ 2018, 1919, 1920 [Rn. 13]; ebenso KG FamRZ 2018, 1925, 1927; OLG Dresden FamRZ 2018, 1165 f.; dem folgend Rake Anm. FF 2018, 22 f; MünchKommBGB/Wellenhofer, 8. Aufl., § 1592 Rn. 14; NK-BGB/Gutzeit 4. Aufl., § 1592 Rn. 4; BeckOK BGB/Balzer § 1592 Rn. 41, 45 f.; Palandt/Brudermüller, 79. Aufl., § 1592 Rn. 3).

    Darüber hinaus soll jedoch nicht jede unterschiedliche rechtliche Behandlung mit diesem Gesetz beendet werden, zumal nach der Gesetzessystematik die Eheschließung und die Abstammung in unterschiedlichen Abschnitten geregelt seien und sich daher die Verwandtschaft zwischen zwei Personen nicht unmittelbar als Wirkung der Ehe darstellt (BGH FamRZ 2018, 1919, 1920 [Rn. 19]; ebenso BGH FamRZ 2016, 1251, 1255 [Rn. 46]).

    Die rechtliche Zuordnung der Vaterschaft kraft bestehender Ehe bilde im Regelfall die tatsächliche Abstammung ab, während eine dahingehende Vermutung für die mit der Kindesmutter verheiratete Ehefrau in keinem Fall begründet sei (BGH FamRZ 2018, 1919, 1921 [Rn. 21]).

    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2018, 1919, 1921 [Rn. 24 ff.]) hat dazu ausgeführt, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht verletzt sei, weil Grundrechtsträger nur die leiblichen oder rechtlichen Eltern eines Kindes sein könnten und die Ehefrau der Kindesmutter nicht Elternteil in diesem Sinne sei, sondern vielmehr diesen Status erst erlangen wolle.

    Hierauf hatte der Bundesgerichtshof seine Entscheidung gestützt, weil insoweit die Situation verschieden sei, "als die Ehefrau nicht leiblicher Elternteil des Kindes sein kann, während der Gesetzgeber dies für den Ehemann als Regelfall vermutet und darauf die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB gründet (BGH FamRZ 2018, 1919, 1922 [Rn. 28]; i.E. zust. Rake Anm. FF 2018, 22, 23 unter Verweis auf Art. 3 Abs. 3 GG).

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20
    Zwar könne soziale Elternschaft eine verfassungsrechtlich notwendige Bedingung für die einfachgesetzliche Zuweisung der Elternrolle sein; sie sei für sich jedoch nicht hinreichende Voraussetzung der verfassungsrechtlichen Elternschaft (BVerfGE 133, 59 ff. = FamRZ 2013, 521, 524 [Rn. 59]; ebenso BVerfGE 151, 101 ff. = FamRZ 2019, 1061, 1064 [Rn. 50]).

    Aus dem Elternrecht als jedem Elternteil einzeln zugewiesenen Grundrecht folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Anspruch eines Elternteils darauf, dass die zweite Elternstelle zu dem Kind in einer bestimmten Weise zu besetzen ist (BVerfGE 151, 101 ff. = FamRZ 2019, 1061, 1064 [Rn. 51]).

    Vom Grundrechtsschutz ist insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit der Ausgestaltung des familiären Zusammenlebens erfasst (BVerfGE 151, 101 ff. = FamRZ 2019, 1061, 1064 f. [Rn. 56 f.]; Britz NZFam 2018, 289, 291 f.).

    Kann ein Elternteil nicht in die rechtliche Elternposition einrücken und damit als weiterer Elternteil seine Elternverantwortung übernehmen, ist das Grundrecht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung berührt, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur Sukzessivadoption (BVerfGE 133, 59 ff. = FamRZ 2013, 521, 523 [Rn. 44]) sowie zur Stiefkindadoption (BVerfGE 151, 101 ff. = FamRZ 2019, 1061, 1064 [Rn. 53]) festgestellt hat.

