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   VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 8453/08   

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VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 8453/08 (https://dejure.org/2012,48211)
VG Köln, Entscheidung vom 23.05.2012 - 21 K 8453/08 (https://dejure.org/2012,48211)
VG Köln, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - 21 K 8453/08 (https://dejure.org/2012,48211)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses durch eine wirksam gebliebene Zusammenschaltungsanordnung; Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur nach § 35 Abs. 3 S. 1 TKG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.11.2011 - 6 C 11.10

    Regulierungsbehörde; Teilnehmeranschlussleitung; Überlassungsentgelt;

    Auszug aus VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 8453/08
    vgl. zu diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 23. November 2011- 6 C 11.10 -, N&R 2012, 30 = Juris (dort Rn. 17).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 -, a.a.O.= Juris (dort Rn. 18).

    vgl. zu den Auswirkungen der unterschiedlichen Ermittlungsmethoden aufdie Regulierungsziele für den Bereich des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung: BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 -, a.a.O., Rn. 20 f. unter Bezugnahme auf Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06 -, Slg. 2008, I-2931.

    vgl. ähnlich zur Genehmigung von Entgelten für die Überlassung von Teilnehmeranschlüssen nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss - TAL-VO - (ABl. Nr. L 336 vom 30. Dezember 2000 S. 4) bzw. nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996: BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 -, a.a.O., Rn. 17.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 -, a.a.O. = Juris(dort Rn. 29) bezüglich der Anwendung des Grundsatzes der Kostenorientierung nach Art. 3 Abs. 3 TAL-VO.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 -, a.a.O.= Juris (dort Rn. 38).

    Derartige Überlegungen, die im angefochtenen Beschluss keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden haben, können jedoch bei der Überprüfung der Abwägungsentscheidung keine Berücksichtigung finden, BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 -, a.a.O.= Juris (dort Rn. 40 f.).

    BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 -, a.a.O.= Juris (dort Rn. 25 f.).

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

    Auszug aus VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 8453/08
    vgl. zu den Auswirkungen der unterschiedlichen Ermittlungsmethoden aufdie Regulierungsziele für den Bereich des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung: BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 6 C 11.10 -, a.a.O., Rn. 20 f. unter Bezugnahme auf Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06 -, Slg. 2008, I-2931.

    In seinem bereits erwähnten Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06 - hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die das Gebot der Kostenorientierung der Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss vorsehende (zwischenzeitlich außer Kraft getretene) Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 TAL-VO keine der vorerwähnten Methoden als die allein zulässige vorgebe, vielmehr die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten, d. h. der historischen Kosten des Betreibers, und der voraussichtlichen Kosten erfordere, wobei Letztere gegebenenfalls aufgrund des Wiederbeschaffungswertes des Netzes oder bestimmter Teile davon zu kalkulieren seien.

    EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06 -, a.a.O., Rn. 115 ff.

  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 17.09

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Invests für

    Auszug aus VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 8453/08
    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 05. Oktober 2009 - 6 B 17.09 -, Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 = Juris (dort Rn. 11), darauf hingewiesen worden ist, dass Art. 13 ZRL in Wortlaut und Systematik von den außer Kraft getretenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht unerheblich abweiche und es nicht evident sei, dass sich aus dieser Bestimmung die gleichen Anhaltspunkte für die etwaige Notwendigkeit einer kumulativen Berücksichtigung verschiedener Kostenarten entnehmen ließen wie aus dem vom Gerichtshof herangezogenen früheren Gemeinschaftsrecht, steht das dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen.
  • BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 23.05

    Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den

    Auszug aus VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 8453/08
    vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 13. Dezember 2006 - 6 C 23.05 -, Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 2 = Juris (dort Rn. 15).
  • BVerwG, 14.02.2007 - 6 C 28.05

    Teilnehmeranschlussleitung; Glasfaser; Zugang; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 8453/08
    Für das Außerkrafttreten solcher übergangsweise aufrechterhaltenen Verpflichtungen gelten aber je nach ihrer Rechtsnatur unterschiedliche Maßstäbe: Während einstweilen fortbestehende gesetzliche Verpflichtungen mit Wirksamwerden der in § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG bezeichneten neuen Regulierungsentscheidung unmittelbar außer Kraft traten, bedarf es bei bestandskräftigen Verwaltungsakten, zu denen auch die erwähnte Zusammenschaltungsanordnung zählt, einer Aufhebung durch Widerruf oder Rücknahme, BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 6 C 36.08 -, Buchholz 442.066 § 38 TKG Nr. 2 = Juris (dort Rn. 19) unter Hinweis auf Urteil vom 14. Februar 2007- 6 C 28.05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3 = Juris (dort Rn. 22).
  • BVerwG, 23.06.2010 - 6 C 36.08

