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   LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 21 Sa 1231/17   

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LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 21 Sa 1231/17 (https://dejure.org/2018,14906)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.01.2018 - 21 Sa 1231/17 (https://dejure.org/2018,14906)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 21 Sa 1231/17 (https://dejure.org/2018,14906)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bürgenhaftung von Unternehmen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz; Unbegründete Lohnklage eines Arbeitnehmers auf Nettoarbeitsentgelt gegen die Betreiberin eines Einkaufszentrums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEntG § 14 Abs. 1
    Bürgenhaftung von Unternehmen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Immobilienentwickler/Vermieter als Bauherr kein Unternehmer i.S.d. § 14 AEntG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 16.05.2012 - 10 AZR 190/11

    Bürgenhaftung - Bauträger

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 21 Sa 1231/17
    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht - worauf auch schon das Arbeitsgericht hingewiesen hat - den Begriff "Unternehmer" in § 1a AEntG a.F., der Vorgängernorm des § 14 AEntG , entsprechend dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck der Bürgenhaftung zu Recht einschränkend dahin ausgelegt, dass nur solche Unternehmen der Haftung unterliegen, die sich ihrerseits gegenüber ihren Vertragspartnern zur Erbringung von Bauleistungen verpflichtet haben und diese Verpflichtung nicht mit eigenen, sondern mit fremden Arbeitskräften erfüllen (vgl. BAG vom 16.05.2012 - 10 AZR 190/11 - Rn. 15 ff., AP Nr. 6 zu § 1a AEntG ; vom 28.03.2007 - 10 AZR 76/06 - Rn. 12 ff., EzA § 1a AEntG Nr. 5; vom 12.01.2005 - 5 AZR 617/01 - Rn. 33 ff., zitiert nach juris, AP Nr. 2 zu § 1a AEntG ).

    Sie solle die Generalunternehmer treffen, die wüssten, dass die von den Nachunternehmern angebotenen Preise mit vernünftigen Arbeitsbedingungen überhaupt nicht zu erbringen seien (Plenarprotokoll 14/14 Verhandlung des Deutschen Bundestages vom 10. Dezember 1998 S. 877 C, D; vgl. zum Ganzen auch BAG vom 16.05.2012 - 10 AZR 190/11 Rn. 16, a. a. O.; vom 28.03.2007 - 10 AZR 76/06 - Rn. 13, a. a. O.; vom 12.01.2005 - 5 AZR 617/01 - Rn. 36 zitiert nach juris, a. a. O.).

    Sie beschäftigen keine Bauarbeitskräfte und beauftragen auch keine Subunternehmen, die für sie Leistungspflichten gegenüber Dritten erfüllen, und fielen deshalb auch nicht unter den Geltungsbereich des § 1a AEntG a.F. (BAG vom 16.05.2012 - 10 AZR 190/11 - Rn. 18, a. a. O.).

    Der Unterschied liege im Wesentlich nur darin, dass der Generalunternehmer regelmäßig auf einem Grundstück baue, das dem Auftraggeber gehöre, während der Bauträger noch Eigentümer des Grundstücks sei mit dem Ziel, dieses während oder unmittelbar nach der Bauphase zu veräußern (BAG vom 16.05.2012 - 10 AZR 190/11 - Rn. 21, a. a. O.).

  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 617/01

    Bürgenhaftung bei Arbeitnehmerentsendung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 21 Sa 1231/17
    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht - worauf auch schon das Arbeitsgericht hingewiesen hat - den Begriff "Unternehmer" in § 1a AEntG a.F., der Vorgängernorm des § 14 AEntG , entsprechend dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck der Bürgenhaftung zu Recht einschränkend dahin ausgelegt, dass nur solche Unternehmen der Haftung unterliegen, die sich ihrerseits gegenüber ihren Vertragspartnern zur Erbringung von Bauleistungen verpflichtet haben und diese Verpflichtung nicht mit eigenen, sondern mit fremden Arbeitskräften erfüllen (vgl. BAG vom 16.05.2012 - 10 AZR 190/11 - Rn. 15 ff., AP Nr. 6 zu § 1a AEntG ; vom 28.03.2007 - 10 AZR 76/06 - Rn. 12 ff., EzA § 1a AEntG Nr. 5; vom 12.01.2005 - 5 AZR 617/01 - Rn. 33 ff., zitiert nach juris, AP Nr. 2 zu § 1a AEntG ).

