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   LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2017 - 21 Ta 213/17   

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https://dejure.org/2017,18211
LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2017 - 21 Ta 213/17 (https://dejure.org/2017,18211)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.03.2017 - 21 Ta 213/17 (https://dejure.org/2017,18211)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. März 2017 - 21 Ta 213/17 (https://dejure.org/2017,18211)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitnehmerantrag auf Zwangsgeld und ersatzweiser Zwangshaft bei Nichterfüllung von Abrechnungsverpflichtungen der Arbeitgeberin; Nachholung unterbliebener Festsetzung einer bestimmten Haftdauer vor Erlass eines Haftbefehls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 888
    Zwangsgeld - ersatzweise Zwangshaft

  • rechtsportal.de

    Arbeitnehmerantrag auf Zwangsgeld und ersatzweiser Zwangshaft bei Nichterfüllung von Abrechnungsverpflichtungen der Arbeitgeberin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Hamm, 07.03.2012 - 1 Ta 75/12

    Zwangsvollstreckung; Ersatzzwangshaft; Angabe der Haftdauer; Haftbefehl

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2017 - 21 Ta 213/17
    10 3. Für den Fall, dass die Schuldnerin die Vollstreckung der festgesetzten Zwangsgelder durch die Erfüllung der Abrechnungsverpflichtungen nicht abwendet und eine Beitreibung der Zwangsgelder nicht möglich ist, wird das Arbeitsgericht vor Erlass eines Haftbefehls nach § 888 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 802g Abs. 1 ZPO analog Art. 8 EGStGB nach Anhörung der Beteiligten noch die Dauer der ersatzweisen Zwangshaft im Verhältnis zur Höhe des nicht beitreibbaren Zwangsgeldes durch gesonderten Beschluss festzusetzen haben (vgl. LAG Hamm vom 07.03.2012 - 1 Ta 75/12 - Rn. 21 f. zitiert nach juris; Zöller-Stöber, § 888 Rn. 9; Musielak/Voit-Lackmann, § 888 Rn. 11).

    Zwar muss im Fall der Anordnung von Zwangshaft nach § 888 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO die Dauer der Zwangshaft nicht festgesetzt werden, da sich das Mindestmaß von einen Tag aus Art. 6 Abs. 1 EGStGB und das Höchstmaß von 6 Monaten aus § 888 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 802j Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt (LAG Hamm vom 07.03.2012 - 1 Ta 75/12 - Rn. 21 zitiert nach juris; Zöller-Stöber, § 888 Rn. 10; Musielak/Voit-Lackmann, a. a. O.).

    Dies gilt jedoch nicht für die Ersatzzwangshaft nach § 888 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO (OLG Saarbrücken vom 29.08.2011 - 5 W 197/11 - 85 - Rn. 21 zitiert nach juris; Zöller-Stöber, § 888 Rn. 9; Musielak/Voit-Lackmann, a. a. O.) Die Ersatzzwangshaft unterscheidet sich von der nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls möglichen isolierten Festsetzung von Zwangshaft ohne vorherige Zwangsgeldverhängung gerade dadurch, dass die Ersatzzwangshaft von der Nichtbeitreibbarkeit des Zwangsgeldes abhängt und damit hinsichtlich ihrer Dauer notwendig an der Höhe des Zwangsgeldes ausgerichtet sein muss (Cirullies, NJW 2013, 203, 205; vgl. auch LAG Hamm vom 07.03.2012 - 1 Ta 75/12 - a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 03.08.2011 - 9 Ta128/11 - Rn. 14 zitiert nach juris; OLG Köln vom 02.08.2013 - 20 W 42/13 - Rn. 4 zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 02.08.2013 - 20 W 42/13

    Vollstreckung einer Auskunftsverpflichtung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2017 - 21 Ta 213/17
    Dies gilt jedoch nicht für die Ersatzzwangshaft nach § 888 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO (OLG Saarbrücken vom 29.08.2011 - 5 W 197/11 - 85 - Rn. 21 zitiert nach juris; Zöller-Stöber, § 888 Rn. 9; Musielak/Voit-Lackmann, a. a. O.) Die Ersatzzwangshaft unterscheidet sich von der nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls möglichen isolierten Festsetzung von Zwangshaft ohne vorherige Zwangsgeldverhängung gerade dadurch, dass die Ersatzzwangshaft von der Nichtbeitreibbarkeit des Zwangsgeldes abhängt und damit hinsichtlich ihrer Dauer notwendig an der Höhe des Zwangsgeldes ausgerichtet sein muss (Cirullies, NJW 2013, 203, 205; vgl. auch LAG Hamm vom 07.03.2012 - 1 Ta 75/12 - a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 03.08.2011 - 9 Ta128/11 - Rn. 14 zitiert nach juris; OLG Köln vom 02.08.2013 - 20 W 42/13 - Rn. 4 zitiert nach juris).
  • OLG Saarbrücken, 29.08.2011 - 5 W 197/11

    Zwangsvollstreckung: Dauer der Ersatzzwangshaft

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2017 - 21 Ta 213/17
    Dies gilt jedoch nicht für die Ersatzzwangshaft nach § 888 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO (OLG Saarbrücken vom 29.08.2011 - 5 W 197/11 - 85 - Rn. 21 zitiert nach juris; Zöller-Stöber, § 888 Rn. 9; Musielak/Voit-Lackmann, a. a. O.) Die Ersatzzwangshaft unterscheidet sich von der nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls möglichen isolierten Festsetzung von Zwangshaft ohne vorherige Zwangsgeldverhängung gerade dadurch, dass die Ersatzzwangshaft von der Nichtbeitreibbarkeit des Zwangsgeldes abhängt und damit hinsichtlich ihrer Dauer notwendig an der Höhe des Zwangsgeldes ausgerichtet sein muss (Cirullies, NJW 2013, 203, 205; vgl. auch LAG Hamm vom 07.03.2012 - 1 Ta 75/12 - a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 03.08.2011 - 9 Ta128/11 - Rn. 14 zitiert nach juris; OLG Köln vom 02.08.2013 - 20 W 42/13 - Rn. 4 zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 08.11.2023 - 19 W 4/23

    Festsetzung eines Zwangsmittels gegen einen Schuldner wegen Nichtvornahme einer

    Für die Ersatzzwangshaft war eine bestimmte Dauer im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes festzusetzen (LAG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 31.3.2017 - 21 Ta 213/17, BeckRS 2017, 113295, beck-online; MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 888 Rn. 29).
  • OLG Stuttgart, 08.08.2023 - 19 W 4/23

    Zwangsgeldfestsetzung: Pflichten des Schuldners einer Auskunftsverpflichtung

    Für die Ersatzzwangshaft war eine bestimmte Dauer im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes festzusetzen (LAG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 31.3.2017 - 21 Ta 213/17, BeckRS 2017, 113295, beck-online; MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 888 Rn. 29).
  • VGH Bayern, 27.10.2022 - 8 C 22.334

    Vollstreckung der Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts

    Die erforderliche Festsetzung kann das Vollstreckungsgericht aber vor Erlass eines Haftbefehls nach § 888 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 802g Abs. 1 ZPO nachholen, falls die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtung aus Ziffer III und V des Prozessvergleichs weiterhin nicht erfüllt und eine Beitreibung des Zwangsgelds nicht möglich sein sollte (Art. 8 EGStGB analog; vgl. LAG Berlin-Bbg, B.v. 31.3.2017 - 21 Ta 213/17 - juris Rn. 10; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, § 888 Rn. 11).
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