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Rechtsprechung
   LG Köln, 23.10.2018 - 21 O 53/17   

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https://dejure.org/2018,34074
LG Köln, 23.10.2018 - 21 O 53/17 (https://dejure.org/2018,34074)
LG Köln, Entscheidung vom 23.10.2018 - 21 O 53/17 (https://dejure.org/2018,34074)
LG Köln, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - 21 O 53/17 (https://dejure.org/2018,34074)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Höhe der Gebühren für "Jedermann-Konto"

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zu hohe Kontoführungsgebühren für Basiskonto?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Höhere Kosten für Basiskonto - unzulässig oder nicht?

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamkeit einer Preisklausel für ein Basiskonto

Papierfundstellen

  • WM 2018, 2245
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Schleswig, 08.05.2018 - 2 U 6/17

    Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Sparkasse wegen

    Auszug aus LG Köln, 23.10.2018 - 21 O 53/17
    Für die Beurteilung der Angemessenheit sind gemäß § 41 Abs. 2 S.2 ZKG als Bewertungsparameter insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten der Kunden heranzuziehen und zu berücksichtigen (so auch LG Frankfurt a. M. Urt. v. 8.5.2018 - 2/28 O 98/17; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Mai 2018 - 2 U 6/17).

    Daher ist es erforderlich und geboten einen Musternutzer zu definieren der dem Mittelweg für das unterschiedliche Nutzerverhalten der gesamten Zielgruppe entspricht (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Mai 2018 - 2 U 6/17 Tz 124).

    Daher muss die Höhe des Entgelts das durchschnittliche Nutzungsverhalten aller Kontoinhaber angemessen widerspiegeln (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Mai 2018 - 2 U 6/17 a.a.O.).

    Den Ansatz von 5 beleghaften Überweisungen pro Monat, wie von Klägerseite vorgetragen, erachtet die Kammer als nicht realistisch (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Mai 2018 - 2 U 6/17 Tz 110).

    Gerade die Zielgruppe der Obdachlosen, Asylbewerber und Flüchtlinge wird im Allgemeinen gar keinen Dauerauftrag einrichten, weil bei ihnen die von anderen Verbrauchern z. B. typischerweise über einen Dauerauftrag erbrachten Mietzahlungen nicht über das Basiskonto abgewickelt werden, sei es, weil sie gar keine Mietzinsen zu zahlen haben, weil sie wohnungslos sind oder in Asylbewerberheimen oder Flüchtlingslagern leben, sei es, dass anfallende Mietzinsen vom Sozialhilfeträger unmittelbar an die Vermieter überwiesen werden (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Mai 2018 - 2 U 6/17 Tz 110).

    Der ihnen überwiesene Monatsbetrag für Sozialhilfe, Asylhilfe und andere Sozialleistungen ist in der Regel so gering, dass außerhalb der Geschäfte des alltäglichen Lebens, die üblicherweise bar bezahlt werden, nur wenig Spielraum für sonstige Zahlungen verbleibt, die über das Konto abgewickelt werden könnten (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Mai 2018 - 2 U 6/17 Tz 110).

  • LG Frankfurt/Main, 08.05.2018 - 28 O 98/17

    Unangemessenheit des Entgelts für Basiskonten

    Auszug aus LG Köln, 23.10.2018 - 21 O 53/17
    Daraus ergibt sich insgesamt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, mit der Schaffung des § 41 ZKG eine Kontrolle der Entgeltgestaltung der Kreditinstitute gewährleistet wird (so auch LG Frankfurt a. M. Urt. v. 8.5.2018 - 2/28 O 98/17).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit sind gemäß § 41 Abs. 2 S.2 ZKG als Bewertungsparameter insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten der Kunden heranzuziehen und zu berücksichtigen (so auch LG Frankfurt a. M. Urt. v. 8.5.2018 - 2/28 O 98/17; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Mai 2018 - 2 U 6/17).

    Die Formulierung "durchschnittliche Entgelte...von Kreditinstituten" zeigt, dass die Konditionen der verschiedenen Anbieter am Markt von Relevanz sein sollen (so auch LG Frankfurt a. M. Urt. v. 8.5.2018 - 2/28 O 98/17).

    Selbst wenn man jedoch der Auffassung des Landgerichts Frankfurt a. M. (Urt. v. 8.5.2018 - 2/28 O 98/17) folgt, wonach die in Rede stehenden Kostenpositionen nicht umlagefähig sind, weil es um Aufwand geht, der mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben einhergeht, ergibt sich keine andere Bewertung.

