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   LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09   

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LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09 (https://dejure.org/2009,1322)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 09.10.2009 - 21 S 27/09 (https://dejure.org/2009,1322)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 09. Oktober 2009 - 21 S 27/09 (https://dejure.org/2009,1322)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des "Normaltarifs" für Mietwagenkosten i.R.e. richterlichen Schadenseinschätzung

  • captain-huk.de

    Normaltarif ist Mittelwert zwischen Schwacke- und Fraunhoferliste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Listenwerte zur Feststellung des Normaltarifs

  • IWW (Kurzinformation)

    Befangenheitsanträge der Versicherer - Fraunhofer-Streit nimmt kuriose Züge an

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Angemessene Mietwagenkosten - Schwacke-Liste gilt nur eingeschränkt

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ermittlung der angemessenen Mietwagenkosten

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit der Schwacke-Liste LG Bielefeld

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Höhe der Mietwagenkosten nach einem Unfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2010, 12
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09
    Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr. des BGH, zuletzt: BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08).

    Erforderlichkeit nach § 249 II 1 BGB bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr. des BGH, zuletzt: BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08).

    Da die Klägerin ausdrücklich nur diesen als "Normaltarif" bezeichneten Mietpreis geltend macht, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Geschädigte mangels Zugänglichkeit des Normaltarifs in der konkreten Situation einen darüber hinaus gehenden Betrag verlangen könnte (vgl. dazu BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08) oder ob unter Umständen wegen etwaiger unfallbedingter Mehrleistungen ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen wäre (vgl. dazu z.B. BGH, NJW 2007, 2758).

    Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters in der Zwischenzeit diverse unterschiedliche Ansätze der Instanzgerichte gebilligt (BGH, NJW 2009, 58: Schwacke-Liste 2003 zzgl. Inflationsausgleich; BGH, NJW 2008, 1519 sowie BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08: Schwacke-Liste 2006; BGH, NJW 2008, 2910: Schwacke-Liste 2003).

    Diese Art der Berechnung ist auch vom Bundesgerichtshof unbeanstandet geblieben (NJW 2009, 58, 60).

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 134/08

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09
    Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr. des BGH, zuletzt: BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08).

    Erforderlichkeit nach § 249 II 1 BGB bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr. des BGH, zuletzt: BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08).

    Da die Klägerin ausdrücklich nur diesen als "Normaltarif" bezeichneten Mietpreis geltend macht, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Geschädigte mangels Zugänglichkeit des Normaltarifs in der konkreten Situation einen darüber hinaus gehenden Betrag verlangen könnte (vgl. dazu BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08) oder ob unter Umständen wegen etwaiger unfallbedingter Mehrleistungen ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen wäre (vgl. dazu z.B. BGH, NJW 2007, 2758).

    Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters in der Zwischenzeit diverse unterschiedliche Ansätze der Instanzgerichte gebilligt (BGH, NJW 2009, 58: Schwacke-Liste 2003 zzgl. Inflationsausgleich; BGH, NJW 2008, 1519 sowie BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08: Schwacke-Liste 2006; BGH, NJW 2008, 2910: Schwacke-Liste 2003).

  • LG Bielefeld, 13.02.2008 - 21 S 207/07

    Mietwagenkosten i.R.d. "Normaltarifs" als ersatzfähiger Herstellungsaufwand;

    Auszug aus LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09
    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob derartige Tarife der genannten Unternehmen tatsächlich günstiger sind, als die unmittelbar an den Anmietstationen dieser Vermieter angebotenen Tarife (st. Rspr. der Kammer, zuletzt: Urteil vom 13.02.2008, 21 S 207/07).

    Zum anderen ist dem Geschädigten im Regelfall eine gewisse Überlegungs- und Erkundigungsfrist zuzubilligen, während der er sich darüber klar werden kann, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein neues Fahrzeug anschafft (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 01.12.1994, 49 C 2033/93; Kammerurteil vom 13.02.2008, 21 S 207/07).

    Die Annahme, dass Vermieter bei längerfristigen Anmietungen überschießende, nicht mehr in Wochenpauschalen aufgehende Miettage mit dem Kurzzeittarif berechnen, erscheint der Kammer fernliegend (st. Rspr. der Kammer, zuletzt: Urteil vom 13.02.2008, 21 S 207/07)).

  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 226/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09
    Auch eine Abtretung dieses Anspruchs an den Mietwagenunternehmer ändert daran nichts (BGH, NJW-RR 2009, 130, 131).

    Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kommt es vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeugs möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte (BGH, NJW-RR 2009, 130, 131; BGH, NJW 2007, 3782; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW 2005, 1726).

    Der Beklagten erwachsen aus der Abtretung keine weitergehenden Einwendungen gegenüber dem Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten (BGH, NJW-RR 2009, 130, 131).

  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09
    Entsprechend stellt dieses - auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 3782; NJW 2007, 1449) - eine geeignete Grundlage für die Schätzung des Normaltarifs dar.

    Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kommt es vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeugs möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte (BGH, NJW-RR 2009, 130, 131; BGH, NJW 2007, 3782; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW 2005, 1726).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09
    Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters in der Zwischenzeit diverse unterschiedliche Ansätze der Instanzgerichte gebilligt (BGH, NJW 2009, 58: Schwacke-Liste 2003 zzgl. Inflationsausgleich; BGH, NJW 2008, 1519 sowie BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08: Schwacke-Liste 2006; BGH, NJW 2008, 2910: Schwacke-Liste 2003).

    Der maßgebliche Markt ist der Mietwagenmarkt in C. - Postleitzahlengebiet 336 (Schwacke) bzw. 33 (Fraunhofer) - und nicht in P. - Postleitzahlengebiet 338 (Schwacke) bzw. unverändert 33 (Fraunhofer) -, da die Geschädigte zwar in P. ihren Geschäftssitz hat, die streitige Anmietung aber in C. erfolgte (vgl. dazu BGH, r + s 2008, 258, 259, Rn. 11).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09
    Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kommt es vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeugs möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte (BGH, NJW-RR 2009, 130, 131; BGH, NJW 2007, 3782; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW 2005, 1726).
  • BGH, 25.01.2005 - VI ZR 112/04

    Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug

    Auszug aus LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09
    Eine Herunterstufung des Fahrzeug aufgrund des Alters oder der Laufleistung (vgl. insoweit BGH, NJW 2005, 277, 278 f.; BGH, NJW 2005, 1044, 1044), steht vorliegend aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls erst rund 7 Monate alt war (Anschaffung: Juli 2007; Unfall am 25.02.2008), nicht zur Debatte.
  • AG Gießen, 01.02.1994 - 49 C 2033/93

    Nutzungsausfall; Ausfalldauer; Überlegungsfrist; Reparaturzeitraum;

    Auszug aus LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09
    Zum anderen ist dem Geschädigten im Regelfall eine gewisse Überlegungs- und Erkundigungsfrist zuzubilligen, während der er sich darüber klar werden kann, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein neues Fahrzeug anschafft (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 01.12.1994, 49 C 2033/93; Kammerurteil vom 13.02.2008, 21 S 207/07).
  • OLG Jena, 27.11.2008 - 1 U 555/07

    Zur Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09
    Die Fraunhofer-Liste wurde jedoch bereits von diversen Obergerichten der Schwacke-Liste als geeignetere Grundlage einer Schätzung vorgezogen (u.a. OLG München, r + s 2008, 439; OLG Köln, r + s 2008, 528; OLG Jena, Urteil vom 27.11.2008, 1 U 555/07).
  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 194/06

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung: Bestimmung des

  • BGH, 13.02.2007 - VI ZR 105/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

  • BGH, 27.06.2007 - XII ZR 53/05

    Schadensersatzansprüche des Mieters eines Kfz zu einem Unfallersatztarif

  • OLG Hamm, 31.01.1995 - 9 U 168/94

    Reparaturkosten-Ersatz Höhe: Werkstattrechnung mit inkorrekten Angaben

  • BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04

    Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Anbieten eines über dem Normaltarif

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

  • OLG Bremen, 25.02.2005 - 4 U 61/04

    Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung: Begriff und Zeitpunkt der Leistung

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

  • OLG München, 25.07.2008 - 10 U 2539/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzgrundlage für Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 10.10.2008 - 6 U 115/08

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2005 - 1 U 210/04

    Bemessung des Nutzungsausfalls nach Verkehrsunfall

  • OLG Hamm, 02.08.1999 - 20 W 12/99

    Regreß des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung vor und nach Eintritt des

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 52/88

    Anpassung einer in einem Scheidungsfolgenvergleich getroffenen

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • BGH, 04.07.2000 - VI ZR 236/99

    Substantiierung des klagebegründenden Parteivorbringens

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - VersR 2010, 494, 495 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - VersR 2010, 545 und - VI ZR 7/09 - z.V.b.), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre.
  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, aaO Rn. 10; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 26 sowie - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 9), was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken SVR 2010, 103 mit Anm. Nugel jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 1; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762) grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre.
  • OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Bei dieser Sachlage erscheint es dem Senat durchaus sachgerecht, mit dem Landgericht auf den Mittelwert zwischen den sich auf Basis beider Listen jeweils (unter Berücksichtigung von Korrekturfaktoren, insbes. im Hinblick auf den tatsächlichen Anmietzeitpunkt, Mehrwertsteuersatz etc., bzw. - bei Schwacke - Hinzurechnung eines Kostenanteils für Vollkasko) ergebenden Tarif abzustellen (so neben dem bereits oben zitierten Urteil des OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396 etwa auch LG Köln, Schaden-Praxis 2010, 398 und LG Bielefeld, SVR 2010, 221; die Einwände von Sander, VersR 2011, 460 ff. erscheinen dem Senat nicht durchgreifend, da die Unterschiede der Listen - etwa bzgl. der Einbeziehung des Vollkaskoschutzes in den Grundtarif - jeweils bei der konkreten Berechnung berücksichtigt worden sind).

    des Preises für lediglich 1 Miettag (vgl. dazu auch OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396 und LG Bielefeld, SVR 2010, 221 sowie das Senatsurteil, Schaden-Praxis 2010, 351).

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