    Sie solle die Generalunternehmer treffen, die wüssten, dass die von den Nachunternehmern angebotenen Preise mit vernünftigen Arbeitsbedingungen überhaupt nicht zu erbringen seien (Plenarprotokoll 14/14 Verhandlung des Deutschen Bundestages vom 10. Dezember 1998 S. 877 C, D; vgl. zum Ganzen auch BAG vom 16.05.2012 - 10 AZR 190/11 Rn. 16, a. a. O.; vom 28.03.2007 - 10 AZR 76/06 - Rn. 13, a. a. O.; vom 12.01.2005 - 5 AZR 617/01 - Rn. 36 zitiert nach juris, a. a. O.).

  • BAG, 28.03.2007 - 10 AZR 76/06

    Arbeitnehmerentsendung - Bürgenhaftung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 21 Sa 1231/17
    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht - worauf auch schon das Arbeitsgericht hingewiesen hat - den Begriff "Unternehmer" in § 1a AEntG a.F., der Vorgängernorm des § 14 AEntG , entsprechend dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck der Bürgenhaftung zu Recht einschränkend dahin ausgelegt, dass nur solche Unternehmen der Haftung unterliegen, die sich ihrerseits gegenüber ihren Vertragspartnern zur Erbringung von Bauleistungen verpflichtet haben und diese Verpflichtung nicht mit eigenen, sondern mit fremden Arbeitskräften erfüllen (vgl. BAG vom 16.05.2012 - 10 AZR 190/11 - Rn. 15 ff., AP Nr. 6 zu § 1a AEntG ; vom 28.03.2007 - 10 AZR 76/06 - Rn. 12 ff., EzA § 1a AEntG Nr. 5; vom 12.01.2005 - 5 AZR 617/01 - Rn. 33 ff., zitiert nach juris, AP Nr. 2 zu § 1a AEntG ).

    Sie solle die Generalunternehmer treffen, die wüssten, dass die von den Nachunternehmern angebotenen Preise mit vernünftigen Arbeitsbedingungen überhaupt nicht zu erbringen seien (Plenarprotokoll 14/14 Verhandlung des Deutschen Bundestages vom 10. Dezember 1998 S. 877 C, D; vgl. zum Ganzen auch BAG vom 16.05.2012 - 10 AZR 190/11 Rn. 16, a. a. O.; vom 28.03.2007 - 10 AZR 76/06 - Rn. 13, a. a. O.; vom 12.01.2005 - 5 AZR 617/01 - Rn. 36 zitiert nach juris, a. a. O.).

  • ArbG Berlin, 03.05.2017 - 14 Ca 14814/16

    Keine Haftung des Bauherrn der "Mall of Berlin" für Lohnforderungen der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 21 Sa 1231/17
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Mai 2017 - 14 Ca 14814/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Mai 2017 - 14 Ca 14814/16 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.133,51 Euro netto zu zahlen.

  • BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1047/05

    Bürgenhaftung des Hauptunternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 21 Sa 1231/17
    c) Eine hinreichende Verantwortungsbeziehung zwischen des Auftraggeber und den Beschäftigten des Auftragnehmers im Hinblick auf die Zahlung des Mindestarbeitsentgelts, die sich darin ausdrückt, dass der Auftraggeber die Beachtung der Mindestarbeitsbedingungen aus der Hand gegeben hat und dadurch ein zusätzliches Risiko für die betroffenen Beschäftigten geschaffen hat, ist auch schon aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. BVerfG vom 20.03.2007 - 1 BvR 1047/05 - Rn. 54 zitiert nach juris, NZA 2007, 609 ).
  • ArbG Berlin, 15.09.2015 - 53 Ca 3754/15

    Mall of Berlin - Lohnklagen rumänischer Bauarbeiter

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 21 Sa 1231/17
    In einem vor dem Arbeitsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 53 Ca 3754/15 geführten Rechtsstreit nahm der Kläger zunächst die O. GmbH als seine Arbeitgeberin und Subunternehmerin der FCL GmbH u. a. auf Vergütung für die Monate August bis Oktober 2014 in Anspruch.
  • BAG, 16.10.2019 - 5 AZR 241/18

    Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2018 - 21 Sa 1231/17 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2019 - 21 Sa 852/18

    Bürgenhaftung - Unternehmerbegriff

    Zur Begründung hat es im Wesentlichen die Entscheidungsgründe des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2018 - 21 Sa 1231/17 - im Wortlaut wiedergegeben und sich diesen angeschlossen.

    a) Die Kammer hält an ihrer in der Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 21 Sa 1231/17 - in einem Parallelverfahren vertretenen Auffassung zur Auslegung des § 14 AEntG , der sich das Arbeitsgericht angeschlossen hat, fest.

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