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   LG Münster, 14.01.2015 - 021 O 102/14   

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LG Münster, 14.01.2015 - 021 O 102/14 (https://dejure.org/2015,66084)
LG Münster, Entscheidung vom 14.01.2015 - 021 O 102/14 (https://dejure.org/2015,66084)
LG Münster, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - 021 O 102/14 (https://dejure.org/2015,66084)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unerwünschte E-Mail-Werbung im Bereich der Zusendung unter Nichtkonkurrenten ohne vorherige Einwilligung des Adressaten; Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Beeinträchtigung des Betriebsablaufs des Unternehmens; Zahlungsverpflichtung aus einer ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 218/07

    E-Mail-Werbung II

    Auszug aus LG Münster, 14.01.2015 - 21 O 102/14
    In Anlehnung an die neuere Rspr. wurde hier deshalb ein Streitwert i.H.v. 6.000 EUR als angemessen angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07; OLG Hamm MMR 2005, 378 (379); OLG Hamm BeckRS 2012, 04426).

    Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schon bei einmaliger Zusendung einer Werbe-E-Mail unter Nichtkonkurrenten vor, wenn diese ohne vorherige Einwilligung des Adressaten erfolgt (vgl. BGH NJW 2009, 2958 (2959)).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH NJW 2009, 2958 (2959)).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt jede E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung dar (vgl. BGH NJW 2009, 2958 (2959)).

    Bei einem Unterlassungsversprechen im Bereich der E-Mail-Werbung unter Nichtkonkurrenten liegt der Unterlassungsstreitwert als (mögliche) bezifferbare Konkretisierung des Leistungsumfangs für den Empfänger in der Regel schon bei erstmaliger Zusendung wegen der unzumutbaren Belästigung auf Grund eines Eingriffs in seinen Gewerbebetrieb nach der neueren Rspr. zwischen 5.000-10.000 EUR (vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 04426; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07 mit einem Streitwert i.H.v. 6.000 EUR).

    Unter Berücksichtigung des Streitwertansatzes der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung in diesem Bereich von 5.000 EUR bis hin zu 10.000 EUR (vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 04426; vgl. auch BGH mit einem Streitwertansatz von 6.000 EUR, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07) indiziert eine Erhöhung des Streitwertansatzes durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin keineswegs einen Rechtsmissbrauch.

  • OLG Hamm, 06.02.2012 - 4 W 4/12

    Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung unerwünschter Mail- und

    Auszug aus LG Münster, 14.01.2015 - 21 O 102/14
    In Anlehnung an die neuere Rspr. wurde hier deshalb ein Streitwert i.H.v. 6.000 EUR als angemessen angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07; OLG Hamm MMR 2005, 378 (379); OLG Hamm BeckRS 2012, 04426).

    Bei einem Unterlassungsversprechen im Bereich der E-Mail-Werbung unter Nichtkonkurrenten liegt der Unterlassungsstreitwert als (mögliche) bezifferbare Konkretisierung des Leistungsumfangs für den Empfänger in der Regel schon bei erstmaliger Zusendung wegen der unzumutbaren Belästigung auf Grund eines Eingriffs in seinen Gewerbebetrieb nach der neueren Rspr. zwischen 5.000-10.000 EUR (vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 04426; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07 mit einem Streitwert i.H.v. 6.000 EUR).

    Unter Berücksichtigung des Streitwertansatzes der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung in diesem Bereich von 5.000 EUR bis hin zu 10.000 EUR (vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 04426; vgl. auch BGH mit einem Streitwertansatz von 6.000 EUR, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07) indiziert eine Erhöhung des Streitwertansatzes durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin keineswegs einen Rechtsmissbrauch.

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05

    Kinderwärmekissen

    Auszug aus LG Münster, 14.01.2015 - 21 O 102/14
    Zwar ist die Herabsetzung einer Vertragsstrafe unter Kaufleuten gem. § 242 BGB möglich (vgl. BGH NJW 2009 1882 (1882)).

    Denn eine Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 242 BGB setzt ein außerordentliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zur Bedeutung der Zuwiderhandlung voraus (vgl. BGH NJW 2009, 1882 (1885)).

