Rechtsprechung
AG Berlin-Charlottenburg, 10.12.2015 - 218 C 238/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 97 Abs 2 UrhG
Urheberrechtsverletzung im Internet durch Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers bei Nutzung des Zugangs durch Mitbewohner; Verteilung der Darlegungs- und Beweislast; Störerhaftung - internetrechtsiegen.de
Urheberrechtsverletzung durch Filesharing - Nutzung des Internetzugangs durch Mitbewohner
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 10.12.2015 - 218 C 238/15
- LG Berlin, 08.11.2016 - 16 S 4/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12
BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 10.12.2015 - 218 C 238/15
Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGHZ 200, 76, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14).Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGHZ 200, 76 - BearShare -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18).
Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 200, 76 - BearShare -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 23).
- BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12
Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 10.12.2015 - 218 C 238/15
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 13, 511 Rdnr. 33f. - Morpheus).25 dd) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH GRUR 13, 511 Rdnr. 35 - Morpheus).
- BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08
Sommer unseres Lebens
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 10.12.2015 - 218 C 238/15
Die vom BGH angenommene Vermutung (vgl. BGHZ 185, 330, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12 f.) ist in einer solchen Konstellation nur dann anzunehmen, wenn die weiteren Wohngemeinschafter den Internetanschluss im Tatzeitraum nicht nutzten oder nutzen konnten, beispielsweise, weil sie über längere Zeit nicht anwesend waren oder ihnen der Zugang absichtlich gesperrt worden ist.21 cc) Dabei verkennt das Gericht nicht, dass den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGHZ 185, 330 Rdnr. 12 - Sommer unseres Lebens); dieser hat er jedoch entsprochen, indem er die Mitbewohner und -nutzer als mögliche Täter benannt hat.
- BGH, 19.10.2011 - I ZR 140/10
Vorschaubilder II
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 10.12.2015 - 218 C 238/15
(1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH GRUR 2012, 602 Rn. 23 - Vorschaubilder II, mwN).
- LG Berlin, 08.11.2016 - 16 S 4/16
Abmahnungen
218 C 238/15.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. Dezember 2015 - Az. 218 C 238/15 - wird zurückgewiesen.