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   BPatG, 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06   

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https://dejure.org/2008,23353
BPatG, 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06 (https://dejure.org/2008,23353)
BPatG, Entscheidung vom 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06 (https://dejure.org/2008,23353)
BPatG, Entscheidung vom 30. Oktober 2008 - 21 W (pat) 20/06 (https://dejure.org/2008,23353)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 609
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.10.1976 - X ZB 18/74

    Patentanmeldung für eine Abfangeinrichtung für den Schubkolben eines

    Auszug aus BPatG, 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06
    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für das Rechtsmittel der Beschwerde nach dem Patentgesetz (vgl. BGH GRUR 1977, 508 -Abfangeinrichtung) wie für das diesem vorgeschaltete patentamtliche Einspruchsverfahren (vgl. BGH GRUR 1988, 809 -Geschoß).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BPatG, 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06
    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Inhalt des Einspruchsschriftsatzes auch nicht so ausgelegt werden, dass die -nach der Rechtsprechung des BGH (MarkenR 2001, 129 ff. = NJW 2001, 1056 ff.) als nach außen tätige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts parteiund prozessfähige -Anwaltskanzlei überhaupt, geschweige dann eindeutig, als Einsprechende identifiziert werden könnte, gegebenenfalls vertreten durch den Beschwerdegegner.
  • BGH, 21.12.1989 - X ZB 7/89

    Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch eine von einem Vertreter ohne

    Auszug aus BPatG, 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06
    Dabei kommt es darauf an, welcher Sinn der Erklärung aus der Sicht des Empfänger beizulegen ist (BGH GRUR 1990, 348 ff. -Gefäßimplantat).
  • BGH, 09.07.1985 - VI ZB 8/85

    Berufung - Schriftform - Berufungsschrift

    Auszug aus BPatG, 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06
    Diese Angabe muss nicht in der Rechtsmittelschrift enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus anderen, dem Gericht vorliegenden Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eindeutig entnehmen lässt (vgl. BGH NJW 1985, 2650 m. w. N.).
  • BGH, 07.11.1989 - X ZB 24/88

    Rechtsfolgen mangelnder Bezeichnung des Einspruchsführers gegen ein Patent

    Auszug aus BPatG, 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Einspruch gegen ein Patent unzulässig, wenn auch bei verständiger Würdigung der Einspruchsschrift und der übrigen dem Patentamt innerhalb der Einspruchsfrist vorliegenden Unterlagen Zweifel an der Person des Einsprechenden bestehen bleiben (BGH GRUR 1990, 108 ff. -Messkopf).
  • BGH, 23.06.1988 - X ZB 27/87

    Unzulässigkeit des Einspruchs in Patentverfahren bei Unklarheit über die Person

    Auszug aus BPatG, 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06
    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für das Rechtsmittel der Beschwerde nach dem Patentgesetz (vgl. BGH GRUR 1977, 508 -Abfangeinrichtung) wie für das diesem vorgeschaltete patentamtliche Einspruchsverfahren (vgl. BGH GRUR 1988, 809 -Geschoß).
  • BPatG, 15.11.2023 - 20 W (pat) 8/23
    Soweit die Patentabteilung zur Begründung ihrer Argumentation ferner auf den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 30.10.2008 (21 W (pat) 20/06) abgestellt habe, wichen die Sachverhalte in dem dortigen und in dem vorliegenden Fall in wesentlichen Punkten voneinander ab.

    Selbst aus dem Fehlen eines Vertreterzusatzes kann nicht mit der insoweit erforderlichen Eindeutigkeit auf den Anwalt als Einsprechenden geschlossen werden, weil sich seine Vertreterposition generell aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege ergibt, aus der heraus er normalerweise für Dritte tätig wird (BPatG, Beschluss vom 30.10.2008 - 21 W (pat) 20/06, GRUR 2009, 609, 611 - Patentanwalt als Einsprechender; Benkard a.a.O., § 59 Rn. 30).

  • BPatG, 07.06.2011 - 33 W (pat) 101/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Micropayment" - Anlagen eines

    Hierin unterscheide sich der Sachverhalt von dem Fall, der dem von der Markeninhaberin angeführten Beschluss des Bundespatentgerichts (21. Sen.) vom 30. Oktober 2008 (21 W (pat) 20/06) zugrunde liege.

    Insbesondere sei die darin genannte Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 30. Oktober 2008 (21 W (pat) 20/06) nicht von ihm, sondern zuvor von der Markeninhaberin in das Verfahren eingeführt worden.

  • BPatG, 27.07.2011 - 33 W (pat) 101/09

    Löschungsantrag der Eintragung der Marke "Micropayment"; Verständlichkeit der

    Hierin unterscheide sich der Sachverhalt von dem Fall, der dem von der Markeninhaberin angeführten Beschluss des Bundespatentgerichts (21. Sen.) vom 30. Oktober 2008 (21 W (pat) 20/06) zugrunde liege.

    Insbesondere sei die darin genannte Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 30. Oktober 2008 (21 W (pat) 20/06) nicht von ihm, sondern zuvor von der Markeninhaberin in das Verfahren eingeführt worden.

  • BPatG, 13.04.2010 - 8 W (pat) 325/06

    Patenteinspruchsverfahren - "Verfahren zur Sanierung von PVC Bauteilen,

    Hierzu hat er auf Schulte PatG, 8. Auflage, § 59 Randnummer 85 sowie auf eine Entscheidung des 21. Senates des Bundespatentgerichts (GRUR 2009, S. 609 - 612) verwiesen.

    Mithin bestehen, anders als in der vom Patentinhaber herangezogenen Entscheidung des 21. Senats des Bundespatentgerichts (GRUR 2009, 609) vorliegend keine Zweifel an der Identität der Einsprechenden, welche sich innerhalb der Einspruchsfrist eindeutig und zweifelsfrei feststellen ließ.

  • BPatG, 13.12.2016 - 14 W (pat) 30/15

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - zur Zulässigkeit des Einspruchs -

    Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der in dem angefochtenen Beschluss angeführten Entscheidung 21 W (pat) 20/06, denn der dortige Einspruchsschriftsatz enthielt gerade keine ausdrückliche Aussage darüber, welche Person Einsprechende sein sollte.
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