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   VG Berlin, 25.10.2011 - 21 K 85.10   

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https://dejure.org/2011,2929
VG Berlin, 25.10.2011 - 21 K 85.10 (https://dejure.org/2011,2929)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.10.2011 - 21 K 85.10 (https://dejure.org/2011,2929)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. Oktober 2011 - 21 K 85.10 (https://dejure.org/2011,2929)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kein genereller Ausschluss Privater von der Notfallrettung in Berlin

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Kein genereller Ausschluss Privater von der Notfallrettung in Berlin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Privates Krankentransportunternehmen und die Notfallrettung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 25.10.2011 - 21 K 85.10
    Ein solcher liegt vor, wenn sich neuer Bedarf ergibt und die vorhandenen Kräfte zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 - Juris Rdnr. 38).

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es dem Beklagten im Rahmen seiner Organisationsgewalt zusteht, die Schutzziele und die in der Notfallrettung einzusetzenden persönlichen und sachlichen Mittel zu bestimmen, d.h. die Stärke des Rettungspersonals und die Art und die Anzahl der benötigten Notarzt- und Rettungswagen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 40).

    Die Klägerin hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung, da die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Satz 3 RDG erfüllt sind und die Schaffung des Verwaltungsmonopols ihre Berufsfreiheit berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 29).

    Da sich die Ausübung der Organisationsgewalt der Sache nach an der Bewältigung der in § 2 Abs. 1 RDG gestellten Aufgabe einer Bedarfs- und fachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung zu orientieren hat, die Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes aber nicht den privaten Interessen der Einrichtungen zu dienen bestimmt sind, kann die Klägerin grundsätzlich nur eine sie benachteiligende Verletzung des Gleichheitssatzes rügen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 41).

    Bei der eigentlichen Auswahlentscheidung wird er sich dann - sofern im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin ein Bedarf besteht und die vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichen - an den Gesichtspunkten Leistungsfähigkeit, Qualitätssicherung, Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu orientieren haben (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 38).

    Denn die Erklärung der Notfallrettung zur hoheitlichen Aufgabe ist zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - unmittelbar bedrohten Lebens und bedrohter Gesundheit - nach Art. 12 GG gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 29).

    Die vom Gesetzgeber vorgenommene Bevorzugung der Hilfsorganisationen ist im Hinblick auf deren weiter gehende Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes, die voraussetzt, dass sie über genügend, insbesondere im Rettungsdienst eingesetztes und geübtes Personal und Material verfügen, die Abfederung der mit dem Vorhalten der Kapazitäten verbundene wirtschaftlichen Belastung, die einfachere und kostengünstigere Koordination des Rettungsdienstes bei Geringhaltung der Zahl der zur Durchführung generell berechtigten Organisation und die immerhin mögliche Einsetzbarkeit von Dritten in besonderen Fällen verfassungsrechtlich zulässig ((BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 37; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. August 1996 - 63/94 - Juris Rdnr. 32 f.; vgl. ferner VGH München, Urteil vom 19. Januar 2004 - 21 B 00.2569 - Juris).

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

    Auszug aus VG Berlin, 25.10.2011 - 21 K 85.10
    Denn das althergebrachte Rechtsinstitut der Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Organ eines Rechtsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenkomplex eines anderen Rechtsträgers wahrzunehmen, weil der letztere auf der betreffenden Verwaltungsebene aus Zweckmäßigkeitsgründen kein eigenes Organ gebildet hat (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 - Juris Rdnr. 103 f.).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-274/09

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus VG Berlin, 25.10.2011 - 21 K 85.10
    Der Europäische Gerichtshof hat für das in Berlin praktizierte Konzessionsmodell entschieden, dass dieses von der Vergaberichtlinie nicht erfasst wird (EuGH, Urteil vom 10. März 2011, "Stadler", Rechtsache C-274/09, Juris Rdnr. 22 ff.).
  • VGH Bayern, 19.01.2004 - 21 B 00.2569

    Übertragung der Durchführung des Rettungsdienste; Genehmigung zur Notfallrettung

    Auszug aus VG Berlin, 25.10.2011 - 21 K 85.10
    Die vom Gesetzgeber vorgenommene Bevorzugung der Hilfsorganisationen ist im Hinblick auf deren weiter gehende Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes, die voraussetzt, dass sie über genügend, insbesondere im Rettungsdienst eingesetztes und geübtes Personal und Material verfügen, die Abfederung der mit dem Vorhalten der Kapazitäten verbundene wirtschaftlichen Belastung, die einfachere und kostengünstigere Koordination des Rettungsdienstes bei Geringhaltung der Zahl der zur Durchführung generell berechtigten Organisation und die immerhin mögliche Einsetzbarkeit von Dritten in besonderen Fällen verfassungsrechtlich zulässig ((BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 37; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. August 1996 - 63/94 - Juris Rdnr. 32 f.; vgl. ferner VGH München, Urteil vom 19. Januar 2004 - 21 B 00.2569 - Juris).
  • VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 572.10

    Rückzahlung von Rettungsdienstgebühren für Einsätze der Berliner Feuerwehr zur

    Die Definition der Bundeswehr als Feuerwehr - auch über den "Umweg" der Organleihe, die das Land Berlin und die Bundesrepublik im Übrigen erst mit der Vereinbarung vom 29. Juli 2009 in die Vereinbarung aufgenommen haben - verbietet sich jedenfalls bei dieser Sachlage (vgl.a. das Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2011 - VG 21 K 85.10 - Juris Rdnr. 17 f.).

    Die von der Kammer mit Urteil vom 25. Oktober 2011 - VG 21 K 85.10 - (Juris Rdnr. 22 f.) aufgezeigten Gründe für eine Privilegierung der Hilfsorganisationen dürften auch für die Bundeswehr gelten.

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