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   VGH Bayern, 24.07.2009 - 21 ZB 08.3444   

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VGH Bayern, 24.07.2009 - 21 ZB 08.3444 (https://dejure.org/2009,42013)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.07.2009 - 21 ZB 08.3444 (https://dejure.org/2009,42013)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Juli 2009 - 21 ZB 08.3444 (https://dejure.org/2009,42013)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern; Herstellungskosten; Erforderlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.01.2003 - IX R 72/00

    Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2009 - 21 ZB 08.3444
    Auch aus dem Urteil des VG Köln vom 20. Juli 2000 Az. 5 K 6243/83 (BFH vom 14.1.2003 Az. IX R 72/00 ) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
  • BVerwG, 18.07.2001 - 4 B 45.01

    Steuerbescheinigung; erhöhte Absetzungen; Baudenkmal; Baumaßnahmen; Erhaltungs-

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2009 - 21 ZB 08.3444
    Abgesehen davon sind die Fragen in diesem Zusammenhang in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinn des verwaltungsgerichtlichen Urteils geklärt (vgl. BayVGH vom 14.3.2001 Az. 9 B 00.2134; BVerwG vom 18.7.2001 Az. BVerwG 4 B 45.01).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.1998 - 7 A 3486/96

    Erteilung einer denkmalrechtlichen Bescheinigung für die Erlangung von

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2009 - 21 ZB 08.3444
    Die Frage, ob eine steuerbegünstigte bauliche Maßnahme an einem Denkmal im Sinn von § 7 i EStG vorliegt, wenn die damit verbundene künftige Nutzung unter bestmöglicher Schonung des Denkmals erfolgt, ist - wie oben im Einzelnen dargelegt - dahingehend geklärt, dass die sinnvolle Nutzung des Denkmals nur dann erforderlich ist, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig ist, weil anders eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden kann (OVG NRW vom 27.7.1998 Az. 7 A 3486/96 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.1993 - 1 S 2237/92

    Erteilung einer Steuerbescheinigung gemäß EStDV § 82i, hier: Notwendigkeit der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2009 - 21 ZB 08.3444
    Soweit sich der Kläger auf das Urteil des VGH BW vom 10. Mai 1993 Az. 1 S 2237/92 bezieht, ist dieses Urteil hier schon deshalb nicht aussagekräftig, weil die notwendige Abstimmung mit der Denkmalbehörde nach § 82 i Abs. 1 Satz 1 EStDV / § 7 i Abs. 1 Satz 6 EStG nicht durchgeführt worden war, so dass es auf die vorliegende Fragestellung schon gar nicht mehr angekommen ist.
  • VGH Bayern, 14.03.2001 - 9 B 00.2134
    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2009 - 21 ZB 08.3444
    Abgesehen davon sind die Fragen in diesem Zusammenhang in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinn des verwaltungsgerichtlichen Urteils geklärt (vgl. BayVGH vom 14.3.2001 Az. 9 B 00.2134; BVerwG vom 18.7.2001 Az. BVerwG 4 B 45.01).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.1989 - 11 A 488/87
    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2009 - 21 ZB 08.3444
    Erforderlich sind die zur Nutzung des Denkmals eingesetzten Gelder vielmehr nur dann, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden kann (vgl. u.a. OVG NW vom 7.7.1981 Az. 11 A 488/87; VGH BW vom 11.9.1985 DVBl 1996, 188).
  • VGH Bayern, 06.04.2017 - 2 B 17.142

    Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde über Erforderlichkeit von Baumaßnahmen

    Der Wortlaut der Vorschrift schließt es jedenfalls aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.2014 - 4 B 18.14 - juris; BayVGH, B.v. 24.7.2009 - 21 ZB 08.3444 - juris).

    In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Dachgeschossausbau zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals regelmäßig nicht erforderlich ist (vgl. B.v. 24.7.2009 - 21 ZB 08.3444 - juris; B.v. 27.11.2013 - 2 ZB 12.2680 - juris; U.v. 23.1.2014 - 2 B 13.2417 - juris; U.v. 21.12.2016 - 2 B 16.2107 - juris).

  • BVerwG, 08.07.2014 - 4 B 18.14

    Sinnvolle Nutzung im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG; Rechtswirkung der

    Der Wortlaut der Vorschrift schließt es aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (zutreffend VGH München, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 21 ZB 08.3444 - BeckRS 2010, 53886 Rn. 5).
  • VGH Bayern, 21.12.2016 - 2 B 16.2107

    Steuerliche Förderung für Baudenkmal

    Der Wortlaut der Vorschrift schließt es jedenfalls aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.2014 - 4 B 18.14 - juris; BayVGH, B.v. 24.7.2009 - 21 ZB 08.3444 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Dachgeschossausbau zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals regelmäßig nicht erforderlich (vgl. B.v. 24.7.2009 - 21 ZB 08.3444 - juris; B.v. 27.11.2013 - 2 ZB 12.2680 - juris; U.v. 23.1.2014 - 2 B 13.2147 - juris).

