Rechtsprechung
AG München, 28.07.2017 - 213 C 7060/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 903 S. 1, § 1004 Abs. 1
Kein Unterlassungsanspruch wegen Verbringens von ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück - rewis.io
Kein Unterlassungsanspruch wegen Verbringens von ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ablagern geringer Schneemengen auf Nachbargrundstück ist keine Eigentumsbeeinträchtigung
Kurzfassungen/Presse (12)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Schnee von gestern
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Man kann sich auch anstellen: Zwei Schüppen Schnee reichen nicht
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wenn der Schnee zum Nachbarn geschaufelt wird
- lto.de (Kurzinformation)
Nachbarschaftsstreit: Kein schädigendes Schneeschippen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wenn der Nachbar gelegentlich Schnee ablagert - Unterlassungsanspruch?
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Schnee von gestern
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Nachbarschaftsstreit um Schnee: Nicht jede Provokation stellt gleich eine Beeinträchtigung dar
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Kein Unterlassungsanspruch mangels Eigentumsbeeinträchtigung durch Schneeräumung
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)
Nachbarstreit wegen zwei Schaufeln Schnee
- haerlein.de (Kurzinformation)
Kein Unterlassungsanspruch mangels Eigentumsbeeinträchtigung durch Schneeräumung
- rechtstipp24.de (Kurzinformation)
Schneeschippen aufs Nachbargrundstück rechtens
- haufe.de (Kurzinformation)
Rübergeschippter Schnee keine rechtswidrige Beeinträchtigung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Ablagern geringer Schneemengen auf Nachbargrundstück ist keine Eigentumsbeeinträchtigung (IMR 2017, 507)
Wird zitiert von ...
- VGH Bayern, 05.08.2020 - 8 CE 20.1374
Unterlassung von Schneeablagerungen im Zuge des gemeindlichen Winterdienstes
Eine solche Beeinträchtigung erfordert vielmehr einen dem Inhalt des Eigentums widersprechenden Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers (vgl. AG München, U.v. 28.7.2017 - 213 C 7060/17 - BeckRS 2017, 125858).