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   LG Frankfurt/Main, 28.11.2014 - 2-21 O 139/14   

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LG Frankfurt/Main, 28.11.2014 - 2-21 O 139/14 (https://dejure.org/2014,53860)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2014 - 2-21 O 139/14 (https://dejure.org/2014,53860)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28. November 2014 - 2-21 O 139/14 (https://dejure.org/2014,53860)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 25.01.2012 - 13 U 30/11

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Begebung einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.11.2014 - 21 O 139/14
    Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (OLG Köln, Entscheidung vom 25.1.2012, 13 U 30/11 m.w.N.).

    Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie von dem trotz Fristablaufs tatsächlich - d.h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten (vgl. OLG Köln, Entscheidung vom 25.1.2012, 13 U 30/11 m.w.N.).

    Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung konnte einen durchschnittlichen Verbraucher, selbst wenn sie fehlerhaft war, über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht im Unklaren lassen (vgl. OLG Köln, Entscheidung vom 25.1.2012, 13 U 30/11).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.11.2014 - 21 O 139/14
    Die Richtlinie über Haustürgeschäfte bezweckt hauptsächlich, den Verbraucher vor den Gefahren zu schützen, die sich aus den Umständen eines Vertragsschlusses außerhalb von Geschäftsräumen ergeben (EuGH, Urteil vom 10. April 2008, C-412/06).

    Insbesondere hat er mit Urteil vom 10. April 2008 (C-412/06) entschieden, dass "die Richtlinie über Haustürgeschäfte dahin auszulegen ist, dass der nationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des mit Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie eingeführten Widerrufsrechts vorsehen kann, dass dieses Recht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien ausgeübt werden kann." Damit ist der EuGH dem Argument eines ewigen Widerrufsrechts nicht gefolgt.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.11.2014 - 21 O 139/14
    Ferner verweisen die Kläger auf das EuGH-Urteil vom 19.12.2013 (C-209/12) und den Schlussantrag der Generalanwältin in gleicher Sache.

    Auch das von den Klägern zitierte Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013, C-209/12, steht der Annahme einer Verwirkung nicht entgegen.

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.11.2014 - 21 O 139/14
    Soweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit bei der Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung und einer Verwirkung des Widerrufsrechts teilweise restriktiv war, beruhte dies nicht selten auf europarechtlichen Vorgaben (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11, Rn. 39, mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH).

    Aus dem Urteil des BGH vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11, lässt sich nichts anderes herleiten.

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.11.2014 - 21 O 139/14
    Auch bei fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann die Bank bereits vor vollständiger Erbringung aller Leistungen aus dem Vertrag Vertrauensschutz genießen (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11 -, BGHZ 194, 238-245, zur Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV).
  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.11.2014 - 21 O 139/14
    Der BGH hat ebenfalls klargestellt, dass ein Widerrufsrecht aufgrund des Fehlens einer ausreichenden Widerrufsbelehrung zeitlich nicht unbegrenzt ist (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12).
  • OLG Frankfurt, 25.09.2014 - 19 U 100/14

    Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.11.2014 - 21 O 139/14
    Die Verwendung einer Großkundenpostleitzahl als Anschrift des Widerrufsempfängers würde für sich alleine gesehen aber wohl keine Widerrufsmöglichkeit begründen (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.04.2014, 2-05 O 493/13, bestätigt durch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.9.2014, 19 U 100/14).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2014 - 23 U 172/13

    Abweichung von Musterbelehrung § 14 I BGB-InfoV

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.11.2014 - 21 O 139/14
    Offen bleiben kann, ob die weiteren von den Klägern vorgetragenen Argumente dazu führen, dass die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft anzusehen ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 7.7.2014, 23 U 172/13).
  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.11.2014 - 21 O 139/14
    Der Einwand des Rechtsmissbrauchs steht einem Anspruch auch auf Basis der von den Klägern zitierten BGH-Rechtsprechung entgegen, "wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen." Eine Rechtsausübung kann "unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen" (BGH IX ZR 103/11, Rn. 12; ähnlich BGH IV ZR 76/11, Rn. 40).
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 28.11.2014 - 21 O 139/14
    Zutreffend ist der Einwand der Kläger, die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile habe vom Grundsatz her der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02, Rn. 23).
  • OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 11 SV 93/15

    Keine Zuständigkeit nach § 24 ZPO für schuldrechtliche Klage auf

    Der Senat schließt sich der wohl überwiegenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung an, dass eine schuldrechtliche Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bzw. Löschungsquittung dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 24 ZPO nach nicht geeignet ist, eine ausschließliche Zuständigkeit am Ort der unbeweglichen Sache zu begründen, sofern dieser Anspruch lediglich als Annex zu im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Fragen des Wegfalls des Sicherungszwecks geltend gemacht wird (vgl. auch Landgericht Landau, Beschluss vom 25. Februar 2015, 4 O 392/14; Landgericht Kleve, Beschluss vom 12.3.2015, 4 O 211/14; Landgericht Hanau, Beschl. vom 6.3.2015, 9 O 1238/15; im Ergebnis ebenso Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.5.2015, 2-21 O 70/15; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 2014, 2-21 O 139/14; a.A.: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.6.2015, 2-12 O 104/15).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2018 - 11 SV 2/18