    Entgelt; Terminierungsentgelt; Entgeltanordnung; nachträgliche Regulierung;

    Auszug aus VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 8453/08
    Für das Außerkrafttreten solcher übergangsweise aufrechterhaltenen Verpflichtungen gelten aber je nach ihrer Rechtsnatur unterschiedliche Maßstäbe: Während einstweilen fortbestehende gesetzliche Verpflichtungen mit Wirksamwerden der in § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG bezeichneten neuen Regulierungsentscheidung unmittelbar außer Kraft traten, bedarf es bei bestandskräftigen Verwaltungsakten, zu denen auch die erwähnte Zusammenschaltungsanordnung zählt, einer Aufhebung durch Widerruf oder Rücknahme, BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 6 C 36.08 -, Buchholz 442.066 § 38 TKG Nr. 2 = Juris (dort Rn. 19) unter Hinweis auf Urteil vom 14. Februar 2007- 6 C 28.05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3 = Juris (dort Rn. 22).
  • BVerwG, 31.03.2004 - 6 C 11.03

    Telekommunikation; Zusammenschaltungsanordnung; Bedingungen der

    Auszug aus VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 8453/08
    Die hiernach wirksam gebliebene Zusammenschaltungsanordnung begründet ein privatrechtliches Rechtsverhältnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 11.03 -, Buchholz 442.066 § 37 TKG Nr. 1 = Juris (dort Rn. 22), aus dem die Klägerin (u.a.) dazu verpflichtet ist, für die von ihr bezogenen Leistungen an die Beigeladene die jeweils vorläufig genehmigten, genehmigten oder teilgenehmigten Entgelte zu entrichten.
  • BVerwG, 17.05.2006 - 6 C 14.05

    Feststellungsklage; Entgeltgenehmigungspflicht nach TKG 1996; Übergangsbestimmung

    Auszug aus VG Köln, 23.05.2012 - 21 K 8453/08
    Zwar betrifft die insoweit einschlägige Übergangsvorschrift des § 150 Abs. 1 Satz 3 TKG sowohl unmittelbar kraft Gesetzes bestehende als auch durch Verwaltungsakt auferlegte Verpflichtungen alten Rechts, die (nur) solange wirksam blieben, bis sie durch neue regulatorische Entscheidungen ersetzt wurden, Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 17. Mai 2006- 6 C 14.05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 1 = Juris (dort Rn. 36).
  • VG Köln, 02.07.2012 - 21 K 5262/05

    Rechtliche Ausgestaltung der Entgeltgenehmigung durch die Bundesnetzagentur;

    Diese Obergrenze stellt den Maßstab für die Genehmigungsfähigkeit dar; sie schränkt indessen nicht den Entscheidungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Auswahl der im Hinblick auf die Zeile der Entgeltregulierung am besten geeignet erscheinenden Methoden zur Bestimmung einzelner bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu berücksichtigender Berechnungsgrundlagen ein, vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Mai 2012 - 21 K 8453/08 - für die Ermittlung des Anlagevermögens.
  • VG Köln, 02.07.2012 - 21 K 5254/05

    Genehmigung der einmaligen Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte beim Zugang

    Diese Obergrenze stellt den Maßstab für die Genehmigungsfähigkeit dar; sie schränkt indessen nicht den Entscheidungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Auswahl der im Hinblick auf die Zeile der Entgeltregulierung am besten geeignet erscheinenden Methoden zur Bestimmung einzelner bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu berücksichtigender Berechnungsgrundlagen ein, vgl. VG Köln, Urteil vom 23. Mai 2012 - 21 K 8453/08 - für die Ermittlung des Anlagevermögens.
  • VG Köln, 13.03.2013 - 21 K 8224/08

    Höhe der Entgelte als Gegenstand einer Zugangsanordnung gem. § 25 Abs. 5 S. 1

    Ohne Belang für die Höhe des im angefochtenen Beschluss festgestellten wettbewerbsanalogen Preises ist schließlich auch, dass der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28. November 2008, mit dem der Klägerin die in die hier in Rede stehende Vergleichsmarktbetrachtung eingestellten Telekom-B.1-Entgelte mit Wirkung ab dem 01. Dezember 2008 genehmigt worden waren, nachträglich auf die Klagen von vier alternativen Netzbetreibern aufgehoben worden ist (Urteile der Kammer vom 23. Mai 2012 - 21 K 8421/08, 21 K 8453/08, 21 K 46/09, 21 K 548/09 -).
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