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 119/19

    Unwirksame Entgeltklausel für Basiskonto

    Die Einhaltung dieser gesetzgeberischen Vorgabe hat - wie hier - im Fall von Entgeltvereinbarungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und in Bezug genommene Preis- und Leistungsverzeichnisse durch eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zu erfolgen (ebenso OLG Schleswig, WM 2019, 68 Rn. 87 f.; LG Köln, WM 2018, 2245, 2246; Escher-Weingart, WuB 2019, 199; Nobbe, WuB 2019, 103, 104; Rodi, BKR 2018, 397, 398; Vortmann, EWiR 2019, 195, 196; BT-Drucks. 18/7204 S. 85; aA Schultheiß, WuB 2019, 541 f.).
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Rechtsprechung
   LG Münster, 24.10.2018 - 21 O 53/17   

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https://dejure.org/2018,89662
LG Münster, 24.10.2018 - 21 O 53/17 (https://dejure.org/2018,89662)
LG Münster, Entscheidung vom 24.10.2018 - 21 O 53/17 (https://dejure.org/2018,89662)
LG Münster, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - 21 O 53/17 (https://dejure.org/2018,89662)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2015 - 16 U 182/13

    Rückforderung der an einen Versicherungsvertreter gezahlten

    Auszug aus LG Münster, 24.10.2018 - 21 O 53/17
    Anders als in den sogenannten "alten Klauseln" (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2015, Az. I - 16 U 182/13 und Urteil des OLG Köln vom 24.06.2016, Az. 19 U 181/15) ist in der hier vorliegenden Klausel Zahlung der Betreuungs- und Verwaltungsprovision (BP) für einen bestimmten Zeitraum (zwölf Monate, sechs Monate, drei Monate, ein Monat) ausdrücklich ausgesprochen und klargestellt, dass der Vertreter nur anteilig Anspruch auf die BP für den Zeitraum hat, in welchem er nach Fälligkeit der BP noch für den Beklagten tätig ist.

    Bestandspflege - und Verwaltungsprovisionen sind im Gegensatz zur Vermittlungs-provisionen Vergütungen für Tätigkeiten des Vertreters (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2016, 1374, 1376 m. w. N.).

  • BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 123/98

    Rechtzeitigkeit einer außerordentlichen Kündigung des

    Auszug aus LG Münster, 24.10.2018 - 21 O 53/17
    Liegt ein Verstoß auf derVertrauensseite - wie vorliegend - vor, der auch aufgrund einer Abmahnung nicht wieder korrigiert werden kann, ist die fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zulässig (BGH, Urteil vom 26.5 1999, Az. VIII ZR 123/98, Betriebsberater 1999, 1516, 1518).
  • OLG Köln, 20.10.2000 - 19 U 86/00

    Fristlose Kündigung eines Agenturvertrages

    Auszug aus LG Münster, 24.10.2018 - 21 O 53/17
    In Einklang damit steht, dass nach der Rechtsprechung die Abmahnung entbehrlich ist bei so schwerwiegenden Vertrags-verstößen, dass die Abmahnung die Vertrauensbasis des Unternehmens nicht wiederherstellen kann (BGH ZIP 1999, 1309; OLG Koblenz, VersR 2001 1023; Hopt in: Baumbach/Hopt, a. a. O., § 89 a Rn. 10 m.w.N.).
  • OLG Köln, 24.06.2016 - 19 U 181/15

    Anspruch des VU auf Rückzahlung von Bestandspflegeprovision nach Beendigung des

    Auszug aus LG Münster, 24.10.2018 - 21 O 53/17
    Anders als in den sogenannten "alten Klauseln" (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2015, Az. I - 16 U 182/13 und Urteil des OLG Köln vom 24.06.2016, Az. 19 U 181/15) ist in der hier vorliegenden Klausel Zahlung der Betreuungs- und Verwaltungsprovision (BP) für einen bestimmten Zeitraum (zwölf Monate, sechs Monate, drei Monate, ein Monat) ausdrücklich ausgesprochen und klargestellt, dass der Vertreter nur anteilig Anspruch auf die BP für den Zeitraum hat, in welchem er nach Fälligkeit der BP noch für den Beklagten tätig ist.
  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

    Auszug aus LG Münster, 24.10.2018 - 21 O 53/17
    Ein Feststellungsinteresse im Sinne dieser Norm besteht grundsätzlich nur dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder sich eines Rechtes gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 1986, 2507; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 7 m. W. N.).
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