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Rechtsprechung
   EuGH, 09.12.1987 - 218/86   

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EuGH, 09.12.1987 - 218/86 (https://dejure.org/1987,1386)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.1987 - 218/86 (https://dejure.org/1987,1386)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1987 - 218/86 (https://dejure.org/1987,1386)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    SAR Schotte / Parfums Rothschild

    ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968, ARTIKEL 5 NR.*5
    ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - BESONDERE ZUSTÄNDIGKEITEN - STREITIGKEITEN AUS DEM "BETRIEB EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG, AGENTUR ODER SONSTIGEN NIEDERLASSUNG" - BEGRIFF - ABSCHLUSS VON GESCHÄFTEN DURCH ...

  • EU-Kommission

    SAR Schotte / Parfums Rothschild

  • Wolters Kluwer

    Der Begriff der Zweitniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung; Betätigung durch eine gleichnamige selbstständige Gesellschaft mit identischer Geschäftsführung auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates des Brüsseler Übereinkommens; Analoge Anwendung von ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Streitigkeiten aus dem "Betrieb einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung" - Begriff - Abschluß von Geschäften durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 625
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2012 - 20 U 175/11

    Apple vs. Samsung - Galaxy Tab 10.1 ahmt iPad nach

    Nach der zu Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ ergangenen Rechtsprechung ist mit dem Begriff der Niederlassung ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in einer Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist (EuGHE 1978, 2183 Tz. 12 - Somafer; EuGH, NJW 1988, 625 Tz. 10 - Schotte).

    Dabei kann es sich auch um eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft handeln, etwa bei einer gleichnamigen Gesellschaft mit identischer Geschäftsführung, die im Namen der Muttergesellschaft verhandelt und Geschäfte abschließt und derer sich die Muttergesellschaft wie einer Außenstelle bedient (EuGH, NJW 1988, 625 Tz. 17 - Schotte).

    Entscheidend ist nicht die interne Betriebsstruktur, sondern die Art und Weise, wie sich die Unternehmen im Geschäftsleben verhalten und sich Dritten gegenüber darstellen (EuGH, NJW 1988, 625 Tz. 17 - Schotte).

    Dritte, die Geschäfte mit einer Niederlassung abschließen, welche als Außenstelle einer anderen Gesellschaft tätig wird, müssen sich auf den so erweckten Anschein verlassen und diese Niederlassung als eine Niederlassung der anderen Gesellschaft ansehen können, selbst wenn die beiden Gesellschaften gesellschaftsrechtlich voneinander unabhängig sind (EuGH, NJW 1988, 625 Tz. 17 - Schotte).

  • BGH, 16.03.2021 - X ZR 9/20

    Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer

    Ausschlaggebend sind nicht die geschäftsinternen Abläufe, sondern die Art und Weise, in der die Niederlassung gegenüber Dritten im Geschäftsverkehr auftritt (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - Rs. 218/86, NJW 1988, 625 Rn. 14 f. - Schotte).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der mit Art. 7 Abs. 5 Brüssel-Ia-VO wortgleichen Regelung in Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ muss sich eine rechtlich selbständige Gesellschaft, die Geschäfte so abschließt, dass sie als Außenstelle einer anderen Gesellschaft auftritt, an dem so erweckten Anschein festhalten lassen, selbst wenn beide Gesellschaften gesellschaftsrechtlich voneinander unabhängig sind (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - Rs. 218/86, NJW 1988, 625 Rn. 14 f. - Schotte; Urteil vom 18. Mai 2017 - C-617/15, GRUR 2017, 728 Rn. 38 - Nike).

  • EuGH, 18.05.2017 - C-617/15

    Hummel Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung

    Des Weiteren muss diese Niederlassung auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortreten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 1978, Somafer, 33/78, EU:C:1978:205, Rn. 11, vom 18. März 1981, Blanckaert & Willems, 139/80, EU:C:1981:70, Rn. 12, vom 9. Dezember 1987, SAR Schotte, 218/86, EU:C:1987:536, Rn. 10, und vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48).

    So müssen sich Dritte auf den von der als Außenstelle des Stammhauses auftretenden Niederlassung erweckten Anschein verlassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 1987, SAR Schotte, 218/86, EU:C:1987:536, Rn. 15).

  • LG Düsseldorf, 09.09.2011 - 14c O 194/11

    Verfügungskläger steht der Unterlassungsanspruch der Verbreitung eines

    Ausgangspunkt ist die in der Entscheidung Somafer (EuGH 33/78 Somafer / Saar-Fernglas AG Slg, 1978, 2183) entwickelte und auch in der Entscheidung Schotte (EuGH 218/86 SAR Schotte GmbH / Parfums Rothschild SARL Slg 1987, 4905) zugrunde gelegte Definition der Niederlassung, wonach damit "ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint [ist], der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in einer Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist.".
  • OLG Düsseldorf, 24.07.2012 - 20 W 141/11

    Ansprüche der Firma Apple auf Unterlassung des Vertriebs des Samsung Galaxy Tab

    Nach der zu Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ ergangenen Rechtsprechung ist mit dem Begriff der Niederlassung ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in einer Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist (EuGHE 1978, 2183 Tz. 12 - Somafer; EuGH, NJW 1988, 625 Tz. 10 - Schotte).