  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

    Auszug aus LG Münster, 14.01.2015 - 21 O 102/14
    Nach ständiger Rspr. des BGH hat der Abmahnende gegenüber dem Abgemahnten grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der berechtigten GoA (vgl. BGH NJW 1970, 243 (245); GRUR 2011, 617 (618)).
  • BGH, 07.12.1989 - I ZR 237/87

    Irreführung durch fehlende Belehrung über Widerrufsrecht

    Auszug aus LG Münster, 14.01.2015 - 21 O 102/14
    Denn durch den erneuten Verstoß durch die streitgegenständliche E-Mail wurde eine neue Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BGH GRUR 1990, 534 (534)).
  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen

    Auszug aus LG Münster, 14.01.2015 - 21 O 102/14
    Insoweit wird verlangt, dass die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich war (vgl. BGH NJW-RR 2008, 656 (657)).
  • BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 349/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer nach oben nicht begrenzten Vertragsstrafe in

    Auszug aus LG Münster, 14.01.2015 - 21 O 102/14
    Zwar steht die Regelung des § 348 HGB der Annahme einer Unwirksamkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1997, 3233 (3234)).
  • BGH, 21.03.1990 - VIII ZR 196/89

    Formularmäßige Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes unter einer

    Auszug aus LG Münster, 14.01.2015 - 21 O 102/14
    Jedoch ist unter Kaufleuten eine Unangemessenheit nur bei einem krassen Missverhältnis von Vertragsstrafenhöhe und Leistungsumfang zu sehen (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1076 (1077)), welches vorliegend nicht gegeben ist.
  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

    Auszug aus LG Münster, 14.01.2015 - 21 O 102/14
    Nach ständiger Rspr. des BGH hat der Abmahnende gegenüber dem Abgemahnten grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der berechtigten GoA (vgl. BGH NJW 1970, 243 (245); GRUR 2011, 617 (618)).
  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

    Auszug aus LG Münster, 14.01.2015 - 21 O 102/14
    Ein auf dieses Rechtsinstitut gestützter Anspruch setzt voraus, dass dem Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber dem Abgemahnten zustand und die Abmahnung dem Abgemahnten die Möglichkeit bot, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstigere Weise abzuwenden (vgl. BGH GRUR 2012, 304 (305)).
  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

  • BGH, 21.09.2012 - V ZR 230/11

    Besitzschutz: Kraftfahrzeughalterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf

  • BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten

  • BGH, 08.03.1990 - III ZR 81/88

    Aufwendungsersatzanspruch des Eigentümers eines vermieteten Grundstücks

  • OLG Hamm, 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05

    Streitwert bei Fax-Spamming

  • BGH, 09.11.1979 - I ZR 24/78

    Rechtsschutzbedürfnis

  • AG Bonn, 09.05.2018 - 111 C 136/17

    Kunden-Feedback-Befragungen sind ohne Zustimmung des Empfängers unzulässige

    Zwar ist dieser Anspruch subsidiär zu spezialgesetzlichen Unterlassungsansprüchen, jedoch kommt vorliegend ein Anspruch aus dem ansonsten spezielleren § 8 Abs. 1 UWG nicht in Betracht, weil die Parteien in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis i.S.v. § 2 Nr. 3 UWG stehen (vgl. auch LG Münster, Urt. v. 14.01.2015, 21 O 102/14, juris Rn. 53).
  • VG Schleswig, 26.02.2021 - 9 A 442/17

    Städtebaulicher Vertrag - Vertragsstrafe

    Insbesondere gilt bei Vertragsstrafenversprechen, dass die strafauslösende Pflichtverletzung nach Art und Höhe bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein muss (vgl. LG Münster, Urteil vom 14. Januar 2015 - 21 O 102/14 -, juris Rn. 74; Gottwald, in: Münchner Kommentar zum BGB, BGB, 8. Aufl. 2019, § 339 Rn. 7; jeweils m. w. N.), wobei auch Vertragsstrafenregelungen der Auslegung zugänglich sind.

    Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jede Vertragsstrafe - schon um ihren Zweck zu erfüllen -, abschreckend hoch sein muss, damit sich deren Verwirkung für den Schuldner eines Unterlassens wirtschaftlich nicht rentiert (vgl. LG Münster, Urteil vom 14. Januar 2015 - 21 O 102/14 -, juris Rn. 81, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 07. Oktober 1982 - I ZR 120/80 -, juris Rn. 26).

  • AG Düsseldorf, 16.10.2020 - 55 C 341/19
    Zwar ist dieser Anspruch subsidiär zu spezialgesetzlichen Unterlassungsansprüchen, jedoch kommt vorliegend ein Anspruch aus dem ansonsten spezielleren §§ 8 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht in Betracht, weil die Parteien in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis i.S.v. § 2 Nr. 3 UWG stehen (vgl. auch LG Münster, Urt. vgl. 14.01 .2015 - 21 0 102/14, juris Rn. 53).
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