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   OLG Karlsruhe, 30.03.2004 - 21 U 9/03   

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https://dejure.org/2004,4456
OLG Karlsruhe, 30.03.2004 - 21 U 9/03 (https://dejure.org/2004,4456)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2004 - 21 U 9/03 (https://dejure.org/2004,4456)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. März 2004 - 21 U 9/03 (https://dejure.org/2004,4456)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung einer Geldsumme als insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch; Höhe der Zinszahlungspflicht des Anfechtungsgegners auf den zurückzugewährenden Betrag; Bedeutung der tatsächlich gezogenen bzw. der schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen; Entstehung des ...

  • Judicialis

    InsO § 143 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 819 Abs. 1; ; BGB § 818 Abs. 4; ; BGB § 291; ; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 292; ; BGB § 987

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzinsung und Nutzungsherausgabe beim insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2064
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Karlsruhe, 18.06.2003 - 2 O 657/02

    Ziehung von Nutzungen aus dem auf dem Girokonto eingegangenen Betrag; Ersatz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2004 - 21 U 9/03
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2003 - Aktenzeichen 2 O 657/02 - abgeändert:.

    die Beklagte unter Abänderung des am 18.06.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe, Az. 2 O 657/02, zu verurteilen, an den Kläger 492.644,86 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 30.04.2002 zu zahlen.

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2004 - 21 U 9/03
    Die ausgebrachten Forderungspfändungen erfassten aber den mit und deshalb "nach" der Insolvenzeröffnung originär entstandenen (BGHZ 113, 98, 105) anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch des Klägers nicht, so dass die Beklagte durch die Pfändungen nicht an dessen Erfüllung gehindert war.

    Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch entsteht aber originär erst mit und deshalb "nach" der Insolvenzeröffnung (BGHZ 113, 98, 105; Kreft in HK-InsO, § 129 Rn. 79).

  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99

    Rückbelastung eines zum Inkasso hereingenommenen Orderschecks

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2004 - 21 U 9/03
    Dem Kläger stand ein Auszahlungsanspruch in Höhe der bei der Beklagten eingegangenen Deckung (Anspruch auf Herausgabe gem. §§ 667, 675, 676 g BGB, vgl. BGH, NJW-RR 2001, 127, 128) gegen die Beklagte zu, der infolge der insolvenzrechtlichen Anfechtung nicht kontokorrentgebunden und nicht durch Gutschrift auf das Konto der Insolvenzschuldnerin erfüllbar war.
  • OLG Brandenburg, 26.11.1998 - 8 U 52/98

    Insolvenzrechtliche Anfechtung; Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2004 - 21 U 9/03
    Ältere Rechtsprechung und Literatur, die lediglich eine Verzinsung von 4 % angenommen hatte (OLG Brandenburg, ZIP 1999, 1015; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 37 KO Anm. 3), stammt aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000, mit welchem der Zinssatz für Verzugs- und Prozesszinsen auf 5 % über dem Basiszinssatz erhöht wurde.
  • BGH, 20.03.1997 - IX ZR 71/96

    Umfang der Pfändung der künftigen Ansprüche aus einem Girovertrag; Erstreckung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2004 - 21 U 9/03
    Der Rückgewähranspruch entsteht ohne weiteres mit Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (BGH, NJW 1997, 1857, 1859).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Der vom Berufungsgericht eingenommene Standpunkt, aus der in § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO erfolgten Bezugnahme auf die Vorschriften der § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB folge die Anwendbarkeit des für § 291 BGB maßgeblichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wird überwiegend für zutreffend erachtet (OLG Hamm NZI 2006, 642; FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 143 Rn. 24; Eckardt, Festschrift Gerhardt, S. 145, 181 ff; Bork, Einführung in das Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 226; Bork/Jacoby, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 12 Rn. 49; Müller-Feyen EWiR 2005, 33, 34).

    Die Ansicht des Berufungsgerichts, vor Insolvenzeröffnung schulde der Anfechtungsgegner aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO bezüglich des Kontokorrentbetrages von 9.936.510,48 DM keine Zinsen (ebenso OLG Hamm NZI 2006 aaO; Müller-Feyen EWiR 2005, 33, 34), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

  • OLG Hamm, 12.12.2006 - 27 U 98/06

    Benachteiligung der Insolvenzgläubiger durch Zahlung von Baugeld an einen

    Das OLG Karlsruhe (ZIP 2004, 2064ff.) hat zu diesem Problem ausgeführt: "Der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen beruht ebenso wie die Ansprüche auf Herausgabe gezogener Nutzungen und auf Ersatz für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen auf § 143 I S. 2 InsO, welcher auf die §§ 819 I, 818 IV, 291 bzw. 292, 987 BGB verweist.

    Dies gilt aber nach zutreffender Ansicht (Palandt/Sprau, § 819 Rn. 6) nur, wenn der Bereicherungsanspruch schon ab Empfang besteht; andernfalls tritt die verschärfe Haftung erst mit Entstehen des Bereicherungsanspruchs ein." Dem schließt sich der Senat an (zustimmend auch Müller-Feyen, EWiR 2005, 33f.).

  • OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05

    Verzinsung des Rückgewähranspruchs aufgrund einer Insolvenzanfechtung

    Demgegenüber wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung des Senats geteilt (etwa OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 433).
  • OLG Hamburg, 30.06.2006 - 1 U 187/05

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Zahlung einer Bank an den

    Der Senat folgt der Ansicht, dass der Anfechtungsgegner, sofern der insolvenzrechtliche Rückgewährsanspruch auf eine Geldsumme gerichtet ist, gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB ab Empfang der Leistung so zu behandeln ist, als wenn der Anspruch rechtshängig geworden ist, und dass insoweit nicht nur § 987 BGB, sondern als "allgemeine Vorschrift" (vgl. hierzu Palandt-Sprau, 65. Aufl. 2006, § 818 BGB Rn.52) auch § 291 BGB zur Anwendung kommt, der seinerseits auf § 288 BGB Bezug nimmt (vgl. OLG Karlsruhe v. 30.3.2004 -21 U 9/03, ZIP 2004, 2064 m.w.N.).
  • LG Gießen, 06.05.2009 - 5 O 35/09
    Die zuerkannten Zinsen stehen dem Kläger ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu, § 143 I 2 InsO i. V. m. den §§ 819 I, 818 IV, 288 II BGB (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 2004, 2064).
  • AG Hamburg-St. Georg, 10.03.2006 - 915 C 612/05
    Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch entsteht originär aber er mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.3.2004, Az.: 21 U 9/03).
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