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   ArbG Hamburg, 12.05.2009 - 21 Ca 490/08   

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https://dejure.org/2009,15940
ArbG Hamburg, 12.05.2009 - 21 Ca 490/08 (https://dejure.org/2009,15940)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2009 - 21 Ca 490/08 (https://dejure.org/2009,15940)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - 21 Ca 490/08 (https://dejure.org/2009,15940)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Beleidigung einer Vorgesetzten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Beleidigung einer Vorgesetzten; Äußerung " Klei mi ann Mors " als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Vertragliche Rücksichtnahmepflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB als dem Schutz und der Förderung des ...

  • rabüro.de

    Äußerung "Klei mi ann Mors" gegenüber einer Vorgesetzten rechtfertigt keine fristlose Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Klei mi ann Mors"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    "Klei mi ann Mors" - außerordentliche Kündigung?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verbale Entgleisung auf Plattdeutsch

  • heldt-zuelch.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Klei mi ann Mors - Fristlose Kündigung unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Plattdeutsche Unhöflichkeiten rechtfertigen keine fristlose Kündigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Klei mi ann Mors" - Fristlose Kündigung wegen Beleidigung einer Vorgesetzten unwirksam - Im Rahmen eines Konflikts spontan geäußerte Unhöflichkeit kommt keiner schweren Vertragsverletzung gleich

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.05.2009 - 21 Ca 490/08
    Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht verlangt von den Parteien eines Arbeitsverhältnisses, gegenseitig auf die Rechtsgüter und die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen (BAG 24. Juni 2004, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65).
  • ArbG Hamburg, 02.10.2000 - 21 Ca 233/00

    Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung; Eigentumsdelikte oder

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.05.2009 - 21 Ca 490/08
    Solche Fälle können bei eindeutigen und schwerwiegenden Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers gegeben sein (vgl. Schlachter, Fristlose Kündigung wegen Entwendung geringwertiger Sachen des Arbeitgebers, NZA 2005, 433 ff.; ArbG Hamburg, Urteil vom 2.10.2000, NZA-RR 2001, 416 ff.).
  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.05.2009 - 21 Ca 490/08
    bb) Liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich vor, so kann eine hierauf gestützte beabsichtigte außerordentliche Kündigung gleichwohl das Arbeitsverhältnis nur wirksam beenden, wenn bei der umfassenden Interessenabwägung das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt (BAG 16.12.2004, AP BGG § 626 Nr. 191 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 7; 17. März 1988, BAGE 58, 37).
  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.05.2009 - 21 Ca 490/08
    Insbesondere geht es nicht um eine schwere Pflichtverletzung, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (so BAG, Beschluss vom 10.02.1999, DB 1999, S. 1121 ff.).
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