Rechtsprechung
AG Berlin-Charlottenburg, 28.04.2009 - 216 C 1001/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- damm-legal.de
§§ 925, 936 ZPO; § 1 GewSchG
Kein Unterlassungsanspruch gegen lästigen Blogger nach dem Gewaltschutzgesetz - openjur.de
- Telemedicus
Kein virtuelles Stalking durch Artikel im Internet
- Telemedicus
Kein virtuelles Stalking durch Artikel im Internet
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse (2)
- stefan-niggemeier.de (Pressebericht)
Anwalt Schertz verliert gegen "Stalker”
- taz.de (Pressebericht, 12.12.2009)
Schälikes einsamer Kampf
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 30.01.2009 - 216 C 1001/09
- LG Berlin, 16.03.2009 - 53 T 30/09
- AG Berlin-Charlottenburg, 28.04.2009 - 216 C 1001/09
Wird zitiert von ...
- LG Berlin, 29.09.2009 - 27 O 482/09
Zustellung einer einstweiligen Verfügung
Unter dem 30. April 2009 erließ das Landgericht Berlin auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers im Verfahren 53 T 30/09 = Amtsgericht Charlottenburg 216 C 1001/09 gegen den Antragsgegner eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG), wonach dem Antragsgegner unter anderem untersagt wurde, den Antragsteller zu beleidigen, zu bedrohen, seine Gesundheit zu verletzen, unzutreffende Behauptungen über ihn aufzustellen, sich dem Antragsteller zu nähern und Kontakt zu ihm aufzunehmen.Dienstag, 28.04.09, Amtsgericht Charlottenburg Berlin, Amtsgerichtsplatz 1 Sache 216 C 1001/09 / 53 T 30/09 Rechtsanwalt ... ,/, Gerichtsberichterstatter .
Eilmeldung: Widerspruchsverhandlung gegen die absurde Stalker-EV Dienstag, 28.04.2009, 12:00, Raum 1/137, Amtsgericht Charlottenburg Bertin, Amtsgerichtsplatz 1 Sache 216 C 1001/09 / 53 T 30/09 Rechtsanwalt ... ./, Gerichtsberichterstatter ...".
Rechtsprechung
AG Berlin-Charlottenburg, 30.01.2009 - 216 C 1001/09 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 30.01.2009 - 216 C 1001/09
- LG Berlin, 16.03.2009 - 53 T 30/09
- AG Berlin-Charlottenburg, 28.04.2009 - 216 C 1001/09
Wird zitiert von ... (2)
- LG Köln, 13.10.2010 - 28 O 332/10
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Veröffentlichung eines …
Der Kläger erwirkte - auf seine Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg (216 C 1001/09) - bei dem Landgericht Berlin gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin nach dem Gewaltschutzgesetz (LG Berlin 53 T 30/09).Der Beklagte veröffentlichte das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28.04.2009, Az. 216 C 1001/09, mit dem die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde, unter der Überschrift "1.
b) das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28.04.2009, Az. 216 C 1001/09, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten zu lassen, wie auf der Internetseite www.anonym1.de unter der Überschrift "1.
Durch die im Zusammenhang damit veröffentlichte Entscheidung ist er auch trotz seines durch "xxxx" ersetzten Namens als Partei des Verfahrens Amtsgerichts Charlottenburg, Az. 216 C 1001/09, identifizierbar.
- LG Berlin, 16.03.2009 - 53 T 30/09
Gegen lästige Blogger darf man sich mit dem Gewaltschutzgesetz schützen
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30.01.2009 - Az. 216 C 1001/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.