Rechtsprechung
LG Essen, 31.01.2012 - 21 KLs - 303 Js 101/11 - 11/11, 21 KLs 11/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO i. V. m. 149, 150, 369 AO, § 18 UStG,; §§ 25 Abs. 2, 53, 56 StGB
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuerhinterziehung wegen Nichterklärung von Umsatzsteuervoranmeldungen und bei Geltendmachung von Vorsteuern aus Scheinrechnungen; Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme bei Steuerhinterziehungsdelikten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Steuerhinterziehung wegen Nichterklärung von Umsatzsteuervoranmeldungen und bei Geltendmachung von Vorsteuern aus Scheinrechnungen; Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme bei Steuerhinterziehungsdelikten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 31.01.2012 - 21 KLs - 303 Js 101/11 - 11/11, 21 KLs 11/11
- LG Essen, 24.05.2012 - 21 KLs 11/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 15.12.2011 - 1 StR 579/11
Steuerverkürzung in großem Ausmaß bei der Steuerhinterziehung (Griff in die Kasse …
Auszug aus LG Essen, 31.01.2012 - 21 KLs 11/11
Vielmehr unternimmt er einen "Griff in die Kasse" des Staates, weil die Tat zu einer Erstattung eines (tatsächlich nicht bestehenden) Steuerguthabens oder zum (scheinbaren) Erlöschen einer bestehenden Steuerforderung führen soll, so dass es bei der Wertgrenze von 50.000 EUR bleibt (BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - 1 StR 579/11).Trifft - wie hier im Fall 2 - das Verheimlichen von Einkünften bzw. Umsätzen einerseits und die Vortäuschung von Abzugsposten andererseits zusammen, etwa beim Verheimlichen von Umsätzen und gleichzeitigem Vortäuschen von Vorsteuerbeträgen, so ist das Merkmal des "großen Ausmaßes" jedenfalls dann erfüllt, wenn der Täter vom Finanzamt ungerechtfertigte Zahlungen in Höhe von mindestens 50.000 EUR erlangt hat oder ein aufgrund falscher Angaben scheinbar in dieser Höhe bestehender Auszahlungsanspruch ganz oder teilweise mit anderen Steuerverbindlichkeiten verrechnet worden ist (BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - 1 StR 579/11).
- BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08
Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
Auszug aus LG Essen, 31.01.2012 - 21 KLs 11/11
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR Steuern in großem Maße verkürzt bzw. in großem Ausmaß nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat; beschränkt sich das Verhalten des Täters dagegen darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen, liegt die Wertgrenze zum großen Ausmaß bei 100.000 EUR (BGH NJW 2009, 528, 532; NJW 2011, 2450, 2451; BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - 1 StR 81/11). - BGH, 05.05.2011 - 1 StR 116/11
Regelbeispiel der Steuerverkürzung in großem Ausmaß bei der Steuerhinterziehung …
Auszug aus LG Essen, 31.01.2012 - 21 KLs 11/11
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR Steuern in großem Maße verkürzt bzw. in großem Ausmaß nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat; beschränkt sich das Verhalten des Täters dagegen darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen, liegt die Wertgrenze zum großen Ausmaß bei 100.000 EUR (BGH NJW 2009, 528, 532; NJW 2011, 2450, 2451; BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - 1 StR 81/11).
- BGH, 12.07.2011 - 1 StR 81/11
Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (Hinterziehung in großem Ausmaß)
Auszug aus LG Essen, 31.01.2012 - 21 KLs 11/11
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR Steuern in großem Maße verkürzt bzw. in großem Ausmaß nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat; beschränkt sich das Verhalten des Täters dagegen darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen, liegt die Wertgrenze zum großen Ausmaß bei 100.000 EUR (BGH NJW 2009, 528, 532; NJW 2011, 2450, 2451; BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - 1 StR 81/11). - BGH, 28.05.1986 - 3 StR 103/86
Mittäter einer Steuerhinterziehung - Die eigene Steuerpflichtigkeit als …
Auszug aus LG Essen, 31.01.2012 - 21 KLs 11/11
Mittäter einer Steuerhinterziehung in Form des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO kann auch sein, wer selbst weder Steuerschuldner noch sonst Steuerpflichtiger in Bezug auf die hinterzogenen Steuern ist, da die Steuerhinterziehung - jedenfalls in der Form des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - kein Sonderdelikt ist, die Eigenschaft als Steuerpflichtiger also nicht voraussetzt, und bei gemeinschaftlicher Tatbegehung jeder Beteiligte sich den Tatbeitrag des anderen als eigenen zurechnen lassen muss (BGH NStZ 1986, 463). - BGH, 02.07.2008 - 1 StR 174/08
Schwere räuberische Erpressung (Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft bei …
Auszug aus LG Essen, 31.01.2012 - 21 KLs 11/11
Kriterien sind insoweit der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft (BGH NStZ 2009, 25, 26;… Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, § 25 Rn. 12, 12a m.w.N.).
Rechtsprechung
LG Essen, 24.05.2012 - 21 KLs - 303 Js 101/11 - 11/11, 21 KLs 11/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Terminsgebühr, Termin nach § 202a StPO
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG für die Teilnahme an einem Termin zur Erörterung des Verfahrensstandes gem. § 202a StPO
- rechtsportal.de
RVG Nr. 4102 VV; StPO § 202a; RVG § 56 Abs. 1
Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG für die Teilnahme an einem Termin zur Erörterung des Verfahrensstandes gem. § 202a StPO - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 31.01.2012 - 21 KLs 11/11
- LG Essen, 24.05.2012 - 21 KLs - 303 Js 101/11 - 11/11, 21 KLs 11/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- KG, 30.12.2005 - 4 Ws 160/05
Pflichtverteidigerkosten: Terminsgebühr für Vorbereitungsgespräch mit dem Gericht
Auszug aus LG Essen, 24.05.2012 - 21 KLs 11/11
Die Teilnahme des Erinnerungsführers an diesem Vorbereitungsgespräch fällt nicht unter die enumerativ in Nr. 4102 Nr. 1 - 5 VV RVG aufgezählten Termine außerhalb der Hauptverhandlung, für die der Verteidiger eine Gebühr beanspruchen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2005 - 4 Ws 160/05).
- LG Hamburg, 24.11.2016 - 617 Ks 22/16
Rechtsanwaltsvergütung im Strafverfahren: Terminsgebühr für die Teilnahme des …
Die Teilnahme an diesem Termin soll zum Beispiel mit der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer nach Nr. 4112 VV-RVG beziehungsweise nach Nr. 4118 VV-RVG für ein Verfahren vor der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) abgegolten sein, welche sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts außerhalb der Hauptverhandlung umfasse, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen seien (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2005 - 4 Ws 160/05 -, juris; LG Essen, Beschluss vom 24. Mai 2012 -21 KLs - 303 Js 101/11 - 11/11, 21 KLs 11/11 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2014- III-2 Ws 416/14, 2 Ws 416/14 -, juris).