    Die Sachgründe, die eine solche gesetzliche Differenzierung rechtfertigen können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 151, 101 ff. = FamRZ 2019, 1061, 1065 [Rn. 64 f.]; BVerfGE 88, 87 ff. = FamRZ 1993, 657, 658) an dem Ziel und an dem Ausmaß der Ungleichbehandlung zu messen, sodass diese "nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen" zu bestimmen sind.

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20
    Damit wurde nur die Mutterschaft für Kinder, die im Wege künstlicher Befruchtung gezeugt wurden, geregelt, ohne auch die abstammungsrechtlichen Folgen einer Samenspende zu erfassen (BT-Drs. 13/4899, S. 51 f.; BGH FamRZ 2015, 240, 242 [Rn. 37]).

    Weitere Formen der Entstehung einer beiderseits weiblichen Elternschaft kraft Abstammung seien im deutschen Recht nicht vorgesehen (so bereits BGH FamRZ 2015, 240, 242 [Rn. 35]; 2018, 290, 291 [Rn. 11; zum Mann-zur-Frau-Transsexuellen]).

    Zu dieser Einschätzung scheint auch der Bundesgerichtshof (FamRZ 2015, 240, 245 [Rn. 62]) zu tendieren, wenn er im Rahmen der Anerkennung einer ausländischen Leihmutterschaftsentscheidung die Frage aufwirft, "ob aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen eine rechtliche Zuordnung des Kindes zu den Wunsch- oder Bestelleltern näher läge oder sogar zwingend" sei.

    In vergleichbarer Weise hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2015, 240, 244 [Rn. 54 ff.]) für die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung zur Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft im Rahmen des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG das Kindeswohl herangezogen.

    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2015, 240, 244 [Rn. 58 ff.]) hat im Rahmen der Entscheidung zur Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung zur rechtlichen Verwandtschaft den Verweis der Wunscheltern auf die Möglichkeit einer Stiefkindadoption als mit dem Kindeswohl deswegen nicht vereinbar angesehen, weil das Adoptionsverfahren gegenüber einer abstammungsrechtlichen Zuordnung mit zusätzlichen Gefahren für das Kind verbunden sei.

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20
    Die den Eltern gegenüber ihrem Kind obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung ist als dessen wesensbestimmender Bestandteil mit ihrem Elternrecht verbunden (BVerfGE 24, 119 ff. = FamRZ 1968, 578, 584; BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 819 [Rn. 60]).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erfassten und unlöslich miteinander verbundenen Rechte und Pflichten nicht als Elternrecht, sondern als Elternverantwortung bzw. Pflichtrecht bezeichnet werden (BVerfGE 24, 119 ff. = FamRZ 1968, 578, 584; BVerfGE 31, 194 ff.= FamRZ 1971, 421 ff.).

    Zum anderen - und für den vorliegenden Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung - kann hieraus gefolgert werden, "dass diejenigen, die einem Kind das Leben gegeben, von Natur aus grundsätzlich bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen (BVerfGE 108, 82 ff. = FamRZ 2003, 816, 818 [Rn. 55]; BVerfGE 24, 119, 150 = FamRZ 1968, 578, 585).

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20
    Zwar dient das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG der Kontrolle konkreter gesetzgeberischer Entscheidungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit, sodass ein unterlassener Gesetzgebungsakt nicht zu einer konkreten Normenkontrolle führen kann, um ein für verfassungsrechtlich geboten gehaltenes gesetzgeberisches Tätigwerden zu erreichen (BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738, 1739 [Rn. 54]; BeckOK, BVerfGG/Geißler, § 80 Rn. 17; Müller-Terpitz in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 80 Rn. 118, 121).

    "Gegenstand einer solchen Normenkontrolle ist eine konkrete Entscheidung des Gesetzgebers, deren Erstreckung auf bestimmte andere Fälle aus Gründen der Gleichbehandlung für verfassungsrechtlich geboten gehalten wird" (BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738, 1739 [Rn. 55]; BVerfGE 117, 316 ff. = FamRZ 2013, 605 f. [zu § 1598a BGB]).

    Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die bestehende abstammungsrechtliche Rechtslage in Bezug auf gleichgeschlechtliche Ehen oder Partnerschaften für verfassungswidrig hält, besteht die realistische Aussicht, dass der Gesetzgeber eine dem § 1592 Nr. 1 BGB vergleichbare gesetzliche Regelung schaffen wird (BVerfGE 142, 313 ff. = FamRZ 2016, 1738, 1739 [Rn. 55]).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20
    Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2GG) schließt eine Befugnis der Gerichte, das Recht fortzuentwickeln, nicht aus, da eine solche angesichts des Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers erforderlich ist, um das geltende Recht an die veränderten Verhältnisse anzupassen (BVerfGE 128, 193 ff. = FamRZ 2011, 437, 441 [Rn. 52, 53]; BVerfGE 82, 6 ff. = FamRZ 1990, 727 [Rn. 20, 21]; jüngst zur verfassungskonformen Auslegung von § 17 VersAusglG BVerfGE 153, 358 ff. = FamRZ 2020, 1078 [Rn. 82]).

    Zwar sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung weiter gesteckt, wenn die gewählte Lösung dazu dient, verfassungsmäßigen Rechten einzelner zum Durchbruch zu verhelfen (BVerfGE 138, 377 ff. = FamRZ 2015, 729, 731 [Rn. 39, 41]), gleichwohl überschreiten die Gerichte die Grenze zulässiger Rechtsfortbildung, wenn die Auslegung "den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird (vgl. BVerfGE 128, 193 ff. = FamRZ 2011, 437, 441 [Rn. 53]; BVerfGE 149, 126 = NJW 2018, 2542 [Rn. 73]).

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20
    Erst in der weiteren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht den nicht mit der Mutter des Kindes verheirateten Mann - unabhängig von einem Zusammenleben - in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einbezogen (vgl. BVerfGE 92, 158 ff. = FamRZ 1995, 789, 792).

    Denn weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Gewährleistung ist die Ehe oder eine Lebensgemeinschaft Voraussetzung für die Grundrechtsträgerschaft (BVerfGE 92, 158 ff. = FamRZ 1995, 789, 792 [Rn. 62 ff.]).

  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 15/15

    Anerkennung einer Eltern-Kind-Zuordnung zur Ehefrau der Mutter nach

    Auszug aus OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20
    Darüber hinaus soll jedoch nicht jede unterschiedliche rechtliche Behandlung mit diesem Gesetz beendet werden, zumal nach der Gesetzessystematik die Eheschließung und die Abstammung in unterschiedlichen Abschnitten geregelt seien und sich daher die Verwandtschaft zwischen zwei Personen nicht unmittelbar als Wirkung der Ehe darstellt (BGH FamRZ 2018, 1919, 1920 [Rn. 19]; ebenso BGH FamRZ 2016, 1251, 1255 [Rn. 46]).

    Die Verhältnisse in den Beziehungen gleichgeschlechtlicher Ehegatten bzw. Partner können nicht anders zu beurteilen sein und sind für das Kind ebenso förderlich wie in Ehen oder Partnerschaften verschiedengeschlechtlicher Partner (vgl. BGH FamRZ 2016, 1251, 1255 [Rn. 50]).

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • OLG Köln, 27.08.2014 - 2 Wx 222/14

    Eintragung der genetischen Mutter im Geburtenregister

  • EGMR, 07.05.2013 - 8017/11

    BOECKEL AND GESSNER-BOECKEL v. GERMANY

  • AG Elmshorn, 20.12.2010 - 46 F 9/10

    Adoption eines nach anonymer Samenspende entstandenen Kindes durch die

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

  • BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

  • OLG Dresden, 27.04.2018 - 3 W 292/18
  • EuGH, 07.06.2018 - C-83/17

    KP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • BVerfG, 10.08.2009 - 1 BvL 15/09

    Richtervorlage zu § 9 Abs. 7 LPartG unzulässig

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

  • OLG Hamburg, 23.04.2012 - 12 UF 180/11

    Vaterschaftsanfechtung: Anfechtungsausschluss bei künstlicher Befruchtung mittels