    Dabei kann es sich auch um eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft handeln, etwa bei einer gleichnamigen Gesellschaft mit identischer Geschäftsführung, die im Namen der Muttergesellschaft verhandelt und Geschäfte abschließt und derer sich die Muttergesellschaft wie einer Außenstelle bedient (EuGH, NJW 1988, 625 Tz. 17 - Schotte).

    Entscheidend ist nicht die interne Betriebsstruktur, sondern die Art und Weise, wie sich die Unternehmen im Geschäftsleben verhalten und sich Dritten gegenüber darstellen (EuGH, NJW 1988, 625 Tz. 17 - Schotte).

    Dritte, die Geschäfte mit einer Niederlassung abschließen, welche als Außenstelle einer anderen Gesellschaft tätig wird, müssen sich auf den so erweckten Anschein verlassen und diese Niederlassung als eine Niederlassung der anderen Gesellschaft ansehen können, selbst wenn die beiden Gesellschaften gesellschaftsrechtlich voneinander unabhängig sind (EuGH, NJW 1988, 625 Tz. 17 - Schotte).

  • BAG, 25.06.2013 - 3 AZR 138/11

    Internationale Zuständigkeit

    Auch ein vom "Stammhaus" gesellschaftsrechtlich unabhängiges Unternehmen kann eine Niederlassung sein, wenn das Stammunternehmen seine Tätigkeit mit Hilfe dieser Gesellschaft in dem Mitgliedstaat entfaltet, beide den gleichen Namen führen und das Unternehmen im Namen des "Stammhauses" verhandelt und Geschäfte abschließt (EuGH 9. Dezember 1987 - C-218/86 - [SAR Schotte] Slg. 1987, 4905 zu Art. 5 Nr. 5 Brüsseler Übereinkommen) .

    Dritte, die Geschäfte mit einem Unternehmen abschließen, das als Außenstelle einer anderen Gesellschaft tätig wird, müssen sich auf den so erweckten Anschein verlassen und dieses als eine Niederlassung der anderen Gesellschaft ansehen können, selbst wenn die beiden Gesellschaften gesellschaftsrechtlich voneinander unabhängig sind (vgl. EuGH 9. Dezember 1987 - C-218/86 - [SAR Schotte] Rn. 15, aaO) .

  • BGH, 06.06.2007 - III ZR 315/06

    Internationaler Gerichtsstand der Zweigniederlassung

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 9. Dezember 1987, NJW 1988, 625) ist anerkannt, dass auch der bloße Anschein einer unselbständigen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ a.F. begründen kann.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-154/11

    Mahamdia - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit

    38 - Urteil vom 9. Dezember 1987, SAR Schotte (218/86, Slg. 1987, 4905).

    40 - Urteil SAR Schotte, oben in Fn. 38 angeführt (Randnr. 16).

  • LG München I, 21.01.2020 - 40 O 4474/18

    Schadensersatz, Fonds, Gerichtsstand, Mitgliedstaat, Anlageentscheidung,

    Eine Niederlassung ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der als Außenstelle des Stammhauses hervortritt und seiner Aufsicht und Leitung unterliegt (EuGH 9.12.1987-Rs. 218/86, NJW 1988, 625).

    In der Rechtsprechung des EuGH reicht der Anschein einer Niederlassung nämlich nur in Ausnahmefällten zur Begründung eines Gerichtsstandes aus, nämlich dann wenn zwei Gesellschaften den gleichen Namen tragen, eine gemeinsame Geschäftsführung haben und eine von beiden Geschäfte für Rechnung der anderen abschließt (vgl. EuGH, Urteil vom 9.12.1987-Rs 218/86, NJW 1988, 625 Rn. 13).

  • LG Düsseldorf, 20.05.2015 - 2a O 308/13

    Nichtbestehen eines Unterlassungsanspruchs wegen der Verwendung eines Musters auf

    Nach der zu Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ ergangenen Rechtsprechung ist mit dem Begriff der Niederlassung ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in einer Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist (vgl. EuGHE 1978, 2183, Tz. 12 - Somafer; EuGH NJW 1988, 625, Tz. 10 - Schotte).

