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   AG Leverkusen, 15.01.2016 - 21 C 392/15   

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AG Leverkusen, 15.01.2016 - 21 C 392/15 (https://dejure.org/2016,40149)
AG Leverkusen, Entscheidung vom 15.01.2016 - 21 C 392/15 (https://dejure.org/2016,40149)
AG Leverkusen, Entscheidung vom 15. Januar 2016 - 21 C 392/15 (https://dejure.org/2016,40149)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Leverkusen verurteilt den Unfallverursacher persönlich zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten Sachverstänigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.1.2016 - 21 C 392/15 -.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Leverkusen verurteilt den Unfallverursacher persönlich zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.1.2016 - 21 C 392/15 -.

Besprechungen u.ä. (2)

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Leverkusen verurteilt den Unfallverursacher persönlich zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten Sachverstänigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.1.2016 - 21 C 392/15 -.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Leverkusen verurteilt den Unfallverursacher persönlich zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.1.2016 - 21 C 392/15 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • LG Köln, 23.04.2015 - 6 S 199/14

    Erstattung von Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht des Geschädigten;

    Auszug aus AG Leverkusen, 15.01.2016 - 21 C 392/15
    Bei der Abtretung einer Forderungsmehrheit ist es ausreichend, wenn eine Reihenfolge festgelegt wird (vgl. LG Köln v. 23.04.2015 - 6 S 199/14 m.w.N.).

    Nicht vergleichbar ist der zu entscheidende Fall mit der Konstellation, dass der Sachverständige selbst die Honorarforderung geltend macht (vgl. LG Köln vom 22.01.2015 - 6 S 199/14).

    Insbesondere im Hinblick auf das Grundhonorar ist es nach Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit dem LG Köln (vgl. insoweit dessen Entscheidung vom 23.04.2015 - 6 S 199/14) zulässig, bei Bestehen einer bestimmten Bandbreite für die übliche Vergütung von dem Mittelwert als angemessener Vergütung auszugehen.

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus AG Leverkusen, 15.01.2016 - 21 C 392/15
    Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl, BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 -VI ZR 334/88 - VersR 1989, 10561).

    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1,4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365), Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGHZ 163, 362, 367 f.).

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus AG Leverkusen, 15.01.2016 - 21 C 392/15
    Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl, BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184).

    Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGHZ 61, 346, 348).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Leverkusen, 15.01.2016 - 21 C 392/15
    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1,4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365), Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGHZ 163, 362, 367 f.).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Leverkusen, 15.01.2016 - 21 C 392/15
    Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl, BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 -VI ZR 334/88 - VersR 1989, 10561).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1,4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365), Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGHZ 163, 362, 367 f.).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Leverkusen, 15.01.2016 - 21 C 392/15
    Ein weiteres Indiz bildet zudem die Übereinstimmung des von dem Geschädigten erbrachten Kostenaufwand mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13).

    Selbst wenn das Grundhonorar den Mittelwert der BVSK-Honorarbefragung übersteigen sollte, heißt dies nicht, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu bejahen wäre, da der BGH auch eine Überschreitung der Sätze als nicht erheblich angesehen hat (vgl. BGH v. 11.02.2014 - VI ZR 225/13).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Leverkusen, 15.01.2016 - 21 C 392/15
    Einer Pauschalierung der Nebenkosten auf 100 EUR hat der BGH mit Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13 - eine deutliche Absage erteilt.
  • AG Langenfeld, 02.01.2015 - 31 C 128/14
    Auszug aus AG Leverkusen, 15.01.2016 - 21 C 392/15
    Es bleibt dem Sachverständigen überlassen, ob er die Gebühren für die Nutzungen von Datenbanken und für Schreib- und Kopierkosten sowie Fahrt-, Telefon-, Restwertermittlungskosten und EDV-Abrufgebühren im Grundhonorar berücksichtigt oder diese gesondert abrechnet (vgl. AG Langenfeld vom 02.01.2015ÂÂ - 31 C 128/14).
  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus AG Leverkusen, 15.01.2016 - 21 C 392/15
    Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl, BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 -VI ZR 334/88 - VersR 1989, 10561).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus AG Leverkusen, 15.01.2016 - 21 C 392/15
    Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl, BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 -VI ZR 334/88 - VersR 1989, 10561).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • BGH, 19.06.1973 - VI ZR 46/72

    Umfang der Reparaturkosten; Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer

  • AG Leverkusen, 24.07.2015 - 25 C 184/15
  • BGH, 29.06.2004 - VI ZR 211/03

    Zulässigkeit des Aushandelns personenbezogener Tarife für die Beförderung von

  • AG Siegburg, 28.06.2002 - 8 C 44/02

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz aus einem

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • AG Essen, 07.01.1999 - 12 C 208/96

    Durch Taxe festgelegte Vergütung für die Tätigkeit eines Sachverständigen;

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

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