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   LG Bielefeld, 19.12.2007 - 21 S 189/07   

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LG Bielefeld, 19.12.2007 - 21 S 189/07 (https://dejure.org/2007,12715)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.12.2007 - 21 S 189/07 (https://dejure.org/2007,12715)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 - 21 S 189/07 (https://dejure.org/2007,12715)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eignung des Schwacke-Automietspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage für den Ersatz von Mietwagenkosten; Internet-Tarife überregionaler Mietwagenunternehmen i.R.e. Ermittlung des Normaltarifs bei Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs; Zahlung von Mietwagenkosten ...

  • urteile-network.de PDF

    Aufklärungspflichten Vermieter, EE-Abzüge, Haftungsbeschränkung, Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif, Vollkaskoversicherung Zustellung/Abholung, Anhängerkupplung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bielefeld, 19.12.2007 - 21 S 189/07
    Im Hinblick auf § 249 BGB ist es vielmehr bereits unerheblich, ob der Mietvertrag überhaupt wirksam ist und so Ansprüche des Mietwagenunternehmers gegen den Geschädigten entstanden sind (BGH, NJW 2007, 3782).

    Entsprechend stellt dieses - auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 3782; NJW 2007, 1449) - eine geeignete Grundlage für die Schätzung des "Normaltarifs" dar.

    Selbst wenn die Klägerin Fahrzeuge lediglich zu ihrem Einheitstarif vermieten würde, wäre einem Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer allein aus diesem Grunde noch kein Aufschlag auf den "Normaltarif" im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des Unfallersatzgeschäfts zu versagen (vgl. auch hierzu BGH in NJW 2007, 3782).

    Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist daher zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (BGH, NJW 2007, 3782 m.w.Nachw.).

    Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kommt es vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeugs möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte (BGH NJW 2007, 3782; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1726).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein über den "Normaltarif" hinausgehender Anspruch dann nicht gegeben, wenn einem Geschädigten ein solcher günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, NJW 2007, 3782; NJW 2007, 2758).

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bielefeld, 19.12.2007 - 21 S 189/07
    Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den geringeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (zuletzt: BGH, NJW 2007, 2758).

    Dabei kann zwar grundsätzlich im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des Unfallersatzgeschäfts ein Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt sein (statt aller: BGH, NJW 2007, 2758), der nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mit 30% zu bemessen ist.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein über den "Normaltarif" hinausgehender Anspruch dann nicht gegeben, wenn einem Geschädigten ein solcher günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, NJW 2007, 3782; NJW 2007, 2758).

  • BGH, 13.02.2007 - VI ZR 105/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bielefeld, 19.12.2007 - 21 S 189/07
    Die von der Fa. Schwacke erstellte Mietpreisliste 2003 ist vom Bundesgerichtshof ausdrücklich als geeignete Schätzungsgrundlage anerkannt worden (vgl. BGH, NJW 2007, 1449; NJW 2007, 1124; NJW 2006, 2693).

    Entsprechend stellt dieses - auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 3782; NJW 2007, 1449) - eine geeignete Grundlage für die Schätzung des "Normaltarifs" dar.

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei

    Auszug aus LG Bielefeld, 19.12.2007 - 21 S 189/07
    Die insoweit maßgeblichen Umstände muss der Geschädigte vortragen, da ihn diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGH, NJW 2007, 1676, 1677).
  • OLG Hamm, 29.03.2000 - 13 U 189/99

    Anmietung; Ersatzfahrzeug; Ersparte Eigenaufwendung; Klassentiefers Fahrzeug;

    Auszug aus LG Bielefeld, 19.12.2007 - 21 S 189/07
    Diese werden von der Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (DAR 2001, 79; VersR 2001, 208) in ständiger Rechtsprechung auf 10 % der Mietwagenkosten geschätzt (§ 287 ZPO).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bielefeld, 19.12.2007 - 21 S 189/07
    Die Kosten einer vereinbarten Vollkaskoversicherung für das angemietete Fahrzeug sind in der Regel auch dann als adäquate Schadensfolge anzusehen, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten im Unfallzeitpunkt nicht entsprechend versichert war (BGH NJW 2005, 1041).
  • OLG Nürnberg, 10.05.2000 - 9 U 672/00

    Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs

    Auszug aus LG Bielefeld, 19.12.2007 - 21 S 189/07
    Diese werden von der Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (DAR 2001, 79; VersR 2001, 208) in ständiger Rechtsprechung auf 10 % der Mietwagenkosten geschätzt (§ 287 ZPO).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bielefeld, 19.12.2007 - 21 S 189/07
    Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kommt es vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeugs möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte (BGH NJW 2007, 3782; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1726).
  • OLG Bremen, 25.02.2005 - 4 U 61/04

    Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung: Begriff und Zeitpunkt der Leistung

    Auszug aus LG Bielefeld, 19.12.2007 - 21 S 189/07
    Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kommt es vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeugs möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte (BGH NJW 2007, 3782; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1726).
  • BGH, 27.06.2007 - XII ZR 53/05

    Schadensersatzansprüche des Mieters eines Kfz zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bielefeld, 19.12.2007 - 21 S 189/07
    Ein solcher Schadensersatzanspruch, den der Bundesgerichtshof im Verhältnis der Mietvertragsparteien ausdrücklich bejaht (NJW 2007, 2759; NJW 2006, 2618), ändert nichts an der Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädigten die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu erstatten.
  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04

    Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Anbieten eines über dem Normaltarif

  • LG Bielefeld, 13.02.2008 - 21 S 207/07

    Mietwagenkosten i.R.d. "Normaltarifs" als ersatzfähiger Herstellungsaufwand;

    Auch begründet dies keine Mehrleistung des Vermieters, die geeignet wäre, einen derartigen Aufschlag zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 12.09.2007, 21 S 147/07, 21 S 149/07 sowie vom 19.12.2007, 21 S 189/07).
  • AG Kassel, 17.02.2011 - 414 C 2182/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten;

    Entgegen einer in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung kann im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits bei der bloßen Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs der Mitverschuldenseinwand greift (so aber LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2007 - 21 S 219/07; LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2007 - 21 S 189/07; LG Münster, Urt. v. 05.02.2008 - 9 S 129/07).
  • AG Oldenburg/Holstein, 27.03.2008 - 23 (22) C 99/08

    Verkehrsunfall: Mietwagenkosten - "erforderlicher" Erstattungsbetrag

    Diese Auffassung wird zwar insbesondere in der neueren instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum teilweise vertreten (so LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2007 - 21 S 219/07, juris Rn. 36-39; LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2007 - 21 S 189/07, juris Rn. 26-33; LG Münster, Urt. v. 5.2.2008 - 9 S 129/07, juris Rn. 30; Hentschel/ König , Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 12 Rn. 35a).
  • AG Schleiden/Eifel, 04.06.2009 - 10 C 178/08
    Insoweit ist nicht zu erkennen, dass sich durch die Benennung eines Zweitfahrers ein die Tariferhöhung rechtfertigendes Sonderrisiko ergibt (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 19.12.2007-21 S 189/07).
  • AG Arnsberg, 09.03.2009 - 3 C 6/09
    Das Gerichtvermagnichtzu erkennen, dasssichdurchdie Benennung einerals Zweitfahrer in Betrachtkommenden Personein die Tariferhöhung rechtfertigendes Sonderrisiko ergibt.Die Möglichkeit, das Fahrzeugauch durch eine zweitePersonzu nutzen,rechtfertigt zumindestin den Fällen,in denen etwaigeRisikendes Vermietersin Bezug auf Schädenan dem vermieteten Fahrzeugdurchden Abschluss einerVollkaskoversicherung ausgeglichen werden,keinenhöherenTarif.Auchbegründet dieskeineMehrleistuhg des Vermieters, die geeignetwäre,einenderartigen Aufschlag zu rechtfertigen (vgl.LG Bielefeld, Urteil -21 S 189/07).
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