    Dabei kann es sich auch um eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft handeln, etwa bei einer gleichnamigen Gesellschaft mit identischer Geschäftsführung, die im Namen der Muttergesellschaft verhandelt und Geschäfte abschließt und derer sich die Muttergesellschaft wie einer Außenstelle bedient (vgl. EuGH GRUR 2014, 895, 898 - Google Spain/AEPD; NJW 1988, 625, Tz. 17 - Schotte).

    Entscheidend ist nicht die interne Betriebsstruktur, sondern die Art und Weise, wie sich die Unternehmen im Geschäftsleben verhalten und sich Dritten gegenüber darstellen (vgl. EuGH, NJW 1988, 625, Tz. 17 - Schotte).

  • BGH, 29.01.1991 - XI ZR 17/90

    Bejahung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte - Eröffnung

  • LAG Hessen, 10.11.2010 - 8 Sa 336/10

    Internationale Zuständigkeit - Begriff der Niederlassung gemäß Art 18 Abs 2 EGV

  • OLG Düsseldorf, 16.11.2015 - 20 U 68/15

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine unionsweite Klage

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1995 - C-439/93

    Lloyd's Register of Shipping gegen Société Campenon Bernard.

  • LG Frankfurt/Main, 24.10.2018 - 24 O 22/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-212/97

    Centros

  • LG Koblenz, 30.09.2008 - 1 O 191/08
  • OLG Düsseldorf, 19.05.2006 - 17 U 162/05

    Internationale Terminhandelsgeschäfte

  • OLG Rostock, 14.10.2005 - 8 U 84/04

    Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Gewinnzusagen eines

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2004 - 4 U 141/03

    Mögliche internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage gegen

  • OLG Stuttgart, 28.02.2000 - 5 U 118/99

    Internationale Zuständigkeit, Einschaltung von ausländischem HV, ausländische

  • OLG Frankfurt, 26.02.2019 - 11 U 148/17

    Keine Pflichtverletzung durch Kündigung Darlehensvertrag und Einleitung

  • OLG Köln, 01.09.2006 - 19 U 65/06

    Erfüllungsort und Gerichtsstand im europäischen Geschäftsverkehr

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992 - C-89/91

    Shearson Lehmann Hutton Inc. gegen TVB Treuhandgesellschaft für

  • LG Darmstadt, 18.05.2004 - 8 O 143/03

    Anspruch auf Erstattung von Geldbeträgen im Zusammenhang mit Verlustgeschäften

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19

    CNP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1996 - C-167/95

    Maatschap M.J.M. Linthorst, K.G.P. Pouwels en J. Scheren c.s. gegen Inspecteur

  • LAG Hessen, 24.04.2001 - 10 Sa 881/00
  • LG Darmstadt, 18.05.2004 - 8 O 147/03

    Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für Klage gegen in USA

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-26/91

    Jakob Handte & Co. GmbH gegen Traitements mécano-chimiques des surfaces SA. -

  • ArbG Hamburg, 19.06.2012 - 1 Ca 285/11

    Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts - Heuervertrag - Arbeitgebersitz

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   EuGH, 09.02.1987 - 218/86   

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   Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 218/86   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1987 - 218/86 (https://dejure.org/1987,15835)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    SAR Schotte GmbH gegen Parfums Rothschild SARL.

    Brüsseler Übereinkommen: Begriff der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassungen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 22.11.1978 - 33/78

    Somafer SA / Saar-Ferngas AG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 218/86
    In der Rechtssache 33/78 (Somafer/Saar-Ferngas, Slg. 1978, 2183, 2193) hat der Gerichtshof ausgeführt, da Artikel 5 Nr. 5 eine Abweichung vom allgemeinen Zuständigkeitsprinzip des Artikels 2 des Übereinkommens darstelle, müsse "durch [seine] Auslegung die diese Abweichung rechtfertigende besondere Verknüpfung ohne Schwierigkeiten nachgewiesen werden können".
  • EuGH, 18.03.1981 - 139/80

    Blankaert & Willems / Trost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 218/86
    In der Rechtssache 139/80 (Blanckaert & Willems/Trost, Slg. 1981, 819, 829) hat der Gerichtshof entschieden, daß ein unabhängiger Handelsvertreter, der seine Arbeitszeit im wesentlichen frei bestimmen könne und "sich... darauf [beschränkt], Aufträge an das Stammhaus weiterzuleiten, ohne an deren Abwicklung oder Ausführung beteiligt zu sein", nicht als Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung angesehen werden kann.
  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 218/86
    Er hat in der Rechtssache 14/76 (De Bloos/Bouyer, Slg. 1976, 1497, 1509) entschieden: "Zweigniederlassung und Agentur sind unter anderem wesentlich dadurch charakterisiert, daß sie der Aufsicht und Leitung des Stammhauses unterliegen", und hinzugefügt, der Begriff der Niederlassung weise die gleichen Wesensmerkmale auf.
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