  • BGH, 12.07.1995 - XII ZR 128/94

    Verzicht auf Anfechtung der Ehelichkeit eines im Wege der heterologen

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

  • AG Göttingen, 29.06.2015 - 40 F 9/14

    Stiefkindadoption: Adoptionspflegezeit bei Adoption des durch anonyme Samenspende

  • OLG Frankfurt, 20.06.2018 - 2 UF 194/16

    Anfechtbarkeit der rechtlichen Vaterschaft bei im Ausland durchgeführter, in

  • OLG Düsseldorf, 18.11.1980 - 6 UF 11/80
  • KG, 09.02.2018 - 3 UF 146/17

    Elternschaft bei der Geburt eines Kindes in einer Ehe von zwei Frauen

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 459/16

    Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hinsichtlich eines mit ihrem Samen gezeugten

  • BVerfG, 16.01.2013 - 1 BvR 2004/10

    Versagung von PKH verletzt Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03

    Homologe Insemination

  • OLG Dresden, 02.05.2018 - 3 W 292/18
  • AG München, 11.11.2021 - 542 F 6701/21

    Verfassungskonforme Auslegung, Abstammungsrecht, Eltern-Kind-Verhältnis,

    Die Feststellung der Antragstellerin zu 2) als einerweiteren Mutter neben der Frau, die das Kind geboren hat, lässt der klare Wortlaut der Vorschritt nicht zu; für eine irgendwie geartete analoge Anwendung besteht kein Raum (BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - XII ZB 231/18, NJW 2019, 153 Rn. 10, beck-online; KG, Beschluss vom 24.03.2021 - 3 UF 1122/20, NJOZ 2021, 840 Rn. 26-30, beck-online; OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2021 - 21 UF 146/20, NZFam 2021, 352 = BeckRS 2021, 5223 Rn. 30-35, beck-online).

    Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt eine geschlechtsunabhängige Auslegung nicht zu (BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - XII ZB 231/18, NJW 2019, 153 Rn. 12, beck-online; KG, Beschluss vom 24.03.2021 - 3 UF 1122/20, NJOZ 2021, 840 Rn. 33, beck-online; OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2021 - 21 UF 146/20, NZFam 2021, 352 = BeckRS 2021, 5223 Rn. 39, beck-online).

    Der Gesetzgeber hat sich mit einer Reform des Abstammungsrechts bei gleichgeschlechtlicher Elternschaft befasst, sie aber nicht beschlossen (BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - XII ZB 231/18, NJW 2019, 153 Rn. 16-20, beck-online, mit umfangreichen Nachweisen; KG, Beschluss vom 24.03.2021 - 3 UF 1122/20, NJOZ 2021, 840 Rn. 37-50, beck-online; OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2021 - 21 UF 146/20, NZFam 2021, 352 = BeckRS 2021, 5223 Rn. 43-53, beck-online).

    Der Gesetzgeber hätte schon mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 27.07.2017 (Eheöffnungsgesetz) das Abstammungsrecht angleichen können, davon aber bewusst abgesehen hat (ausführlich OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2021 - 21 UF 146/20, NZFam 2021, 352 = BeckRS 2021, 5223 Rn. 46-53, beck-online).

    In dem tatsächlich beschlossenen und am 22.12.2018 in Kraft getretenen Anpassungsgesetz finden sich keine entsprechenden Regelungen (zur zwischenzeitlichen teilweisen Aufnahme in Ausschussempfehlungen ausführlicher OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2021 - 21 UF 146/20, NZFam 2021, 352 = BeckRS 2021, 5223 Rn. 50, beck-online).

    Sie ist stattdessen durch die positive Prognose einer sozialen Elternschaft des Ehemannes der Mutter begründbar (so auch KG, Beschluss vom 24.03.2021 - 3 UF 1122/20, NJOZ 2021, 840 Rn. 73, beck-online, unter Verweis auf Gössl, ZRP 2018, 174, 176; noch weitergehend, ein Elternrecht der Ehegattinnen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG annehmend: OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2021 - 21 UF 146/20, NZFam 2021, 352 = BeckRS 2021, 5223 Rn. 74 ff., beck-online).

