Rechtsprechung
VGH Bayern, 12.01.2010 - 21 ZB 09.1171 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Waffenrecht / JagdrechtAntrag auf Zulassung der Berufung; keine Zulassungsgründe
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Widerruf waffen- und jagdrechtlicher Erlaubnisse bestätigt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Pressemitteilung)
Widerruf waffen- und jagdrechtlicher Erlaubnisse bestätigt
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kein Jagdschein nach Bestechung
- juraforum.de (Kurzinformation)
Widerruf waffen- und jagdrechtlicher Erlaubnisse bestätigt
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 04.03.2009 - Au 4 K 08.330
- VGH Bayern, 12.01.2010 - 21 ZB 09.1171
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 31.92
Waffenrecht - Jagdrecht - Regelvermutung - Jagtschein - Waffenschein - Entziehung …
Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2010 - 21 ZB 09.1171
So genügt es den Darlegungsanfordernissen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, lediglich die Entscheidungen (hier: BVerwGE 97, 245; BVerwGE 87, 17) zu benennen, ohne die jeweiligen Rechtssätze, von denen das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, konkret aufzuzeigen und sie den hiervon abweichenden Rechtssätzen, die das Verwaltungsgericht aufgestellt und entscheidungserheblich angewandt haben soll, gegenüber zu stellen. - EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
Rieser Internationale Transporte
Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2010 - 21 ZB 09.1171
Das Verwaltungsgericht hat zudem die sogenannte Vorwirkung, die gemeinschaftsrechtliche Richtlinien vor der Frist zur Umsetzung in nationales Recht nach Art. 10 Abs. 2, Art. 249 Abs. 3 EGV entfalten können, ausreichend berücksichtigt (vgl. dazu auch EuGH vom 5.2.2004 Az. C-157/02). - BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 36.87
Inhaber einer Waffenbesitzkarte - Trunkenheit im Verkehr - Gemeingefährliche …
Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2010 - 21 ZB 09.1171
Soweit die Klägerseite im Rahmen der Divergenzrüge nochmals auf die ihres Erachtens vorliegende Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Regelungen in § 5 und § 6 WaffG als Verstoß gegen Art. 3 GG hinweist und zudem rügt, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 5 Abs. 2 WaffG hätte zulassen müssen, ein amts-/fachärztliches Gutachten beizubringen, und meint, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 84, 17) abgewichen sei, zeigt der Kläger hier ebenfalls keinen konkreten Rechtssatz auf, den das Verwaltungsgericht aufgestellt oder entscheidungserheblich angewandt hätte und der einem Rechtssatz in der eben zitierten Rechtsprechung widerspräche. - BVerwG, 21.07.2008 - 3 B 12.08
Jagdschein; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; Regelvermutung; Neuregelung des …
Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2010 - 21 ZB 09.1171
Denn die Anwendung dieser Vorschriften ist dem Gesetz zu entnehmen und die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt werden kann, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluss vom 21.7.2008 = DÖV 2008, 922) geklärt.
- VGH Bayern, 19.04.2010 - 21 ZB 09.1930
Waffenrecht / Antrag auf Zulassung der Berufung; keine Zulassungsgründe
Ebenso wenig bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Hinblick auf die von der Klägerseite behauptete Widersprüchlichkeit und Unklarheit der Normen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und des § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 WaffG, insbesondere ist eine Verfassungswidrigkeit im Sinne von Art. 3 GG nicht zu erkennen; insoweit verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 12. Januar 2010 (Az. 21 ZB 09.1171).Es liegt auch kein Verstoß gegen die EU-Waffenrichtlinie vor, denn unter Berücksichtigung von Art. 3 der Richtlinie 91/477/EWG konnte der deutsche Gesetzgeber strengere Regeln im Waffengesetz erlassen (vgl. BayVGH vom 12.1.2010 - Az. 21 ZB 09.1171), womit auch keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts bestand, die Rechtssache dem EuGH vorzulegen.
- VerfGH Bayern, 11.07.2011 - 75-VI-10
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. März 2009 Az. Au 4 K 08.330 sowie die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2010 Az. 21 ZB 09.1171 und vom 27. April 2010 Az. 21 ZB 10.228. - VGH Bayern, 19.08.2013 - 21 CS 13.1305
Waffenrecht; Beschwerde; Unzuverlässigkeit; Regelvermutung
Denn die EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG in der Fassung der Richtlinie 2008/51/EG) enthält in Art. 3 eine Öffnungsklausel, die ausdrücklich erlaubt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Regelungen strengere Vorschriften erlassen können als in der Richtlinie vorgesehen (BayVGH B.v. 12.1.2010 - 21 ZB 09.1171 - juris Rn. 4, 5; BayVerfGH E.v. 11.7.2011 - Vf. 75 VI 10 - S. 10). - VGH Bayern, 27.04.2010 - 21 ZB 10.228 Die gemäß § 152 a VwGO statthafte und zulässige Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 12. Januar 2010 (Az. 21 ZB 09.1171) ist unbegründet, weil der erkennende Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).