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   OLG Celle, 24.11.2005 - 211 Ss 111/05 (OWiz)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,784
OLG Celle, 24.11.2005 - 211 Ss 111/05 (OWiz) (https://dejure.org/2005,784)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.11.2005 - 211 Ss 111/05 (OWiz) (https://dejure.org/2005,784)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. November 2005 - 211 Ss 111/05 (OWiz) (https://dejure.org/2005,784)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Verwendung des Sicherheitsgurtes bei zwischenzeitlichenm Anhalten des Autos; Umfang des Verbots des Benutzens eines Mobiltelefons im Straßenverkehr

  • verkehrsrechtsforum.de

    Auch bei roter Ampel gilt Handyverbot und Gurtpflicht.

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO ; § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO
    Handyverbot und Gurtpflicht bei roter Ampel

  • Judicialis

    StVO § 21 a Abs. 1 Satz 1; ; StVO § 23 Abs. 1 a Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 21a Abs. 1 Satz 1; StVO § 23 Abs. 1a Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Gurtpflicht und Handyverbot gelten auch vor roter Ampel

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Funktelefon

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    §§ 21 a Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO
    Die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO entfällt nicht bei einem kurzfristigen, verkehrsbedingten Anhalten

  • IWW (Kurzinformation)

    Telefon - Gurtpflicht und Handy-Verbot auch vor roter Ampel

  • IWW (Kurzinformation)

    Gurtpflicht und Handy-Verbot auch vor roter Ampel

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gurtpflicht bei verkehrsbedingtem Anhalten

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Kurzzeitiges Ablegen des Sicherheitsgurtes bei vorübergehendem Anhalten

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Telefonieren auch nicht an roter Ampel

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Keine Handynutzung bei kurzfristigem Halt

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Keine Handynutzung bei kurzfristigem Halt

  • finkeldei-online.de (Kurzinformation)

    Gurtpflicht und Telefonierverbot auch bei Rot

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Telefonieren auch nicht an roter Ampel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gurtpflicht und Handyverbot gelten auch vor roter Ampel - Gefährdungslage besteht auch bei kurzem Anhalten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 710
  • NZV 2006, 164
  • NZV 2006, 164 (Volltext mit amtl. LS)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99

    Mitverschulden bei Nichtanlagen des Sicherheitsgurts

    Auszug aus OLG Celle, 24.11.2005 - 211 Ss 111/05
    Dem aber steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2000 (BGH NJW 2001, 1485) entgegen.
  • OLG Bamberg, 27.09.2006 - 3 Ss OWi 1050/06

    Ordnungswidrigkeit der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor

    Zu Unrecht hat das Amtsgericht - das die vielfach wohl als Schutzbehauptung zu behandelnde Einlassung des Betroffenen (vgl. auch OLG Celle NJW 2006, 710/711) als unwiderlegt wertete - die für Kraftfahrzeuge ausdrücklich angeordnete Tatbestandseinschränkung nach § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO unter Berufung auf eine am Schutzzweck der Norm gebotene Auslegung nicht angewandt und damit die Bußgeldbewehrung in einer mit Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. auch § 3 OWiG ) nicht mehr vereinbaren Weise zu Lasten des Betroffenen ausgedehnt.

    In den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 24.11.2005 (NJW 2006, 710 f.) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 01.12.2005 (NStZ 2006, 358 f.) ist jeweils ausdrücklich hervorgehoben, dass in den dort zugrunde liegenden Sachverhalten der Motor des Kraftfahrzeuges gerade nicht ausgeschaltet und damit die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO auf Grund des eindeutigen gesetzlichen Wortlautes nicht gegeben waren.

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2008 - 2 Ss OWi 84/08

    Zum Anhalten auf dem Seitenstreifen einer Kraftfahrstraße und Benutzung eines

    Demgemäß gilt das Benutzungsverbot auch dann, wenn der Fahrzeugführer mit laufendem Motor an einer roten Ampel wartet (vgl. OLG Celle NJW 2006, 710; OLG Hamm NStZ 2006, 358).
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