    Es gilt dennoch ein strenger Prüfungsmaßstab, weil der Verweis auf das Adoptionsverfahrenan Stelle der automatischen Zuordnung der rechtlichen Elternschaft für die Persönlichkeitsentfaltung wesentliche Grundrechte des Kindes berührt, nämlich das Recht auf Gewährleistung elterlicher Pflege (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und auf geschütztes Zusammenleben des Kindes mit seiner Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und deren Stabilisierungsfunktion für das Kind (KG, Beschluss vom 24.03.2021 - 3 UF 1122/20, NJOZ 2021, 840 Rn. 61; weitergehend noch OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2021 - 21 UF 146/20, NZFam 2021, 352 = BeckRS 2021, 5223 Rn. 74 ff., beck-online).

    4.3 Unmittelbar verletzt sind das Recht des Antragstellers zu 1) auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und auf geschütztes Zusammenleben mit seiner Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG dagegen nicht (a.A. OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2021 - 21 UF 146/20, NZFam 2021, 352 = BeckRS 2021, 5223 Rn. 74 ff., beck-online, mit zustimmender Anmerkung Löhnig, NZFam 2021, 352, 370).

    Dies scheitert schon daran, dass es - anders als nach der Auffassung der Antragstellenden und insbesondere des OLG Celle, das sich allerdings im Ergebnis ebenfalls nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung des geltenden Abstammungsrechts in der Lage sieht (Beschluss vom 24.03.2021 - 21 UF 146/20, NZFam 2021, 352 = BeckRS 2021, 5223, Rn. 66-71) - mehr als einen denkbaren Weg gibt, einen verfassungskonformen Zustand herzustellen.

  • OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 11 UF 39/22

    Verfassungsmäßigkeit einer Vaterschaftsfeststellung gegen den Willen der mit

    Deshalb hätten sowohl das OLG Celle (21 UF 146/20) als auch das Kammergericht (3 UF 1122/20) jeweils mit Beschlüssen vom 24.03.2021 das Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG einzuholen.

    das Verfahren im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht aufgrund von Richtervorlagen des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 24.3.2021, Az. 21 UF 146/20) und des Kammergerichts (Beschluss vom 24.3.2021, Az. 3 UF 1122/20) anhängigen Normenkontrollverfahren zu § 1592 Nr. 1 BGB bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die beiden vorbenannten Richtervorlagen auszusetzen.

    Auch dem Vorlagebeschluss des OLG Celle (OLG Celle Beschluss vom 24.03.2021 - 21 UF 146/20, BeckRS 2021, 5223, beck-online) liegt ein Fall zugrunde, in der es nach einer anonymen Embryonenspende aufgrund der gesetzlichen Regelung des 1600d Abs. 4 BGB keinen zweiten Elternteil gibt.

  • AG Regensburg, 04.02.2022 - UR III 19/21

    Frau-Mann Transsexueller kann rechtlicher Vater eines ehelichen Kindes werden

    Das OLG Celle hat in seinem Vorlagenbeschluss vom 24.03.2021, 21 UF 146/20, NZFam 2021, 352 ff, zur Recht herausgearbeitet, dass das Grundrecht des Kindes auf Pflege und Erziehung auch das Recht umfasst, statusrechtlich Eltern zugewiesen zu bekommen, weil der Elternstatus dann wieder Voraussetzung für die Pflege- und Erziehungsaufgaben ist, auf die das Kind einen Anspruch hat.

    Ist Personen die rechtliche Elternschaft verwehrt, ist dem Kind der Anspruch auf Pflege und Erziehung durch diese Person (rechtlich) verschlossen (so auch Löhnig, Anmerkung zur Entscheidung des OLG Celle vom 24.03.2021, NZFam 2021, 352 ff).

