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   OLG München, 17.09.1986 - 21 U 6324/85   

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https://dejure.org/1986,3358
OLG München, 17.09.1986 - 21 U 6324/85 (https://dejure.org/1986,3358)
OLG München, Entscheidung vom 17.09.1986 - 21 U 6324/85 (https://dejure.org/1986,3358)
OLG München, Entscheidung vom 17. September 1986 - 21 U 6324/85 (https://dejure.org/1986,3358)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verkehrssicherungspflicht; Tennis; Tennishalle; Risiko; Gefahr; Eisenpfosten; Gefährdung durch Eisenpfosten

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 18
  • VersR 1988, 739
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Frankfurt, 24.02.2011 - 3 U 140/10

    Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters von Fußballspielen

    14 Auch wenn man davon ausgeht, dass bei Sportveranstaltungen, insbesondere Fußballspielen, an den Schadensverhütungsaufwand nicht nur zum Schutz der Sportler (OLG München VersR 1988, 739; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1416), sondern auch zum Schutz der übrigen Beteiligten besonders große Anforderungen zu stellen sind, weil durch das Aufeinandertreffen rivalisierender, emotionsaufgeladener und zum Teil sogar gewaltbereiter Fans in großer Zahl die nicht unerhebliche Gefahr bewusster tätlicher Auseinandersetzungen besteht (OLG Düsseldorf SpuRt 1994, 146, 147), hat die Beklagte vorliegend die an ihre Sicherungspflicht zu stellenden Anforderungen (gerade noch) erfüllt.
  • OLG Stuttgart, 17.03.2020 - 6 U 194/18

    Haftung für Querschnittslähmung aufgrund eines Sturzes in Kletterhalle

    Die Nutzer haben Anspruch auf die Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsstandards der von ihnen benutzten Sportanlage (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 17.09.1986 - 21 U 6324/85 = VersR 1988, 739; Wagner in MüKoBGB, 7. Aufl., § 823 Rn. 662 m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 13.07.2018 - 3 O 38/15

    Drittschäden aufgrund eines Sturzes in einer Kletterhalle: Deliktische Haftung

    Die Nutzer haben Anspruch auf die Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsstandards der von ihnen benutzten Sportanlage (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 17.09.1986 - 21 U 6324/85 = VersR 1988, 739; Wagner in MüKo, BGB, 7. Aufl., § 823 Rn. 662 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 10.02.1999 - 13 U 124/98

    Streit um die Haftung für einen Unfall bei einer Triathlonveranstaltung;

    Den Sicherungspflichtigen trifft in Anbetracht der Eigengefahr der Sportausübung, der Konzentration der Sportler und des allgemeinen Verkehrsvertrauens auf eine uneingeschränkte, professionellen Maßstäben genügende Gefahrensicherung die Verantwortung dafür, daß alle das normale Risiko der Sportausübung überschreitenden, überhaupt vorhersehbaren Gefahren ausgeschaltet sind (OLG München, VersR 1988, 739).
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2003 - 15 U 201/02
    Es hat die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Tennishallenbetreibers für den Fall bejaht, dass ein Eisenpfosten in 2, 31 Meter Abstand von der Seitenlinie auf der Höhe der Aufschlags-Querlinie aufgestellt war, weil im Bereich der Aufschlags-Querlinie ein erheblicher Teil des Spielgeschehens stattfinde und der nur 37 mm starke Pfosten und das daran aufgehängte seitliche Trennnetz optisch unauffällig gestaltet gewesen sei (NJW-RR 1987, 18 f.).
  • LG Heilbronn, 20.02.2013 - 5 O 295/12

    Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters bei einem Triathlon-Radrennen

    Von Betreibern einer Sportanlage verlangt die Rechtsprechung daher in Anbetracht der Eigengefahr der Sportausübung, der Konzentration der Sportler und des allgemeinen Verkehrsvertrauens auf eine uneingeschränkte, professionellen Maßstäben genügende Gefahrensicherung, dass alle das normale Risiko der Sportausübung überschreitenden, überhaupt vorhersehbaren Gefahren ausgeschaltet sind (OLG München VersR 1988, 739; OLG Hamm NZV 2000, 256, 258).
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