  • VG München, 08.10.2012 - M 8 K 11.1478

    Erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern; Aufzugseinbau; Dachgeschossausbau; vorherige

    Erforderlich sind die zur Nutzung des Denkmals eingesetzten Gelder vielmehr nur dann, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden kann (vgl. BayVGH Beschl. v. 24.7.2009 Az. 21 ZB 08.3444; VG München Urt. v. 18.7.2011 a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, den Dachgeschossausbau wie einen Neubau zu behandeln, der nach Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung des § 7 i EStG nicht gefördert werden kann (VG München Urt. v. 10.11.2008 a.a.O. Rdnr. 18; vgl. auch BayVGH Beschl. v. 24.7.2009 Az. 21 ZB 08.3444 - juris Rdnr. 4).

  • VG München, 18.07.2011 - M 8 K 10.3818

    Erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern

    Erforderlich sind die zur Nutzung des Denkmals eingesetzten Gelder vielmehr nur dann, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden kann (BayVGH, Beschl. vom 24.7.2009 - 21 ZB 08.3444; vgl. auch OVG NW vom 7.7.1981 - 11 A 488/87 und VGH BW vom 11.9.1985, DVBl 1996, 188).

    Vielmehr handelte es sich - jedenfalls soweit das hier streitgegenständliche Rückgebäude betroffen ist - um die Herstellung weiterer Wohnfläche innerhalb des schon bislang als Wohnhaus genutzten Denkmals erstmalig im Dachgeschoss (vgl. auch BayVGH, Beschl. vom 24.6.2009 - 21 ZB 08.3444).

  • VG Minden, 22.01.2015 - 9 K 3635/13

    Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.07.1998 - 7 A 3486/96 - juris, Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2009 - 21 ZB 08.3444 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 23.01.2014 - 2 B 13.2417 -, juris, Rn. 19.

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2014 - OVG 2 N 80.11 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2009 - 21 ZB 08.3444 -, juris, Rn. 5.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2014 - 2 N 80.11

    Steuerbescheinigung; Kellergeschoss; Umbau zur Tiefgarage; Erforderlichkeit zur

    Denn die engere Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA S. 9), zur sinnvollen Nutzung erforderlich im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG seien Baumaßnahmen nur, wenn sie unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten zwingend notwendig seien, weil anders eine sinnvolle Nutzung des Gebäudes nicht sichergestellt werden könne (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 21 ZB 08.3444 -, juris Rn. 5, m.w.N.), wird durch Sinn und Zweck der Regelung gestützt.

    Zwar können sich Baumaßnahmen auch darin erschöpfen, das als Baudenkmal geschützte Gebäude neuzeitlichen Nutzungserfordernissen anzupassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001, a.a.O., Rn. 6; BT-Drs. 11/5680, S. 12), die Optimierung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Denkmals genügt jedoch allein nicht, die für seine Nutzung aufgewandten Beträge bereits als erforderliche Aufwendungen ansehen zu können (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 21 ZB 08.3444 -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 11.11.2020 - 4 B 26.20

    Steuerbegünstigung von Aufwendungen für die Änderung und Modernisierung einer

    Vielmehr sind Baumaßnahmen nur dann i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung des Denkmals auf Dauer nicht sichergestellt werden kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 21 ZB 08.3444 - juris Rn. 5 und 11; OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 1998 - 7 A 3486/96 - BRS 77 Nr. 247 = juris Rn. 30; Bartone, in: Korn, EStG, Stand 1. April 2019, § 7i Rn. 9; ähnlich auch Pfirrmann, in: Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 7i Rn. 2).
  • FG Sachsen, 24.02.2010 - 8 K 1480/09

    Sonderabschreibung nach § 7i EStG für durch Ausbau des Dachgeschosses in einem

    Die Herstellungskosten für Baumaßnahmen zum Ausbau eines Dachbodens sind aber in der Regel zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung nicht erforderlich (vgl. z.B. bei VGH -Beschluss vom 24. Juli 2009 21 ZB 08.3444; Kleeberg, a.a.O., § 7i Rz. B 21 m.w.N.).
  • VG München, 19.12.2011 - M 8 K 09.319

    Grundlagenbescheinigung für erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern; Abstimmung im

    Wenn, wovon hier in Bezug auf den Einbau der Wohnungen auszugehen ist, die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Baudenkmals unabhängig von dem Ausbau möglich ist, sind die Aufwendungen hierfür folglich nicht bescheinigungsfähig (vgl. VG München vom 10.11.2008 Az.: M 8 K 07.5911 und BayVGH vom 24.07.2009 Az.: 21 ZB 08.3444).
  • VG Berlin, 01.09.2011 - 16 K 196.10

    Erhöhte steuerliche Absetzungen von Herstellungskosten bei denkmalgeschützte

  • VG Ansbach, 26.07.2018 - AN 9 K 17.00438

    Vorbescheid für Dachgeschossausbau zur Wohnnutzung - Gewichtige Gründe des

  • VG München, 24.10.2013 - M 11 K 13.2078

    Erforderlichkeit einer Baumaßnahme zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes als

  • BVerwG, 11.11.2020 - 4 B 26
  • VG Ansbach, 20.03.2014 - AN 3 K 13.01423

    Denkmal; Dachgeschossausbau; Baugenehmigung; Steuerliche Anerkennung

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