    Das Kind hat nach momentaner Gesetzeslage, in Konstellationen wie den vorliegenden gar keine Möglichkeit, einen zweiten Elternteil zu bekommen, da die Co-Mutterschaft in gleichgeschlechtlichen Ehen nicht gesetzlich vorgesehen ist (insofern sieht das OlG Celle in seinem Vorlagenbeschluss vom 24.03.2021, 21 UF 146/20, NZFam 2021, 352 ff, eine Ungleichbehandlung von Kindern, die in verschieden- oder gleichgeschlechtliche Ehen geboren werden, weil für erstere die Möglichkeit zur Erlangung eines zweiten Elternteile gesetzlich nicht geregelt ist).

  • OLG Celle, 25.07.2022 - 21 UF 37/21

    Feststellung einer biologischen Vaterschaft; Feststellungsinteresse des

    Der Senat ist der Auffassung, dass sich der potentielle leibliche Vater - ebenso wie die (nur) genetische Mutter - auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG als eigenständige verfassungsrechtliche Position berufen kann (OLG Celle FamRZ 2021, 862, 865 f.).
  • OLG Brandenburg, 20.07.2021 - 10 UF 55/21

    Aussetzung des Verfahrens betreffend die Feststellung eines

    Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - aufgrund der jeweils am 24.03.2021 erlassenen Vorlageentscheidungen des Kammergerichts - KG - (3 UF 1122/20) und des OLG Celle (21 UF 146/20) ausgesetzt.

    Das Amtsgericht hat die Aussetzung des Verfahrens zu Unrecht darauf gestützt, dass zwei Beschwerdegerichte, nämlich das OLG Celle und das KG, in vergleichbaren Fällen - der begehrten Feststellung, dass zwischen einem Kind und der Ehefrau von dessen Mutter ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht - die dort anhängigen Beschwerdeverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage eingeholt haben, ob § 1592 Nr. 1 BGB mit Art. 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzw. mit Art. 6 Abs. 2, 6 Abs. 1 GG vereinbar ist (OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2021 - 21 UF 146/20, NZFam 2021, 352 KG, Beschluss vom 24.03.2021 - 3 UF 1122/20, NJOZ 2021, 840).

  • OLG Frankfurt, 01.08.2022 - 20 W 98/21

    Anwendbarkeit des § 62 FamFG im gerichtlichen Personenstandsverfahren

    Zur Begründung haben sie sich auf Beschlüsse des Kammergerichts vom 24.03.2021, 3 UF 1122/20, des Oberlandesgerichts Celle vom 24.03.2021, Az. 21 UF 146/20, des Oberlandesgerichts München vom 29.04.2021, Az. 31 Wx 122/21 (Bl. 192 ff. d. A.), und des Amtsgerichts München vom 11.11.2021, Az. 542 F 6701/21 (Bl. 205 ff. d. A.), berufen.
  • OLG Celle, 23.01.2023 - 21 UF 171/19

    Anerkennung ausländischer Entscheidungen; Leihmutterschaft;

    Unabhängig von der Frage, ob die dortigen Regelungen im Fall einer gleichgeschlechtlichen Ehe analog anzuwenden sind oder wegen einer fehlenden gesetzlichen Regelung von einer verfassungswidrigen Schutzlücke auszugehen ist (hierzu KG FamRZ 2021, 854 ; OLG Celle FamRZ 2021, 862 ; a.A. BGH FamRZ 2018, 1919, 1920 ) kommt eine Übertragung der dort in Ansatz gebrachten Überlegungen auf die Konstellation einer Leihmutterschaft nicht in Betracht.
  • KG, 26.07.2022 - 3 UF 30/21

    Elternschaft bei privater Samenspende

    Die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau wird weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18, NJW 2019, 153; Senat, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 UF 146/17, FamRZ 2018, 1925; OLG Celle, Beschluss vom 24. März 2021 - 21 UF 146/20, NJOZ 2021, 1123; OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. April 2022 - 11 UF 39/22, NJW 2022, 2050; BeckOGK BGB/Reuß, Stand: 1. Mai 2022, § 1591 Rn. 50; a.A. [analoge Anwendung möglich] Chebout/Xylander, NJW 2021, 2472; Kiehnle, JR 2022 Anlage BF 2).
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