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   AG Berlin-Charlottenburg, 25.02.2009 - 212 C 209/08   

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https://dejure.org/2009,21903
AG Berlin-Charlottenburg, 25.02.2009 - 212 C 209/08 (https://dejure.org/2009,21903)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 25.02.2009 - 212 C 209/08 (https://dejure.org/2009,21903)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - 212 C 209/08 (https://dejure.org/2009,21903)
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Volltextveröffentlichung

  • webshoprecht.de

    Zur Lizenzhöhe und zu den Anwaltskosten bei rechtswidriger Stadtplannutzung

Kurzfassungen/Presse (9)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 19a, 31, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG
    Dem massenhaft abmahnenden Anwalt gebührt die denkbar niedrigste Geschäftsgebühr

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Nur 0,3-Geschäftsgebühr für einfache Abmahnschreiben

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Abmahnkosten wegen ungenehmigter Online-Stadtplan-Nutzung löst 0,3-Anwaltsgebühr aus

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Nur 0,3-Geschäftsgebühr für einfache Abmahnschreiben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Abmahnkosten bei Online-Stadtplan-Fällen nur 0,3 Anwaltsgebühr

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Standardisiertes Abmahnschreiben löst nur 0,3-Geschäftsgebühr aus

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kappung der Rechtsanwaltsgebühren bei Massenabmahnungen auf 0,3er Gebühr in den Fällen der Euro-Cities AG!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kappung der Rechtsanwaltsgebühren bei Massenabmahnungen auf 0,3er Gebühr

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Abmahnkosten bei Online-Stadtplan-Fällen nur 0,3 Anwaltsgebühr

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 17.10.2002 - 4 AR 81/02

    Internetverstoß; Gerichtsstand des Begehungsortes; Willkürverbot; Einhaltung des

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 25.02.2009 - 212 C 209/08
    Ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsortes besteht aber immer dort, wo sich der behauptete Verstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien auswirkt (OLG Celle, Beschluss vom 17. Oktober 2002, - 4 AR 81/02 - OLGR Celle 2003, 47).
  • BGH, 24.06.1955 - I ZR 178/53

    GEMA-Aufschlag

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 25.02.2009 - 212 C 209/08
    Die Haftung einer juristischen Person für urheberrechtliche Ansprüche wird bei einer entsprechenden Haftung der Organe nach § 31 BGB begründet (BGHZ 17, 376, 383).
  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 25.02.2009 - 212 C 209/08
    Nach allgemeiner Ansicht ist der Urheberrechtsverletzer verpflichtet, zumindest den Betrag zu ersetzen, der dem Geschädigten bei Abschluss einer entsprechenden Lizenz zugestanden hätte (BGH GRUR 1956, 427, 429).
  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 59/88

    "Lizenzanalogie"; Schadensberechnung bei ungenehmigter Verwertung geschützter

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 25.02.2009 - 212 C 209/08
    Es ist dabei eine fiktive Lizenz zu errechnen, deren Höhe sich rein objektiv danach bemisst, was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte (BGH GRUR 1990, 1008,1009).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02

    HOTEL MARITIME

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 25.02.2009 - 212 C 209/08
    Mit anderen Worten liegt dort ein Gerichtsstand vor, wo die über das Internet geladenen Daten bestimmungsgemäß abgerufen werden können und sich auch bestimmungsgemäß auswirken (BGH NJW 2005, 1435, Dankwerts GRUR 2007, 104).
  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 102/84

    "Videolizenzvertrag"; Übertragung des Vermietungsrechts und Vergabe von

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 25.02.2009 - 212 C 209/08
    Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer Verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäßer erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (BGH GRUR 1987, 37, 39).
  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60

    Dia-Rähmchen II

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 25.02.2009 - 212 C 209/08
    Hierbei kommt es darauf an, den objektiven, sachlich angemessenen Wert der Benutzungsberechtigung zu ermitteln, den der Verletzer sich angemaßt hat (BGH GRUR 1962, 509, 513).
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