    Dinglicher Gerichtsstand für eine schuldrechtliche begründete Klage wegen

    Der Senat schließt sich der wohl überwiegenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung an, dass eine schuldrechtliche Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bzw. Löschungsquittung dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 24 ZPO nach nicht geeignet ist, eine ausschließliche Zuständigkeit am Ort der unbeweglichen Sache zu begründen, sofern dieser Anspruch lediglich als Annex zu im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Fragen des Wegfalls des Sicherungszwecks geltend gemacht wird (vgl. auch Landgericht Landau, Beschluss vom 25. Februar 2015, 4 O 392/14; Landgericht Kleve, Beschluss vom 12.3.2015, 4 O 211/14; Landgericht Hanau, Beschl. vom 6.3.2015, 9 O 1238/15; im Ergebnis ebenso Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.5.2015, 2-21 O 70/15; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 2014, 2-21 O 139/14; a.A.: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.6.2015, 2-12 O 104/15).
  • LG Hamburg, 31.12.2015 - 329 O 149/15
    Zutreffend ist, dass verschiedene Gerichte die Ausübung eines Widerrufsrechts als treuwidrig angesehen haben, wenn der Widerruf nicht deswegen ausgeübt wurde, weil der Verbraucher den Vertrag übereilt oder unbedacht abgeschlossen hatte, sondern weil inzwischen am Markt günstigere Kreditkonditionen zu erhalten waren oder sich die eigenen Dispositionen betreffend die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie geändert haben (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 27.11.2014 - 309 O 37/14; Urteil vom 13.04.2015 - 322 I 73/15; LG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2014-2-21 O 139/14).
  • LG Frankfurt/Main, 15.04.2015 - 18 O 277/14

    Trotz eines noch laufenden Vertragsverhältnisses ist das Widerrufsrecht verwirkt,

    Auch und gerade die hier streitgegenständliche Widerrufsbelehrung konnte, wie bereits die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt ausgeführt hat, "einen durchschnittlichen Verbraucher, selbst wenn sie fehlerhaft war, über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht im Unklaren lassen" (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 28. November 2014, 2-21 O 139/14, unter Hinweis auf OLG Köln, Urteil vom 25.01.12, 13 U 30/11).
  • OLG Hamburg, 20.05.2015 - 13 U 115/14
    In letzterem Fall sei keine Sanktion nötig, da der Darlehensgeber versucht habe, gesetzeskonform zu handeln (vgl. LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.10.2014 - 2-21 O 139/14).
  • LG Frankfurt/Main, 04.02.2015 - 19 O 149/14

    Der Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag kann wegen Rechtsmissbrauchs

    Vielmehr waren sie auf ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie angewiesen." (Urteil vom 28.11.2014, Az. 2-21 O 139/14).
  • LG Dortmund, 19.05.2016 - 7 O 236/15

    Voraussetzungen die Feststellung eines wirksamen Widerrufs von zwei

    Dementsprechend haben in der Vergangenheit verschiedene Landgerichte und Oberlandesgerichte in unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen die Verwirkung eines Widerrufsrechts angenommen (z.B. OLG Hamm, Urteil vom 18. Januar 1999, 31 U 146/98, zitiert nach openjur, noch zur alten Rechtslage vor der Heininger-Entscheidung des EuGH; vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.3.2014, 17 W 11/14: "War der Inhalt der Widerrufsbelehrung grundsätzlich geeignet, einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aufzuklären, darf die Antragsgegnerin auf den dauernden Bestand des Darlehensvertrages vertrauen"; vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.11.2014, 19 U 74/14; vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.1.2012, 13 U 30/11; LG Bonn, Urteil vom 18.6.2014, 2 O 268/13; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.11.2014, 2-21 O 139/14, LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5.12.2014, 2-21 O 179/14; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.11.2013, 2-25 O 192/13).
  • LG Dortmund, 05.02.2015 - 7 O 274/14

    Kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigungen nach

    Offen bleiben kann, ob ein Widerrufsrecht des Klägers auch aus dem Grunde ausscheidet, weil sich die Ausübung möglicherweise als eine unzulässige Rechtsausübung als Unterfall der Verwirkung darstellt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18.6.2014, 2 O 268/13; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.11.2014, 2-21 O 139/14, LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5.12.2014, 2-21 O 179/14; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.11.2013, 2-25 O 192/13).
  • LG Hamburg, 04.12.2015 - 303 O 364/14

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung;

    Zur weiteren Begründung wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Frankfurt am Main zum Az. 2-21 O 139/14, hier eingereicht als Anlage B 2, unter 1) verwiesen, die genauso auf den hiesigen Fall zutreffen, da die Klägerin vorgerichtlich - unstreitig - die gleichen dort in Bezug genommenen vertragsfremden Zwecke, nämlich kostengünstige Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung, verfolgt hat und ihr Interesse am Widerruf allein aufgrund besserer Zinsen in der Anhörung unumwunden eingeräumt hat.
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