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   LAG Berlin-Brandenburg, 15.05.2015 - 21 Sa 782/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,13054
LAG Berlin-Brandenburg, 15.05.2015 - 21 Sa 782/15 (https://dejure.org/2015,13054)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.05.2015 - 21 Sa 782/15 (https://dejure.org/2015,13054)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Mai 2015 - 21 Sa 782/15 (https://dejure.org/2015,13054)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wegen Rechtsmissbrauchs unzulässiger Prozesskostenhilfeantrag nach bestandskräftiger Zurückweisung eines ersten Antrags; rechtsmissbräuchliche Antragstellung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen des die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurückweisenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; BGB § 242
    Wegen Rechtsmissbrauchs unzulässiger Prozesskostenhilfeantrag nach bestandskräftiger Zurückweisung eines ersten Antrags

  • rechtsportal.de

    Wegen Rechtsmissbrauchs unzulässiger Prozesskostenhilfeantrag nach bestandskräftiger Zurückweisung eines ersten Antrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe kann rechtsmissbräuchlich sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe kann rechtsmissbräuchlich sein

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.12.2008 - VIII ZB 78/06

    Ablehnung eines wiederholten Antrags auf Prozesskostenhilfe bei Missbrauch des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.05.2015 - 21 Sa 782/15
    Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes fehlt für einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Recht zur wiederholten Antragstellung missbraucht wird (im Anschluss an BGH vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 -).(Rn.9).

    a) Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, der durch bestandskräftigen Beschluss zurückgewiesen worden ist, kann, da die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages nicht in materielle Rechtskraft erwächst, grundsätzlich erneut gestellt werden (BGH vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 - Rn. 11 m. w. N., NJW 2009, 857).

    In diesem Fall fehlt es auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots der weitgehenden Angleichung der Situation Bemittelter und weniger Bemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BGH vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 - Rn. 12, a. a. O.).

    Dadurch soll rechtmissbräuchlichen Anträgen vorgebeugt und verhindert werden, dass ein Antragsteller ohne Grund das Gericht mit immer neuen Prozesskostenhilfeanträgen zur erneuten Prüfung der Erfolgsaussichten und Bedürftigkeit zwingen kann (vgl. BGH vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 - Rn. 12, a. a. O.).

    Rechtsmissbräuchlich kann ein erneuter auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts gestellter Prozesskostenhilfeantrag sein, wenn der Antrag von vornherein mit einer untauglichen Begründung versehen ist, beispielsweise weil lediglich auf die bisherige Begründung verwiesen wird oder neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt sind und deshalb eine Änderung der bisherigen Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist (BGH vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 - Rn. 12, a. a. O.; vgl. auch Zöller-Geimer, § 117 Rn. 6; MüKo-Motzer, § 117 Rn. 4).

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